Abgeblockt

Wenn überraschend eine hohe Rechnung für angeblich per Internet erbrachte Dienstleistungen eintrifft, sind die meisten Opfer komplett verunsichert, wie sie mit diesem Problem umgehen sollen. Wer seine Rechte kennt, kann sich effizient zur Wehr setzen und den Abzockern einen Strich durch die Rechnung machen.

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Lesezeit: 13 Min.
Von
  • Carsten Kiefer
Inhaltsverzeichnis

Für die Opfer der Abo-Abzocke kommt die Rechnung fast immer aus heiterem Himmel. Mitunter erinnern sie sich noch nicht einmal daran, jemals eine solche Seite besucht zu haben, deren Aufruf so teuer sein soll. Klar ist nur, dass sie niemals damit einverstanden waren, für diese Dienstleistung Geld zu bezahlen.

Rechtlich stehen die Abzocker auf verlorenem Posten. Ihre juristischen Winkelzüge sind derart plump, dass sie vielleicht noch in Dagobert-Duck-Geschichten funktionieren würden. Vor Gericht aber kommen die Anbieter damit nicht durch. Ihre Schwäche kaschieren sie durch Schreiben mit gedrechselten Formulierungen und scharfen Drohungen, um den Kunden zur schnellen Zahlung zu bewegen (siehe das folgende Bild). Wenn sie kein Geld erhalten, lassen sie irgendwann locker, denn die Anbieter riskieren kein Verfahren, das sie wahrscheinlich verlieren würden und das obendrein noch Signalwirkung für die ganze Branche haben könnte.

Bereits das erste Schreiben ist im Ton ruppig - die weiteren Schreiben werden dann immer schroffer, um die Opfer zu verunsichern.

Wenn eine solche Rechnung eintrudelt, ist zunächst einmal keine besondere Eile geboten. Vielmehr sollte man Vorsicht walten lassen. Wer sich dazu hinreißen lässt, voreilig eine Stellungnahme gegenüber dem Anbieter abzugeben, schwächt möglicherweise seine rechtliche Position.

Zunächst einmal muss man prüfen, wie der Anbieter überhaupt an die Daten gekommen ist. Kann man ausschließen, dass man selbst oder ein Familienmitglied die Seite aufgesucht hat, darf man sich zurücklehnen und muss überhaupt nicht reagieren. Im Streitfall obliegt es dem Anbieter zu beweisen, dass sein vorgeblicher Kunde den Vertrag geschlossen hat. Steht ein falscher Name auf einer Rechnung, sollte man keinesfalls korrekte Daten nachreichen. Hat man indes die Seite wirklich besucht und dabei die Kontaktdaten hinterlassen, darf man davon ausgehen, in eine Abofalle getappt zu sein.

Um einem Mahnbescheid zu widersprechen, muss man lediglich ein Kreuz an der richtigen Stelle des mitgeschickten Formulars machen, unterschreiben und das Dokument zurück ans Gericht schicken.

Als Abofallen-Opfer sollte man sich genau einmal schriftlich beim Anbieter melden und anschließend nicht mehr reagieren. Sinnvollerweise verwendet man als Vorlage einen unserer Musterbriefe (siehe nebenstehendes Bild). Zusätzliche Informationen, die der Anbieter nicht kennt, sollte man dabei tunlichst für sich behalten, etwa die Postanschrift, wenn im Anschreiben nur die E-Mail-Adresse erwähnt ist.

Üblicherweise kann sich das Opfer auf den Standpunkt zurückziehen, dass ihm nicht bewusst war, sich für einen kostenpflichtigen Dienst anzumelden. Aus juristischer Sicht ist dann mangels Erklärungswillen kein Vertrag zustande gekommen, aus dem eine Zahlungspflicht resultieren könnte. Davon darf man beispielsweise dann ausgehen, wenn die Inhalte der Seiten anderswo kostenfrei verfügbar sind. Kein vernünftiger Mensch zahlt freiwillig einen Betrag zwischen 60 und 100 Euro für den Download von Freeware, Software-Demos, Bildschirmschonern, Wallpapers oder Kochrezepten.

Einen eventuell geschlossenen Vertrag kann man auch widerrufen. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa für Fernunterricht, Versicherungen und die Lieferung von Lebensmitteln oder Zeitschriften. Falls der Anbieter den Kunden über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt hat, kann letzterer den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Belehrung muss in Textform erfolgen. Hier patzen die Abzocker oft: Sie zeigen den Text nur innerhalb der Internetseite an. Die Textform ist aber nur gewahrt, wenn der Kunde den Text in dauerhafter Form erhält, also zu seinen Akten nehmen kann, etwa per Post, Telefax oder E-Mail. Außerdem muss die Widerrufsbelehrung selbst ordnungsgemäß erfolgt sein, also inhaltlich richtig und vollständig. Auch daran fehlt es in vielen Fällen, den Beweis dafür muss der Anbieter führen.

