Analyse des BGH-Urteils zu Websperren: Etappensieg für die Musikindustrie

Ende 2015 hatte der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen zwar hohe Hürden für die Blockade von Webseiten durch Provider aufgestellt, die aber prinzipiell ermöglicht. Die Urteilsbegründungen deuten einen Kurswechsel an, analysiert Heise-Justiziar Joerg Heidrich.

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Analyse des BGH-Urteils zu Websperren: Etappensieg für die Musikindustrie
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Von
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

Access-Provider können dazu verpflichtet werden, den Zugriff auf Websites mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperren. Dies hatte der BGH im Rahmen von zwei Verfahren Ende November 2015 beschlossen. Inzwischen liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung zu den beiden Entscheidungen vor (BGH, Az. I ZR 3/14 und Az. I ZR 174/14). Demnach bestehen in den beiden entschiedenen Fällen keine Sperrpflichten, da die Kläger nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hatten, um gegen den Täter selbst oder den genutzten Host-Provider vorzugehen. Sofern diesen vorgerichtlichen Verpflichtungen aber nachgekommen wird, könne eine Verpflichtung des Zugangsdiensteanbieters bestehen, bestimmte Angebote für seine Kunden zu sperren.

Geklagt hatten die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), beziehungsweise in dem zweiten Fall mehrere Tonträgerhersteller. Die sehen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Herunterladen in Internet-Tauschbörsen via Filesharing und durch Internet-Dienste, die den Zugang zu solchen Tauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. So wurde von der Deutschen Telekom als Beklagte verlangt, "die Verletzung ihrer Rechte durch Dritte und Kunden der Beklagten durch Sperrung des Zugriffs auf die Seite 'Goldesel' mit der IP-Adresse 92.241.168.132 zu beenden". Es sei ihr technisch möglich und rechtlich zumutbar, durch eine DNS-Sperre oder IP-Sperre den Zugang zu verhindern.

Die in den Vorinstanzen mit den Verfahren beschäftigten Land- und Oberlandesgerichte Köln und Hamburg hatten gegen die Rechteinhaber und zugunsten des Providers entschieden. Hiergegen hatten die Kläger Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof wies nun beide Revisionen als nicht begründet zurück.

Zwar seien die den Klägern zustehenden Rechte verletzt worden, weil über von der Beklagten zur Verfügung gestellte Internetanschlüsse Musikwerke herunterladbar waren. Hierfür sei der Provider jedoch weder als Täter, noch unter dem Aspekt der Störerhaftung rechtlich verantwortlich. Die Telekom betreibe ein "von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell", das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffe. Daher dürften ihr keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Nicht anschließen wollte sich der BGH den zum Teil sehr tiefgreifenden technischen Analysen, die das OLG Köln als Vorinstanz zur Wirksamkeit von Netzsperren erstellt hatte. So spreche die nur eingeschränkte Effektivität der DNS- beziehungsweise IP-Sperren nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Errichtung von Netzsperren.

Zwar gebe es aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internets stets die Möglichkeit, solche Sperren zu umgehen. Im vorliegenden Zusammenhang könne aber nicht einfach angenommen werden, dass "eine Vielzahl von Nutzern willens und aufgrund ihres technischen Wissens in der Lage ist, etwaige Sperren zu umgehen". Erfolglose Zugriffsversuche würden vielmehr das Unrechtsbewusstsein der Nutzer verstärken und deren Bereitschaft, die Sperren zu umgehen, entgegenwirken. Dies hätten auch Untersuchungen in anderen Ländern gezeigt.

Nicht zutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, die bei DNS- und IP-Sperren bestehende Gefahr von "Overblocking". Das bedeutet, dass auch legale Inhalte von einer Blockade betroffen wären. Das sei im Hinblick auf die gewählte Sperrmethode im vorliegenden Fall relevant. Zwar befänden sich auf der zu sperrenden Seite auch legale Inhalte und ein Meinungsforum. Dies sei jedoch ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Tatsache, dass durch die Sperrung einer IP-Adresse die Erreichbarkeit weiterer, unter derselben IP-Adresse vorgehaltener Webseiten unterbunden werden kann. Damit sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken kann, liege es vielmehr auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden.

Schließlich stellt der BGH auch fest, dass dem Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 des Grundgesetzes und dem Grundrecht aus Art. 7 EU-Grundrechtecharta auf Achtung der Kommunikation im Rahmen der Abwägung mit den Interessen der Musikindustrie "keine maßgebliche Bedeutung" zukomme. So sei etwa eine DNS-Sperre vergleichbar mit der "Löschung eines Telefonbucheintrags", bei der die Domain nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führt, die allerdings unter der IP-Adresse weiterhin erreichbar ist.

Das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG umfasse nur den nichtöffentlichen Austausch konkreter Kommunikationsteilnehmer; dagegen falle "an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation" nicht unter diese Vorschrift. Dies gelte insbesondere auch für die bloße Verhinderung von Kommunikation. Unproblematisch sei es auch, dass für die der Vornahme der Sperren personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen erfasst werden. Eine derartige Nutzung unterliege den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wonach Verkehrsdaten nur zu Zwecken erhoben werden dürfen, die das Herstellen und Aufrechterhalten einer Kommunikationsverbindung betreffen

Diese Feststellung des BGH ist insofern höchst bemerkenswert, da damit zum ersten Mal explizit festgestellt wird, dass es sich bei IP-Adressen um "personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG" handelt, da "der Access-Provider einen Bezug zwischen den IP-Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann". Damit dürfte der Bundesgerichtshof einen seit über einem Jahrzehnt bestehenden Meinungsstreit unter Juristen über die Einordnung von IP-Adressen beenden. Allerdings wird über die IP-Adresse, anders als vom BGH angenommen, im Normalfall nicht der Nutzer zu ermitteln sein, sondern allenfalls der Anschlussinhaber.

Im konkreten Fall scheiterten die Klagen jedoch daran, dass die Vertreter der Musikindustrie vorgerichtlich nicht ausreichend gegen die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzungen vorgegangen waren. Es fehle insoweit an "zumutbaren Anstrengungen" gegen die Betreiber der Websites sowie den beteiligten Hostprovidern. Denn Ansprüche gegen den Access-Provider kämen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der zu sperrenden Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde.

Zu den "zumutbaren Anstrengungen" zählt der BGH konkret die Beauftragung einer Detektei zur Ermittlung der Täter, die Einschaltung eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden. Erst wenn all dies nicht zu den Tätern führt, könne eine Web-Sperre quasi als Ultima Ratio in Betracht kommen.

Die Entscheidung ist daher nur auf den ersten Blick eine Niederlage für die Vertreter der Musikindustrie. Denn grundsätzlich ist der Einsatz von Netzsperren nunmehr zulässig und es scheint nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Zugangsanbieter gezwungen werden, ihren Kunden den Zugang zu einzelnen Angeboten zu verwehren. (mho)