Zweierlei Maß

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Von
  • Urs Mansmann


Zweierlei Maß

Mit dem Urheberrecht ist nicht zu spaßen. Das wissen wir spätestens, seit wir im Kino mit Hart-aber-gerecht-Spots bombardiert werden. Ruck, zuck durchsucht ein Polizeitrupp die Wohnung und man landet in U-Haft, aus der man erst nach 14 Tagen und gegen 25 000 Euro Kaution wieder herauskommt. So erging es jüngst einer bayerischen Hausfrau, die für ihre Freundin ein Konto zur Verfügung gestellt hatte, auf das der Erlös aus dem Verkauf von DVDs geflossen war (siehe c't 22/06, S. 102). Wohlgemerkt, hier ging es höchstwahrscheinlich nicht um Raubkopien, sondern um chinesische Originale. Ein eigens vorab konsultierter Rechtsanwalt hatte der Betrof-fenen nach ihren Angaben die Unbedenklichkeit ihres Handelns bescheinigt.

Ob zu der ungewöhnlich harten, aber nicht unbedingt gerechten Entscheidung beigetragen hat, dass die Angeklagte in China geboren ist? Dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und mit zwei kleinen Kindern und ihrem Ehemann im eigenen Häuschen lebt, führte jedenfalls nicht zur Haftverschonung. Der Richter bescheinigte vielmehr Fluchtgefahr.

Zum Vergleich ein anderer Fall: Ein deutscher Verein finanziert einen Warez-Release-Server. Dort werden brandneue Filme in illegaler Kopie bereitgehalten, nach dem Schneeballsystem auf andere Server kopiert und von dort heruntergeladen. Auch hier findet logischerweise eine Hausdurchsuchung statt, nachdem die Staatsanwaltschaft einen heißen Tipp erhalten hat. Wer nun aber annimmt, dass der Geschäftsführer eine Zahnbürste einpacken muss, irrt. Das Verfahren wird eingestellt, ein Haftbefehl nie beantragt. Denn hier ist die GVU am Werk, die Gesellschaft für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Die dürfen das, findet die Staatsanwaltschaft Frankfurt, schließlich handelten sie ja im Sinne des Schutzzweckes. Weder hart noch gerecht, finden viele Kritiker.

Eben diese GVU stellte im eingangs erwähnten Fall der Hausfrau Strafantrag wegen des Verbreitens von Industriefälschungen und nahm dazu auch gleich gutachterlich Stellung. Diesem fragwürdigen Pseudo-Gutachten vertrauten die Strafverfolger blind. Unabhängige Experten hinzuzuziehen hielten sie für unnötig. Mit Raubkopien kennt sich die GVU eben bestens aus.

Anderenorts herrscht bei den Rechteverwertern Laisser-faire: Verlage beispielsweise, die ohne Information und Zustimmung des Rechteinhabers zusätzliche Ausgaben eines Buches herausbringen und die Erlöse dafür einstreichen, sind streng genommen auch Raubkopierer. Selbst wenn ihnen die Autoren auf die Schliche kommen, drohen keine strafrechtlichen Konsequenzen. Keine Spur von Härte und Gerechtigkeit.

Schulkinder, die sich in einer Tauschbörse mit urheberrechtlich geschützten Songs erwischen lassen, bekommen hingegen Post von der Staatsanwaltschaft und parallel dazu ein Schreiben von Anwälten der Musikindustrie mit einer saftigen Gebührenrechnung. Eltern haften für ihre Kinder. Ziemlich hart, aber nicht unbedingt gerecht.

Kein Wunder, dass bei so flexibler Gesetzesauslegung ein Unrechtsbewusstsein beim Konsumenten nicht so recht aufkommen mag. (uma)