DVD-Importe illegal?

Beim Kauf von DVDs werden den Interessenten in letzter Zeit immer mehr Knüppel zwischen die Beine geworfen: Als ob der Regionalcode nicht Ärgernis genug wäre, tauchen jetzt auch noch juristische Probleme auf. Müssen Käufer von Import-DVDs jetzt damit rechnen, vor den Kadi zitiert zu werden?

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 19 Kommentare lesen
Lesezeit: 15 Min.
Von
  • Christian Stöcker
Inhaltsverzeichnis

Für den Kauf von DVDs aus Übersee gibt es mehrere Gründe: Zum einen erscheinen die Titel dort wesentlich früher als hierzulande. Zum anderen unterscheiden sich im Ausland angebotene DVDs teilweise auch im Inhalt von ihren deutschen Pendants. Dazu gehören oft zusätzliche Trailer, Dokumentationen und parallel zum Film laufende Kommentare der Macher. In einigen Fällen enthält die Übersee-Version eines Films sogar Sequenzen, die der entsprechenden deutschen Ausgabe fehlen.

Die Unterschiede haben meist lizenzrechtliche Gründe, hängen teilweise aber auch mit deutschen Gesetzen zusammen. Dem Filmbegeisterten sind die Gründe in der Regel gleichgültig - relevant ist für ihn nur die Konsequenz, dass die hier erhältlichen DVDs mehr oder weniger kastrierte Versionen der Originalfassungen sind.

Dem Zugriff auf die Originale stehen technische und rechtliche Hürden entgegen. Zunächst enthalten DVD-Videos einen Regionalcode, der sicherstellen soll, dass die Scheibe nur in der Region gesehen werden kann, in der die DVD produziert wird. Die USA und Kanada liegen in Region 1 (R1), Europa und Japan in der Region 2. Weiterhin gehen derzeit Interessenverbände der Film- und Videoindustrie mit Abmahnungen und Klagen gegen deutsche Händler und sogar Privatpersonen vor, die US-DVDs in Deutschland unters Volk bringen wollen.

Als Rechtsgrundlage nennen die Interessengemeinschaften sowohl das Lizenzrecht als auch Jugendschutzbedenken. Interessenten an R1-DVDs sehen in den Verkaufs-Restriktionen nicht selten Zensur.

Der Gesetzgeber stellt hingegen den Verbraucherschutz in den Vordergrund. Wer als ‘Verbraucher’ anzusehen ist, wird allerdings international unterschiedlich gesehen: Das deutsche Recht ist in diesem Bereich wohl weltweit eines der restriktivsten. Denn gerade die hiesige Rechtsprechung tut sich schwer damit, von einem mündigen Verbraucher auszugehen.

Diese Praxis bereitet vor allem denjenigen Bauchschmerzen, die technisch versiert sind und verantwortungsvoll mit ‘heiklen’ Inhalten umzugehen wissen. Solche Nutzer würden niemals auf die Idee kommen, Geschäfte mit jugendgefährdenden Filmen und Ähnlichem zu machen. Für redliche Nutzer wurden die Gesetze jedoch nicht geschrieben: Vielmehr sind die Gesetze so gehalten, dass ein Missbrauch entweder ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Dieses ist nicht allein auf den Verbraucherschutz beschränkt, sondern zieht sich wie ein roter Faden durch die Rechtsordnung.

So wären Tempolimits etwa unnötig, wenn alle Verkehrsteilnehmer angepasst fahren würden. Tun sie aber nicht - die Folge: es muss eine Reglementierung zum Schutz anderer eingreifen. Sicherlich hinkt der Vergleich ein wenig, er demonstriert aber recht gut, mit welcher Absicht der Gesetzgebers Rechtsnormen schafft.