Hat der Anbieter einen Fehler gemacht, gilt die Belehrung als nicht erfolgt. Die 14-tägige Frist beginnt daher nicht zu laufen und der Kunde kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Manche Abzocker lassen den Kunden ganz dreist auf sein Widerrufsrecht gleich ganz verzichten, beispielsweise indem sie den Kunden ein Häkchen setzen lassen. Das aber ist laut Paragraf 312f BGB unzulässig.

Die Anfechtung des Vertrages ist eine weitere Möglichkeit der Abwehr. Ein Argument dafür ist eine arglistige Täuschung seitens des Anbieters, beispielsweise wenn dieser den Kostenhinweis verschleiert oder gar ganz weggelassen hat. Beruft man sich darauf, muss man diese Erklärung innerhalb eines Jahres abgeben, nachdem man die Täuschung entdeckt hat.

Alternativ oder zusätzlich kann man sich auch auf einen Irrtum berufen. Dieser liegt vor, wenn einem bei einer Anmeldung auf einer Internetseite nicht bewusst war, dass man einen Vertrag abschließt oder dass dieser mit Kosten verbunden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob man einen möglicherweise vorhandenen Kostenhinweis hätte entdecken können. Beim Irrtum muss man jedoch „unverzüglich“ handeln. Hier gibt es keine starren Fristen, mehr als eine Woche sollte man aber nicht abwarten, um kein unnötiges Risiko einzugehen.

Die Berufung auf einen Irrtum hat auf den ersten Blick Nachteile: Dem Anfechtungsgegner muss man dann nämlich den sogenannten Vertrauensschaden ersetzen. Das ist der Schaden, der entsteht, weil der Vertragspartner auf das Bestehen des Vertrages vertraut hat. Dieser Schaden kann aber niemals höher sein als das vereinbarte Entgelt und wird in der Praxis meistens deutlich darunter liegen.

Schaut man genauer hin, erkennt man, dass die Berufung auf den Irrtum nur scheinbar nachteilig ist. Die Schadenersatzpflicht besteht nämlich nicht, wenn der Geschädigte, also der Anbieter, den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte. Bei Abofallen darf man genau davon ausgehen. Das Geschäftsmodell beruht ja gerade darauf, dass die Anmelder den Kostenhinweis übersehen und daher einem Irrtum unterliegen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein Abofallenbetreiber versuchen wird, einen solchen Vertrauensschaden gerichtlich geltend zu machen.

Grundsätzlich kann man eine Anfechtung auch mündlich erklären. Es wird dann aber schwierig, diese auch zu beweisen. Besser ist daher der Postweg, die Rechnungen enthalten üblicherweise eine deutsche Adresse. An den Kosten für ein Einschreiben mit Rückschein sollte man dabei nicht sparen.

Das Musterschreiben enthält alle möglichen Gründe, darunter auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums. Das klingt für den juristischen Laien auf den ersten Blick widersprüchlich, weil man zunächst einmal bestreitet, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, und in der anschließenden Argumentation davon ausgeht, dass man doch einen Vertrag geschlossen hat. Doch auf diese Weise rollt man dem Anbieter einfach jeden verfügbaren Stein in den Weg und eröffnet einem Anwalt alle Möglichkeiten, zum Erfolg zu gelangen, falls die Sache wider Erwarten doch vor Gericht geht.

Anders liegt der Fall, wenn man erkannt hat, dass die Seite kostenpflichtig ist und man sich dennoch bewusst angemeldet hat. Dies gilt auch dann, wenn man sich zunächst unter falschem Namen oder falscher Adresse angemeldet hat. Dies könnte sogar den Straftatbestand des Betrugs erfüllen. In diesem Falle greift nur noch das bereits erwähnte Widerrufsrecht. Allein die Tatsache, dass der Anbieter unlauter agiert, berechtigt im Gegenzug nicht zu eigenem strafbarem Verhalten.

Simpel liegt der Fall, wenn das Opfer noch nicht volljährig ist: Ohne Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten können Minderjährige keine wirksamen Verträge abschließen. Gerne berufen sich die Anbieter auf den sogenannten Taschengeldparagrafen 110 BGB. Der greift aber nur dann, wenn das Geld bereits geflossen ist. Und selbst in diesem Fall ist der Vertrag schwebend unwirksam, sofern die elterliche Einwilligung Vertragsschlüsse der vorliegenden Art nicht umfasst hat. Das Gegenteil müsste der Anbieter beweisen, was ihm nicht gelingen wird.

