Abgestraft nach UrhG

Die Anpassung des Urheberrechts an die Verhältnisse in der Informationsgesellschaft verursacht Kollateralschäden im Rechtsverständnis vieler Bürger. Während in Berlin schon über den zweiten Schritt diskutiert wird, machen Konsequenzen aus dem ersten viele unschuldige Anwender arm und einige Rechtsanwälte reich. Eine Korrektur ist nicht in Sicht.

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Lesezeit: 12 Min.
Von
  • Gerald Himmelein
  • Christian Persson
Inhaltsverzeichnis

Ein gebrauchtes Buch, das jemand für den Wohltätigkeitsbasar des Traunsteiner Lions-Club gespendet hatte, brachte den Betriebswirt Michael W.* in die Klemme. Der 44-Jährige kaufte die schon etwas veraltete Ausgabe eines PC-Ratgebers als Mitbringsel für seinen computerbegeisterten Sohn, doch der Junior fand das Buch nicht interessant, woraufhin W. es bei Ebay anbot. Da ereilte ihn eine Abmahnung nebst Kostenrechnung in Höhe von 1623,80 Euro.

Nach Auffassung der Abmahner fiel das Buch unter den Bann, den der §95a des Urheberrechtsgesetzes über alle Erzeugnisse verhängt hat, welche der „Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen“ zum Kopierschutz dienen. Die unter massivem Lobby-Druck zu Stande gekommene Klausel hat seit Inkrafttreten im September 2003 einen Geldregen für Rechtsanwälte ausgelöst, die im Auftrag der Musikindustrie wie am Fließband Abmahnungen produzieren.

Hauptnutznießer ist offenbar die Münchner Kanzlei „Waldorf und Kollegen“, die als Mandanten in solchen Fällen die Firmen BMG Records, BMG Berlin Musik, Edel Records, Edel Media & Entertainment, EMI Music Germany, Sony Music Entertainment Germany, Universal Music und die Warner Music Group Germany aufführt. Der Dortmunder Rechtsanwalt Robert Malte Ruhland schätzt, dass die Münchner Kollegen im Jahr 2004 über 2700 und dieses Jahr bereits 250 Abmahnungen für die Musikkonzerne verschickt haben. Aus erster Hand war nicht zu erfahren, ob diese Schätzung zutrifft und wie viele davon unmittelbar auf die Kopierschutzklausel abheben.

Unter den unfreiwilligen Zahlern sind wohl auch professionelle Raubkopierer und c001e h4x0r-Kids, die ihren Nervenkitzel im vorsätzlichen Gesetzesbruch suchen. Doch ebenso trifft es nichts ahnende Privatleute wie Michael W., denen die Falle im geänderten Urheberrecht bis dato verborgen geblieben war. Selbst ein vor drei Jahren eingerichtetes Download-Angebot auf einer privaten Homepage kann plötzlich teure Folgen haben (siehe Interview).

In einem für normale Bürger unbegreiflichen Juristenkauderwelsch verbietet das Gesetz in §95a, was es in §53 ausdrücklich für zulässig erklärt: Zum Beispiel, sich von der aktuellen „Rosenstolz“-CD eine Kopie fürs Auto zu brennen. Die CD ist mit einem Kopierschutz versehen, der auf manchen PC-Laufwerken nicht einmal in Erscheinung tritt. Bei einigen Playern ist dagegen nicht einmal das normale Abspielen möglich, und sogar dann darf der Käufer nicht zu Hilfsmitteln greifen, um wenigstens eine lauffähige Kopie herzustellen. Ähnliches gilt für kopiergeschützte DVDs. Das versteht kaum noch jemand, schon gar nicht angesichts der Tatsache, dass zur Vergütung der Urheber für Privatkopien immer mehr pauschale Abgaben eingeführt werden.

Als ganz besonders tückisch erweist sich die allgemeine Umschreibung der Mittel und Wege zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen, die nicht mehr erlaubt sind. Es fehlt jegliche Konkretisierung, die für gesetzestreue Bürger klare Verhältnisse schaffen würde. In diesem Vakuum interpretieren die Interessenvertreter nun munter drauflos.

So hat die Firma Slysoft, Hersteller diverser Kopierprogramme, ein Gutachten anfertigen lassen, wonach ihr Produkt CloneCD nach wie vor legal ist. Anderer Ansicht ist die Musikindustrie und lässt durch die Kanzlei Waldorf selbst private Verkäufe alter Versionen abmahnen. Fragwürdig ist auch die Auslegung der Industrieanwälte im Hinblick darauf, was als unerlaubte Werbung für ein verbotenes Kopierprogramm oder als Anleitung zur Umgehung von Kopierschutztechniken anzusehen sei. Erst kürzlich hat die Kanzlei Waldorf den Herausgeber von c't sogar für die journalistische Berichterstattung im Newsticker auf heise online über das Slysoft-Produkt AnyDVD abgemahnt.

