BGH untersagt unerwünschte Werbung in automatischer E-Mail

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Unternehmen in automatischen E-Mails nicht werben dürfen, wenn die Adressaten dem widersprochen haben. Damit setzt der BGH ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart wieder ein.

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E-Mail

(Bild: dpa, Peter Kneffel)

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Unternehmen dürfen im automatisierten E-Mail-Verkehr mit Kunden nicht werben, wenn diese der unerwünschten Werbung ausdrücklich widersprochen haben. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (Az. VI ZR 134/15). Der sechste Zivilsenat des BGH hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom April 2014 bestätigt, das das Stuttgarter Landgericht im Februar 2015 aufgehoben hatte.

Geklagt hatte der Kunde einer Versicherung. Diese hatte ihm eine per Mail an den Kundendienst gerichtete Anfrage eine automatische Antwortmail geschickt, in der für einen kostenlosen SMS-Wetterdienst und eine Wetter-App für Versicherungsnehmer geworben wurde. Der Kunde hat sich dann erneut an den Kundendienst gewandt und über die unerwünschte Werbung beschwert. Auch auf diese und eine weitere E-Mail sowie die Abmahnung des Rechtsanwalts antwortete das Unternehmen mit einem Auto-Reply mit dem werblichen Hinweis.

Der Klage auf Unterlassung hatte das Amtsgericht Stuttgart im April 2014 stattgegeben. Werbung, die ohne vorherige Aufforderung beziehungsweise Zustimmung zugestellt werde, stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers dar. Auch in einer automatisierten Eingangsbestätigung falle Werbung unter das Verbot der unerwünschten Werbung. Das gelte auch dann, wenn im Haupttext der Eingang der Kunden-E-Mail bestätigt wird und sich die Werbung im Abspann der Mail befindet (Az. 10 C 225/14).

In der Berufung hatte das Landgericht Stuttgart dieses Urteil im Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Az. 4 S 165/14). Dieses hat der BGH nun rückgängig gemacht. Zumindest die zweite Bestätigungsmail mit Werbezusatz habe den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, heißt es zur Begründung, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt sei. (vbr)