Häufig benutzen Minderjährige eine falsche Altersangabe. Das liegt daran, dass die Anbieter bei der Anmeldung nur die Geburtsdaten Volljähriger akzeptieren. Diesen Umstand nutzen die Anbieter für sich aus und drohen mit Strafanzeigen wegen Betrugs. Hier dürfen sich Eltern und Kinder entspannt zurücklehnen: Ein Betrug läge nur dann vor, wenn man sich mit einem falschen Geburtsdatum unter der Absicht angemeldet hätte, den bekanntermaßen kostenpflichtigen Dienst zu nutzen, ohne das Entgelt zu zahlen. Ist die Kostenpflichtigkeit verschleiert, fehlt es indes bereits am Vorsatz. Allerdings liegt es dann am Anbieter zu beweisen, dass er korrekt und klar auf die Kosten hingewiesen hat. Dennoch sollte man so viele Beweise wie möglich sichern, beispielsweise über Screenshots.

Eine neue Masche der Anbieter besteht darin, zunächst kostenfreie Dienste anzubieten, dabei aber eine Registrierung zu verlangen und so zunächst an die Daten der Nutzer zu gelangen. Nach einer gewissen Zeit wird das Angebot plötzlich kostenpflichtig. Darauf weisen die Anbieter per E-Mail hin. Wenn man nicht widerspreche, stimme man zu.

Diese Benachrichtigungs-E-Mails enthalten gerne einmal Werbung oder sind in Großbuchstaben gehalten. Dadurch wird möglicherweise nicht nur der Spam-Filter angesprochen, sondern das erhöht auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Anwender mit dem Inhalt der E-Mail erst gar nicht auseinandersetzt, selbst wenn er sie wahrnimmt.

Im nächsten Schritt folgt die Zahlungsaufforderung. Und ab da baut sich dann die übliche Drohkulisse auf, mit der der Anwender zur Zahlung gebracht werden soll. Die Zustimmung durch Schweigen bezeichnet der Jurist als „fingierte Erklärung“, und diese ist nur in engen Grenzen zulässig. Schon in den AGB muss das entsprechend geregelt sein. Die meisten Änderungshinweise, die wir geprüft haben, erfüllen aber nicht die inhaltlich strengen Voraussetzungen des AGB-Rechts und sind schon aus diesem Grunde unwirksam.

Obendrein muss der Anbieter den Zugang der Erklärung beim Empfänger beweisen, was ihm kaum gelingen wird. Schließlich kann man die Umwandlung eines kostenlosen Angebots in ein kostenpflichtiges Abonnement nicht nur als Änderung des Vertragsinhalts, sondern als neues Vertragsangebot bewerten. Für diesen Fall greift immer der allgemeine Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt. Der BGH hat 2007 bereits entschieden, dass eine derartige Klausel unwirksam ist.

Wenn man etwa durch einen Login oder das Klicken auf einen Link um Zustimmung zu neuen AGB oder neuen Vertragsbedingungen gebeten wird, sollte man sich die Zeit nehmen, das Dokument sorgfältig durchlesen und im Zweifelsfall der Aufforderung des Anbieters nicht nachkommen. Eine solche aktive Zustimmung kann der Anbieter nämlich beweisen.

In letzter Zeit haben einige Anbieter sogar gerichtliche Mahnverfahren gegen ihre Opfer eingeleitet. Dabei muss man wissen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Forderung zu diesem Zeitpunkt gar nicht geprüft hat. Jeder kann einen solchen Mahnantrag stellen, das geht sogar online.

Trifft ein solcher Mahnbescheid ein, muss man unbedingt reagieren und innerhalb von 14 Tagen dem Mahnbescheid widersprechen. Dazu erhält man zusammen mit dem Mahnbescheid einen amtlichen Vordruck. Man muss dort lediglich vermerken, dass man Widerspruch einlegt, eine Begründung dafür ist nicht nötig. Damit ist das Mahnverfahren beendet. Nun müsste der Anbieter ein gerichtliches Verfahren einleiten, also die Forderung regulär einklagen. Tut er dies nicht, passiert gar nichts mehr.

Unangenehmer wird die Angelegenheit, wenn man versäumt hat, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann der Anbieter dann direkt einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Ein zu spät eingegangener Widerspruch gegen das Mahnverfahren wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt, sofern der Gegner einen solchen bereits beantragt hat. Dieser führt dann direkt in ein gerichtliches Verfahren. Wenn man nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheids ein weiteres Mal die 14-tägige Frist versäumt hat, wird dieser rechtskräftig, man hat dann fast keine Möglichkeit mehr, sich dagegen zu wehren.

