Steuererklärung: Bundesfinanzhof bleibt beim häuslichen Arbeitszimmer hart

Der Bundesfinanzhof hält in einem Grundsatzurteil an den strengen Vorgaben für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers fest. Ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum wird nicht anerkannt.

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Steuererklärung: Bundesfinanzhof bleibt beim Arbeitszimmer hart

(Bild: picjumbo.com/Viktor Hanacek)

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  • dpa
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Steuerzahler dürfen ein häusliches Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein nur zeitweise für die Arbeit genutzter Raum werde steuerlich nicht anerkannt, stellte der Bundesfinanzhof in einer Grundsatzentscheidung klar, die am Mittwoch in München bekanntgegeben wurde (GrS 1/14).

"Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird", erklärte der Bundesfinanzhof. Auch eine Arbeitsecke in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, kann nicht geltend gemacht werden.

Damit scheiterte ein Kläger, der sein Arbeitszimmer teilweise privat genutzt hatte, vor dem höchsten deutschen Steuergericht. Die Entscheidung des Großen Senats war mit Spannung erwartet worden, weil sie Auswirkungen auf Millionen Steuerzahler hat, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen.

Dabei gehört für viele Arbeitnehmer in Deutschland die regelmäßige Arbeit von zu Hause längst zum Alltag. In der Steuererklärung können die Kosten für den häuslichen Arbeitsplatz aber meistens nicht geltend gemacht werden. Hoffnungen auf eine Lockerung der strengen Regeln hat der Bundesfinanzhof nun zerschlagen.

Nach Ansicht der Richter lasse sich kaum überprüfen, wie viel Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich in dem Raum arbeitet. Diskutiert haben die Juristen auch über ein Zeitenbuch, in dem der Steuerzahler seine Anwesenheit im häuslichen Arbeitszimmer dokumentiert. Sie sahen darin aber kein geeignetes Mittel: "Da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert" hätten.

Das Arbeitszimmer sollte wie ein Büro eingerichtet sein: mit Stuhl und Schreibtisch. Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. Bei diesem Nachweis können sie Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen. Wenn das Arbeitszimmer nachweislich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, können die Kosten in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. (vbr)