Des Weiteren darf auch die Seite des Urhebers nicht vernachlässigt werden. Die weitaus meisten Leute erstellen eigenständige Werke, um damit Geld zu verdienen - freizügige Lizenzkonzepte wie die der Open-Source-Bewegung zugrunde liegende GPL (GNU Public License) sind Ausnahmen von der Regel. Da die meisten Filme bekanntlich sehr teuer in der Produktion sind, müssen die Hersteller die beim Dreh und Vertrieb anfallenden Kosten auch wieder einnehmen. Sicherlich kämen keine aufwändigen Filme zustande, wenn man sie nach Open-Source-Manier kostenlos aufführte.

Augenscheinlich wird dieses Problem im Zusammenhang mit privat importierten R1-DVDs, die im Rahmen einer Auktion angeboten wurden. Bei eBay.de wurden bis Mitte November entsprechende DVDs versteigert. Nach Überprüfung der rechtlichen Situation entschloss sich eBay, derartige Auktionen zu untersagen [1|#literatur].

Bereits im April 2000 hatte die Gesellschaft zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) in einem Rundschreiben an deutsche Händler darauf hingewiesen, dass der Vertrieb von aus den USA importierten DVDs mit Regionalcode 1 illegal sei [2|#literatur]. Die GVU, ein Interessenverband der Filmindustrie, beruft sich dabei auf die Verletzung jugendschützender Normen sowie auf Verstöße gegen das Urheberrecht.

Im Einzelnen begründet die GVU ihre Rechtsauffassung zunächst damit, dass importierte DVDs nicht durch die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle) auf ihre jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit geprüft werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) [3|#literatur] dürfen Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger Kindern und Jugendlichen nur dann öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Eine derartige Altersfreigabe ist prinzipiell Ländersache - Art. 83 des Grundgesetzes (GG).

Theoretisch könnte eine DVD somit in jedem Bundesland eine andere Altersfreigabe erhalten. Die obersten Landesbehörden treten hierbei jedoch nicht selbst auf den Plan. Um eine einheitliche Praxis im Bundesgebiet zu gewährleisten, übernimmt die FSK [4|#literatur] diese Aufgabe. Die FSK arbeitet im Auftrag der Landesbehörden (also ohne gesetzliche Grundlage) als Gutachterin. Die von der FSK vorgenommene Empfehlung wird dann von den Ländern übernommen, wobei die letzte Verantwortung bei den obersten Landesbehörden bleibt. Ohne entsprechende Freigabe und Kennzeichnung ist es daher nicht möglich, einen Bildträger - hier die DVD - öffentlich zugänglich zu machen.

Wird eine DVD mit der Plakette ‘Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren’ gekennzeichnet, darf sie Kindern oder Jugendlichen weder angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden (§ 7 Abs. 3 JÖSchG). Damit geht auch eine Beschränkung des Vertriebs einher. Ein ‘offener’ Verkauf im Laden ist dann nicht mehr gestattet.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Verbreitung hängt entscheidend von der Frage ab, ob die betreffende DVD öffentlich zugänglich gemacht wird. Als Öffentlichkeit gilt ein zahlenmäßig nicht abgrenzbarer Personenkreis, der nicht persönlich mit dem Anbieter verbunden ist. Auf diese Beschreibung trifft also beispielsweise die öffentliche Vorführung eines Filmes im Kino zu, aber auch das Anbieten der DVDs in Videotheken. Zeigt man dagegen einen dieser Filme im Freundeskreis, ist dies unbedenklich. Dort ist eine zahlenmäßige Beschränkung gegeben, außerdem liegt eine persönliche Verbundenheit vor, die im Falle der so genannten ‘namenlosen Öffentlichkeit’ nicht existiert.

Selbstverständlich könnten der FSK auch DVDs aus fremden Regionen vorgelegt werden, um einen jugendschutzrechtlichen Persilschein zu erhalten. Da eine Verbreitung solcher DVDs außerhalb der betreffenden Region in der Regel nicht im Interesse der Rechtsinhaber ist, wird dies jedoch kaum geschehen - üblicherweise kümmert sich die Verleihfirma beziehungsweise der Video-Anbieter um die Freigaberegelung.