Wer bereits gezahlt hat, hat geringe Aussichten, sein Geld wiederzusehen. Zwar kann man das Geld theoretisch zurückfordern, praktisch ist es aber fast unmöglich, etwa eine Limited im Ausland, an deren Firmensitz nur ein Briefkasten prangt, juristisch zu fassen zu bekommen. Man sollte es sportlich sehen und den bezahlten Betrag als Lehrgeld verbuchen. Aber auch in diesem Falle sollte man den Vertrag per Standard-Musterbrief widerrufen und hilfsweise kündigen, um einer automatischen Verlängerung zuvorzukommen.

In Zivilverfahren kassierten die Abofallenbetreiber durchweg Niederlagen. Das Amtsgericht München etwa wies eine Klage mit der Begründung ab, dass der unterhalb des Anmeldebuttons und in den AGB versteckte Kostenhinweis auf einer Abofallen-Seite überraschend war und daher überhaupt kein Vertrag zustande kam (Az. 161 C 23695/06). Dasselbe Gericht gab Eltern Recht, die auf Rückzahlung des von ihrem Kindes gezahlten Betrags klagten. Hier befand das Gericht, dass aufgrund der Minderjährigkeit die Mitgliedschaft nicht wirksam vereinbart worden sei. Der Kostenhinweis sei zudem im Fließtext versteckt gewesen und deshalb überraschend (Az. 262 C 18519/08).

Carsten Kiefer arbeitet als Rechtsanwalt bei der Kanzlei JBB in Berlin.

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Musterbrief für die Eltern Minderjähriger

Die von Ihnen geltend gemachte Forderung besteht nicht.

Sollte sich mein Sohn/meine Tochter tatsächlich bei Ihnen angemeldet haben, ist jedenfalls kein Vertrag zustande gekommen. Eine etwaige von meinem/r minderjährigen Sohn/Tochter abgegebene Erklärung ist unwirksam, da mein Kind nicht die hierfür erforderliche Einwilligung hatte. Die Genehmigung eines etwaigen Vertragsschlusses verweigere ich ausdrücklich. Schließlich findet auch § 110 BGB keine Anwendung.

Vorsorglich widerrufe ich eine etwaige Willenserklärung meines Sohnes/meiner Tochter. Schließlich fechte ich höchst hilfsweise die etwaige Vertragserklärung meines Kindes wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums über den Inhalt einer eventuellen Willenserklärung an.

Jegliche weiteren Zahlungsaufforderungen können Sie sich daher ersparen. Sollten Sie ein Mahnverfahren einleiten, werde ich unverzüglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Der Weitergabe und Nutzung sowie Speicherung der von Ihnen erhobenen Daten widerspreche ich ausdrücklich.

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Musterbrief für volljährige Opfer

Die von Ihnen geltend gemachte Forderung besteht nicht.

Ein Vertrag zwischen uns ist nicht zustande gekommen. Es fehlt bereits an der Abgabe entsprechender Willenserklärungen. Die etwaig abgegebene Erklärung hätten Sie gemäß § 133, 157 BGB nicht dahingehend verstehen dürfen, dass ich mich vertraglich binden möchte. Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass die Beweislast für einen wirksamen Vertragsschluss allein bei Ihnen liegt.

Hilfsweise erkläre ich die

                                Anfechtung

eines etwaigen zwischen uns geschlossenen Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Diesbezüglich verweise ich auf die Urteile des OLG Frankfurt am Main, Az. 6 U 186/07 und 6 U 187/07.

Hilfsweise erkläre ich die

                                Anfechtung

eines etwaigen zwischen uns geschlossenen Vertrages wegen Irrtums. Einen von Ihnen absichtlich versteckt gehaltenen Hinweis auf die Kostenpflicht der Anmeldung habe ich nicht gesehen und unterlag insoweit einem Irrtum über die Kostenpflichtigkeit des Angebots.

Höchst hilfsweise erkläre ich den

                                Widerruf

meiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung. Sie hätten mich ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts aufklären müssen. Dies haben Sie nicht getan. Die von Ihnen vorgesehene Erklärung genügt nicht den Anforderungen des deutschen Rechts. Sofern Sie sich auf § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen, sind Ihre Ausführungen falsch.

Jegliche weiteren Zahlungsaufforderungen können Sie sich daher ersparen. Sollten Sie ein Mahnverfahren einleiten, werde ich unverzüglich gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Der Weitergabe und Nutzung sowie Speicherung meiner Daten widerspreche ich ausdrücklich.

(uma)