BGH: Internet-Zugangsanbieter können zur Sperrung von Websites verpflichtet werden

Nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Zugangs-Provider grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Zugriff auf Websites mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren. Die Hürden dafür sind allerdings hoch.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. I ZR 3/14 und Az. I ZR 174/14) vom heutigen Donnerstag können Zugangsanbieter grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Zugriff auf Websites mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren. Allerdings müsse der Rechteinhaber zunächst "zumutbare Anstrengungen" unternommen haben, gegen den Täter selbst oder den genutzten Host-Provider vorzugehen.

Kläger des Verfahrens waren in einem Fall die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), und in dem Anderen mehrere Tonträgerhersteller. Die Kläger hatten von der Deutschen Telekom verlangt, den als DSL-Provider vermittelten Zugang zu den Webseites "3dl.am" beziehungsweise "goldesel.to" zu unterbinden. Bei 3dl.am etwa habe man "auf eine Sammlung von Links und URLs" zugreifen können, "die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten“. Diese Inhalte waren bei One-Click-Hostern wie RapidShare", Netload oder Uploaded.to hochgeladen worden. Die in den Vorinstanzen mit den Verfahren beschäftigten Land- und Oberlandesgerichte Köln und Hamburg hatten gegen die Urheberrechts-Vertreter entschieden. Hiergegen hatten die Kläger Revision eingelegt.

Der BGH hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Grundsätzlich könne ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer in Anspruch genommen werden. Hieraus ergäbe sich auch ein Anspruch darauf, "den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden". Allerdings müsse eine solche Sperrung für das Unternehmen auch zumutbar sein.

Laut BGH müssen zuvor der Rechteinhaber "zumutbare Anstrengungen" unternommen haben, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn es nicht hinlänglich möglich sei, gegen diese Anbieter vorzugehen und so eine Rechtsschutzlücke entstünde, dürfe der Access-Provider in Anspruch genommen werden.

Zu den "zumutbaren Anstrenungen" zählt der BGH konkret die Beauftragung einer Detektei zur Ermittlung der Täter, die Einschaltung eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden. Erst wenn all dies nicht zu den Tätern führt, kann eine Web-Sperre als Ultima Ratio beantragt werden.

In dem Verfahren gegen "3dl.am" habe die GEMA aber lediglich festgestellt, dass die auf der Website angegebene Adresse falsch gewesen sei. Sie hätte jedoch weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen. In dem Verfahren gegen "goldesel.to" hätten sich die Aktionen der Klägerinnen sogar darin erschöpft, festzustellen, dass die Identität des Betreibers nicht über die Website zu ermitteln sei.

Die Urteile könnten für die Zugangsanbieter in Deutschland erhebliche Folgen haben, denn sie eröffnen grundsätzlich den Weg zu Web-Sperren. Allerdings setzt der BGH die dafür zu überwindenden Hürden recht hoch an. Völlig überraschend kommen die BGH-Entscheidungen nicht: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im vergangenen Jahr auf Basis eines Falls aus Österreich entschieden, dass Internet-Provider verpflichtet werden können, illegale Webseiten zu sperren. (hob)