Als weiteren Punkt führt die GVU den Erschöpfungsgrundsatz des deutschen Urheberrechts an. Nach dem Urheberrecht dürfen Vervielfältigungsstücke nur mit Zustimmung des Berechtigten verkauft werden. Die GVU gibt zwar zu, dass es sich bei importierten Originalfilmkopien um rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke handelt, die Verbreitung unterliegt dem Schreiben zufolge aber weiterhin dem Verbreitungsrecht des hiesigen Rechteinhabers oder - falls ein hiesiger Lizenznehmer nicht existiert - dem Urheber des Werkes.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass nach dem so genannten ‘Schutzlandprinzip’ in der Tat deutsches Urheberrecht Anwendung findet. Dieses Prinzip besagt, dass Urheber- oder verwandte Rechte sich am Recht des Staates orientieren, in dessen Gebiet ein Schutz beansprucht wird. Konkret bedeutet das, dass deutsches Recht nur dann Anwendung findet, wenn eine urheberrechtsrelevante Handlung im Bundesgebiet vorgenommen wird - etwa die durch § 15 und § 17 UrhG geregelte Verbreitung. Die Auffassung, dass das Recht des Staates gelten müsse, aus dem das betreffende Werk stammt (Ursprungsland- oder Sendelandtheorie genannt) hat sich nur im Broadcasting-Bereich durchgesetzt. Eine allgemeine Anwendung der Ursprungstheorie würde der Umgehung urheberrechtlicher Vorschriften Tür und Tor öffnen.

Dennoch kann man der Rechtsauffassung der GVU nur eingeschränkt folgen - nämlich nur in Bezug auf eine öffentliche Verbreitung importierter DVDs. Die private Nutzung bleibt hiervon ebenso unberührt wie der rein private Weiterverkauf.

Wie die GVU richtig ausführt, hat der Urheber eines Werkes gemäß § 15 UrhG grundsätzlich das ausschließliche Verbreitungsrecht. Eingeschränkt wird dieses Recht durch den in § 17 Abs. 2 UrhG festgeschrieben Erschöpfungsgrundsatz. Demnach ist eine Weiterverbreitung dann zulässig, wenn ‘das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden’ ist. Verkürzt gesprochen, erschöpft sich das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers mit dem erstmaligen Verkauf. Eine weitere Verbreitung fällt nicht mehr unter das Schutzrecht.

Dies gilt ausdrücklich nicht für die Vermietung: Diese führt unabhängig von einer erstmaligen Entäußerung des Urhebers nicht zu einer Erschöpfung. Zur Vermietung muss der Urheber immer zustimmen, da ihm hier ein separater Vergütungsanspruch zusteht. Ohne Zustimmung verstößt die Vermietung - auch in Videotheken - gegen das Urheberrecht.

Eine in Deutschland hergestellte DVD kann nach ihrem Kauf sowohl in privatem als auch öffentlichem Rahmen weiterverkauft werden. Kritisch wird es beim Verkaufsangebot einer DVD außerhalb des Gebiets, für die sie hergestellt wurde. Die einschlägige Rechtsprechung ist dabei meist der Auffassung, dass das Inverkehrbringen eines Werkes im Ausland nicht zu einer Erschöpfung des inländischen Verbreitungsrechts führen kann [5|#literatur]. Die Begründung liegt in den umfassenden Befugnissen des Urhebers. Zu diesen Rechten des Urhebers gehört auch, die Verbreitung seines Werkes territorial einschränken zu dürfen [6|#literatur]. Das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sich demnach erst dann, wenn er einer Verbreitung in der fraglichen Region zugestimmt hat.

