Un-zivile Rechtspflege

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Von
  • Gerald Himmelein


Un-zivile Rechtspflege

Da steht also der Briefträger vor der Tür und will Ihre Unterschrift für den Brief einer Kanzlei, von der Sie noch nie gehört haben. Könnte ja eine Benachrichtigung sein, dass Sie doch noch was von Großonkel Karl-Friedrich erben, der vor ein paar Monaten gestorben ist.

Es ist aber eine Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, bei deren Unterzeichnung eine Anwaltsgebühr von 3200 Euro fällig wird. Spätestens jetzt könnten Sie die Erbschaft gut gebrauchen. Was wird Ihnen vorgeworfen? Sie haben auf Ebay eine alte PC-Zeitschrift zum Verkauf angeboten, der eine Testversion von CloneCD beilag. Damit haben Sie dazu beigetragen, dass der Unterhaltungsindustrie durch Raubkopien jährlich dreistellige Millionenbeträge entgehen.

Warum kostet das so viel? Weil die Anwaltskanzlei acht Mandanten vertritt und daher die maximale Gebühr berechnen darf. Der Vertrieb von Software zur Umgehung von Kopiersperren bei Bild- und Tonträgern ist verboten; für Ihren Verstoß sollen Sie jetzt die Zeche zahlen - von der Androhung eines Strafprozesses wollen wir gar nicht erst anfangen (siehe S. 52, c't 5/05). Dagegen ist Körperverletzung ein echtes Schnäppchen.

Was konkret alles verboten ist, erklären die Kläger übrigens nicht gern - jeglicher Verstoß gegen § 95a des in schönstem Juristendeutsch formulierten Urhebergesetzes halt, das seit anderthalb Jahren gilt. Bekanntlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht; so sind veraltete Download-Links und kleine Ebay-Auktionen gern gesehene Zielscheiben. Seit September 2003 legitimiert das Urheberrecht ausdrücklich zivilrechtliche Klagen der Rechteinhaber bei Anbietern von Werkzeugen zur Umgehung von Kopiersperren. Aber war der Zweck dieses Gesetzes wirklich das Abkassieren des Weihnachtsgelds ungezählter Privatpersonen, die in Unkenntnis der Rechtslage ihr Altpapier zu Geld machen wollten?

Auch der Heise-Verlag hat mittlerweile eine Mahnschrift erhalten - wegen eines Links zu einem ausländischen Software-Anbieter, der unter anderem ein hierzulande illegales Tool anbietet. Jedoch hat Heise die Ressourcen, um ein solches Schreiben anzufechten - bei einem Privatmann sorgt der angegebene sechsstellige Streitwert schnell für eine unbedachte Unterschrift.

In Großbritannien sieht die Gesetzeslage bezüglich Kopiersperren übrigens ähnlich aus. Dennoch hält sich die Zahl der Abmahnungen wegen Verstößen in überschaubaren Grenzen. Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass in England die erste Abmahnung stets auf Kosten des Mahnenden geht. Bislang waren alle Versuche vergeblich, das deutsche Recht in diese Richtung anzupassen. Höchste Zeit, das endlich zu erledigen.

Anmerkung am Rande: Nach der Urheberrechtsnovelle besteht heute die paradoxe Situation, dass Kunden digitaler Download-Dienste mehr Nutzungsrechte haben als die braven CD-Käufer. Die meisten DRM-Modelle am Markt erlauben neben Kopien auf mehreren Rechnern auch das Brennen von Audio-CDs, von denen man wiederum Privatkopien machen darf (siehe S. 146, c't 5/05). Für dieses Kopierrecht kann man freilich keine gesetzliche Grundlage mehr beanspruchen - vielmehr hängt der Nutzungsumfang der digitalen Downloads von der Gnade der Musikdienste ab. (ghi)