Auf dieser doppelbödigen Rechtsgrundlage bewegen sich nur spezialisierte Juristen einigermaßen sicher, während ihre Opfer meist nahezu wehrlos sind. Das Risiko, die theoretischen Rechtsmittel zur Abwehr zu ergreifen, kann sich bei den immens hohen Streitwerten kaum ein Privatmann leisten. Und der Auftraggeber kann dem Drama als lachender Dritter zuschauen, denn die Kosten, denen er den außerordentlichen Eifer seines Rechtsvertreters verdankt, zahlen ja die Abgemahnten.

Das Internet ist ein fabelhaftes Terrain für Abmahner. Suchmaschinen spüren mühelos jeden noch so unbedeutenden Störfall auf, selbst ein vergessenes Download-Angebot. Der Modus operandi, nach dem die Kanzlei Waldorf dann wegen angeblicher Verstöße gegen den §95a vorgeht, ist laut Beschreibung vieler Betroffener immer derselbe: Die Opfer erhalten die Abmahnung gleichzeitig per Einschreiben mit Rückschein und vorab per E-Mail. Neben einer Beschreibung der gefundenen Inhalte und Screenshots findet sich darin eine Darstellung der Rechtsgrundlage und immer dieselbe Behauptung: „Durch die Vervielfältigung ihrer Musik-CDs und Musik-DVDs entstehen unseren Mandantschaften jährlich Schäden in mindestens dreistelliger Millionenhöhe.“

Augenscheinlich bestehen die Schreiben aus Textbausteinen. Stets enden sie mit der Aufforderung, innerhalb einer knappen Frist die beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung zurückzusenden. Eine Unterschrift kommt teuer, da der Adressat sich damit auch verpflichtet, die Anwaltskosten zu übernehmen. Johannes Waldorf und Kollegen setzen meist hohe Gegenstandswerte an - bemessen „nach dem wirtschaftlichen Interesse unserer Mandantschaften“ - und errechnen daraus Kosten zwischen 1600 und über 3200 Euro. Ginge man damit vor Gericht, würde sich das Kostenrisiko vervielfachen. In der Mandantenliste fällt auf, dass BMG und Edel in jeweils zwei Organisationsformen auftreten. So ergibt sich die Zahl von acht Klägerparteien, welche die Kanzlei erst berechtigt, die maximal zulässige Anwaltsgebühr zu berechnen.

Etliche Betroffene berichteten, sie hätten daraufhin Kontakt zur Kanzlei Waldorf aufgenommen und dort als Entgegenkommen das Angebot erhalten, mit der Hälfte der Kosten davonzukommen. Damit hätten sie sich spontan einverstanden erklärt. Es ist bisher kein Fall dieser Art bekannt, der vor Gericht ausgetragen wurde. Damit ist auch noch ungeklärt, ob große Konzerne mit eigener Rechtsabteilung für derartige Abmahnungen überhaupt eine Erstattung der Anwaltsgebühren verlangen dürfen. Ein einschlägiges BGH-Urteil (ZR 2/03 vom 6. 5. 2004) lässt daran zweifeln.

Ein weiteres Ziel der Anwälte sind Online-Auktionen. Hier kommt Ebay den Rechteinhabern mit seinem VeRi-Programm besonders weit entgegen. Das Kürzel steht für „Verifizierte Rechteinhaber“ - wer sich hier anmeldet, braucht nur noch eine Angebotsnummer zu nennen, damit Ebay die Adressdaten des Anbieters preisgibt und das Angebot löscht. In seinen Datenschutzhinweisen nimmt sich Ebay seit November 2004 das Recht zur Weiterleitung der persönlichen Daten seiner Nutzer an Dritte ausdrücklich heraus.

Offenbar führt Ebay intern eine „schwarze Liste“ - wer in seiner Auktionsbeschreibung einschlägige Reizwörter wie „CloneCD“ führt, bekommt vor dem Einstellen einen „Hinweis für das Anbieten von Kopiersoftware“ zu lesen. Die Pressestelle von Ebay war aber nicht bereit zu verraten, welche konkreten Begriffe die Warnung auslösen. Keinen Hinweis erhält übrigens, wer zum Einstellen seiner Auktion eines der gängigen Software-Tools benutzt.

Auch die Kanzlei Waldorf weigerte sich, die Liste der Produkte herauszurücken, nach denen sie im Internet und bei Ebay fahndet. Wie soll dann aber die nötige Klarheit zu Stande kommen?

Der Schweigestrategie der Rechteinhaber zum Trotz scheint uns bei einigen Programmen sicher zu sein, dass sie unter das Verdikt des §95a fallen. Wir drucken deshalb die nebenstehende Tabelle zur Warnung ab. Sie kann allerdings nur zur ersten Orientierung dienen und erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit - andere und zukünftige Programme mit ähnlicher Funktion dürften ebenfalls betroffen sein.

Gewarnt sein sollte auch, wer seine Sammlung älterer Computerzeitschriften - insbesondere mit beiliegenden CDs - über eine Auktion entsorgen möchte. Seit einem Jahr aktenkundig ist der Fall eines 17-Jährigen, dem der Verkauf einer solchen CD aus der Computerbild eine Abmahnung eintrug.