Liegt nun das Urheberrecht einer R1-DVD bei einem US-amerikanischen Unternehmen, tritt die Erschöpfungswirkung erst ein, wenn das Unternehmen einer Verbreitung in einer anderen Region zustimmt. Das kann entweder direkt oder durch inländische Lizenznehmer geschehen, die an die Stelle des ursprünglichen Urhebers treten. Für einen Verkäufer bedeutet das, dass die öffentliche Weiterverbreitung oder das Inverkehrbringen einer DVD, die nur für den Gebrauch in Region 1 bestimmt ist, gegen deutsches Urheberrecht verstößt. Die Folgen sind weit reichend: zivilrechtlich können sie zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen führen. Strafrechtlich ist je nach Intensität des Verstoßes mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu drei, bei unerlaubter gewerbsmäßiger Verbreitung sogar bis zu fünf Jahren zu rechnen. Im Falle einer offenkundigen Verletzung von Urheberrechten dürfen die Zollbehörden die Werke nach einem entsprechenden Antrag des Rechtsinhabers sogar beschlagnahmen.

Wohlgemerkt: Das Vorgesagte betrifft lediglich die öffentliche Weiterverbreitung sowie das Inverkehrbringen. Ein Angebot an die Öffentlichkeit liegt gemäß der Definition des § 15 Abs. 3 UrhG vor, sobald die Sache einer zahlenmäßig nicht bestimmt abgegrenzten Anzahl von Personen offeriert wird, oder aber einer Person, zu der keine persönliche Beziehung besteht. Bietet man also einer persönlichen Bekanntschaft einen entsprechenden Verkauf an, ist dies logischerweise kein öffentliches Angebot. Also ist der private Weiterverkauf der R1-DVD an Freunde, Bekannte und Kollegen unbedenklich. Unbedenklich dürfte folglich auch der Verkauf einer R1-DVD im Rahmen einer (wie auch immer) privat organisierten Versteigerung sein, an der nur Bekannte teilnehmen.

Das Inverkehrbringen wiederum definiert sich als Zuführen der Werkstücke aus der internen Betriebssphäre in die Öffentlichkeit [7|#literatur]. Dabei genügt es, die Sache einem anderen zu überlassen, zu dem keine persönliche Beziehung besteht, wobei die Zahl der überlassenen Gegenstände egal ist. Auch hier spielt wieder der Begriff der Öffentlichkeit die ausschlaggebende Rolle; das private ‘Inverkehrbringen’ gegenüber Freunden und Bekanntschaften ist ohne weiteres möglich. Selbstverständlich ist es auch legal, privat importierte DVDs zu besitzen und zu gebrauchen.

Insoweit gibt das Schreiben der GVU die Rechtslage nicht vollständig wieder. Von einem pauschalen Verbot, das nicht zwischen privater und öffentlicher Verbreitung unterscheidet, kann keine Rede sein. Bei Einzelimporten ist eine Beschlagnahme durch Zollbehörden nicht zu befürchten. Anders liegt die Sachlage, wenn mehrere Exemplare eines Films eingeführt werden sollen. Dies gibt den Anschein einer gewerblichen Nutzung, die ein Einschreiten des Zolls rechtfertigt.

Unabhängig vom Schreiben der GVU kann der Vertrieb von R1-DVDs auch wettbewerbsrechtliche Probleme nach sich ziehen. Dieser Bereich wird vor allem durch das Gesetz zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb (UWG) reglementiert.

Unlauter handelt nach einer allgemeinen Definition derjenige, der sich unter Missachtung fremder Urheberrechte einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten verschafft. Die Generalklausel des § 1 UWG formuliert: ‘Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.’ Eine Festlegung des Begriffs ‘gute Sitten’ ist dabei nahezu unmöglich; ein Definitionsversuch würde Seiten füllen [8|#literatur]. Stark vereinfacht kann man dann von einem Sittenverstoß sprechen, wenn gegen die Grundsätze des ‘honest trading’ verstoßen wird. Ein solcher Verstoß liegt mit Sicherheit dann vor, wenn Wettbewerbsvorteile durch Missachtung gesetzlicher Vorschriften erreicht werden. Einer dieser Fälle ist auch der Verstoß gegen deutsches Urheberrecht zu dem Zweck, sich einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Dass hier eine Regelung nötig ist, leuchtet ein: Würde beispielsweise ein großes inländisches Unternehmen DVDs in der Absicht importieren, einen Film noch vor der ‘Deutschlandpremiere’ anzubieten, könnten die Lizenzinhaber mit erheblichen Verdienstausfällen rechnen. Wie aber auch beim Urheberrecht hat der rein private Nutzer nichts zu befürchten. Es wird nämlich auf den geschäftlichen, auf Wettbewerb zielenden Verkehr abgestellt (siehe § 1 UWG).

Eine Internet-Auktion bietet DVDs einer nicht überschaubaren Masse von Usern an. Der Anbieter hat keinen Einfluss darauf, wer beziehungsweise wie viele Teilnehmer mitbieten. Folglich besteht keine besondere persönliche Beziehung zwischen Anbieter und User - auch wenn solche Sites sich gern als ‘Community’ bezeichnen. Wer einen Gegenstand auf Auktions-Sites zur Versteigerung bringt, bietet diesen der Öffentlichkeit an. Folglich bringt er sich in Konflikt mit den genannten Vorschriften des Jugendschutz- und Urheberrechts. Punkt 10 der Nutzungsbedingungen von eBay [9|#literatur] lässt nur solche Versteigerungen zu, die mit Recht und Gesetz in Einklang zu bringen sind. In Anbetracht der Rechtslage blieb eBay nichts anderes übrig, als hier eine Grenze zu ziehen. Insoweit sind die Auktionen zu Recht zurückgenommen worden.

Beim Verkauf von R1-DVDs gibt den Ausschlag, wie und an wen man sie verkauft: Der private Besitz, die private Nutzung und der Verkauf unter Bekannten ist unbedenklich. Sobald die Öffentlichkeit eingeschaltet wird oder die DVD an jemanden verkauft wird, zu dem keinerlei persönliche Beziehung besteht, verstößt man gegen die Rechtsnormen. Dementsprechend muss man davon abraten, R1-DVDs auf Flohmärkten, in Kleinanzeigen, Videotheken oder eben auch über Internet-Auktionshäuser anzubieten oder zu kaufen. An dieser Beurteilung wird sich auf absehbare Zeit vermutlich auch nichts ändern. Hierfür wären tiefgreifende Änderungen in sämtlichen zitierten Gesetzen fällig, die auch im Zuge der Internationalisierung nicht zu erwarten sind. Wie bereits erwähnt: Nicht nur der Verbraucher ist schützenswürdig, sondern auch Minderjährige, Urheber sowie der redliche Handel. (ghi)

[1] Maria Benning: eBay.de stoppt Handel mit US-DVDs, c't 25/2000, S. 56

[2] www.gvu.de/deutsch/aktuell/texte/Infoschreiben_ueber_den_Vertrieb_von_DVD-Importen.htm

[3] www.bpjs.bmfsfj.de/bpjs/rechtsla/gesetz5.htm

[4] www.spio.de/2FRAMES/FSK.HTM

[5] Nachweise bei Schricker/Loewenheim, UrhG-Kommentar, 2. Aufl., § 17 Rz. 52

[6] Schricker/Loewenheim, a. a. O., § 17 Rz. 18

[7] BGH, GRUR 1991, S. 316 f.

[8] vgl. nur Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Rz. 66 ff. der Einleitung zum UWG

[9] http://pages.ebay.de/help/community/png-user.html

Der Autor ist Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt EDV- und Internet-Recht. E-Mail: c.stuecke@gmx.de; http://www.sticherling-simon.de (ghi)