Dasselbe gilt für manche Sachbücher, wie das, das Michael W. bei Ebay verkaufte. Er hatte freilich mehr Glück als viele andere, denn die ursprünglich beiliegende CD war nicht mehr vorhanden. Außerdem seien die strittigen Buchpassagen geschwärzt gewesen, versicherte der Betriebswirt. Das sei bereits seinem Sohn aufgefallen und werde auch von dem Käufer des Buches bestätigt. Die Abmahnung sei also gegenstandslos.

W. hat die Unterlassungserklärung ohne die Verpflichtung zur Kostenübernahme abgegeben und sich damit so verhalten, wie es Rechtsanwälte auch anderen Betroffenen in strittigen Fällen raten. Die Kanzlei Waldorf bestehe allerdings ungeachtet seiner Einwände auf Zahlung. Nun sehe er in aller Ruhe den weiteren Schritten entgegen, sagte uns der 44-Jährige. Immerhin ist damit das Kostenrisiko gemindert: Die Abmahner müssen so oder so vor Gericht den Beweis antreten, aber der Streitwert ist auf die Höhe der Anwaltsrechnung beschränkt.

* Namen von der Redaktion geändert

Der Lehrer Wolfgang N.* stellte im Herbst 2001 auf seiner kleinen Website CloneCD zum Herunterladen bereit, eine Probierversion von einer Heft-CD. Drei Jahre später traf ihn aus heiterem Himmel die Abmahnung der Kanzlei Waldorf in Verbindung mit einer Kostenrechnung von mehr als 3200 Euro. Zur Abgabe der Unterlassungserklärung wurde ihm eine extrem knappe Frist eingeräumt. Auf seinen telefonischen Protest hin senkte die Kanzlei ihre Forderung auf 1600 Euro - N. zahlte.

c't: Wie kommt ein Lehrer auf die Idee, einen so genannten Kopierschutzknacker im Internet zu verbreiten?

Wolfgang N.: Davon kann überhaupt keine Rede sein. Ich habe damals probehalber diesen kleinen Download-Bereich eingerichtet und ein völlig unverdächtiges CD-Kopierprogramm hineingestellt, das über PC-Magazine verteilt wurde. Ich wusste zunächst nicht einmal, dass die .zip-Datei das später beanstandete Modul „ClonyXL“ enthielt. Obendrein funktionierte dieses Programm nachweislich nicht.

c't: Demnach meinen Sie, dass der Vorwurf falsch war und Sie unschuldig in diese Situation geraten sind?

N.: Ja, so ist es. Bei meinem Anruf in der Kanzlei wurde ich belehrt, dass das Modul zwischenzeitlich durch die Änderung des Urheberrechts illegal geworden sei.

c't: Von dieser Gesetzesänderung wussten Sie nichts?

N.: Ich war allgemein informiert, aber nicht über solche Details. Das Thema Musikkopieren hat mich nie interessiert, und deshalb habe ich solche Artikel nicht durchgelesen. Aber selbst unwissentlich habe ich das Gesetz nicht übertreten, denn das Programm war ja gar nicht funktionsfähig.

c't: Warum haben Sie die Abmahnung denn nicht zurückgewiesen?

N.: Sehen Sie, der Streitwert ist so hoch angesetzt, dass ein normaler Mensch es nicht wagen kann, sich zu wehren. Außerdem wurde ich sogar mit der Drohung eines Strafverfahrens schockiert; das hätte mich meine Beamtenlaufbahn kosten können. Und die Rechtsschutzversicherung lehnte Hilfe ab, weil Urheberrechtssachen nicht abgedeckt sind.

c't: In dieser Lage haben Sie dann das vermeintlich kleinere Übel gewählt?

N.: Ich hatte nur eineinhalb Tage Zeit, mich zu entscheiden. Wie sollte ich in einer Kleinstadt denn überhaupt so schnell einen spezialisierten Rechtsanwalt finden und einen Beratungstermin bekommen? Am Donnerstag rief mich ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei Waldorf an. Er bedauerte selbst den, wie er sagte, unglücklichen Verlauf und bot mir an, die Kosten auf 1600 Euro zu halbieren. Ich sah einfach keine andere Chance, als diesen Strohhalm zu ergreifen ...

c't: ... und dann haben Sie also unterschrieben und gezahlt. Wie denken Sie rückblickend darüber?

N.: Mittlerweile habe ich viel im Internet recherchiert und bin auf unzählige ähnliche Fälle gestoßen. Es müssen Hunderte sein, die auf diese Weise abgestraft wurden. Nach meinem Rechtsgefühl und dem der Kollegen, mit denen ich darüber diskutiert habe, ist das eine Form von Selbstjustiz. Hier wird meines Erachtens das Mittel der Abmahnung grob missbraucht, das entspricht nicht den Prinzipien eines Rechtsstaats.

Ich wünsche mir sehr eine höchstrichterliche Überprüfung dieser Methoden. Wenn ich auch nur das geringste Schuldgefühl entwickeln könnte, ich würde das alles akzeptieren. So aber niemals, obwohl ich aus der Not heraus 1600 Euro bezahlt habe und auch im Nachhinein sagen muss, dass ich keine andere Wahl hatte. (ghi)