Analyse zum "Ende der Störerhaftung": Von wegen Rechtssicherheit!

Vollmundig hatten Netzpolitiker der Großen Koalition das Ende der Störerhaftung verkündet. Doch ein Blick in den geplanten Gesetzestext zeigt: Von Rechtssicherheit für Betreiber offener WLANs kann keine Rede sein, erklärt Heise-Justiziar Joerg Heidrich.

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Analyse des "Endes der Störerhaftung": Von wegen Rechtssicherheit!
Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
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Die Süddeutsche Zeitung ist sich ganz sicher: "Abmahnanwälte stöhnen – Internetnutzer jubeln". WLAN-Betreiber würden bald "vor Abmahnungs- und Gerichtskosten geschützt". Dies wäre in der Tat eine wünschenswerte Rechtslage, die privaten Funknetz-Betreibern Sicherheit geben und nicht zuletzt auch den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken würde. Mit der Realität der 18 Stunden vor Beginn der Beratungen in den Fachausschüssen des Bundestages veröffentlichten Gesetzesvorlage hat der Zeitungsbericht allerdings ziemlich wenig zu tun. Denn tatsächlich rückt nun das Ziel der Rechtssicherheit auf Jahre hin in weite Ferne.

Der "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" liest sich in der Tat so, als wolle die Bundesregierung wirklich die Störerhaftung für WLAN-Betreiber abschaffen: Die Regelungen des Paragrafen 8 TMG, wonach Access-Provider für die Handlungen ihrer Nutzer nicht verantwortlich sind, sollen nun auch für die Anbieter drahtloser lokaler Netzwerke gelten. Zwischen privaten und gewerblichen Anbietern wird nicht differenziert.

Eine Analyse von Joerg Heidrich

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und gehört als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht selbst zu der berechtigterweise aussterbenden Gattung der Nutzer von Faxgeräten.

Noch besser klingt der Text, den sich die große Koalition als Gesetzesbegründung abgerungen hat. Danach umfasse die Neuregelung "uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung". Noch weitgehender stehe sie auch einer Verurteilung des WLAN-Anbieters "zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung" entgegen.

Also wird alles gut? Leider nicht, wie nahezu jedem mit der Materie vertrauten Juristen bereits auf den ersten Blick aufgefallen ist. Denn der erklärte Wille, die Rechtsunsicherheit für den Betrieb von offenen Netzen zu beseitigen, findet sich zwar in der Gesetzesbegründung – nicht aber in dem tatsächlichen Gesetzestext. Begründungen der Gesetze sind für die Gerichte nämlich keinesfalls bindend und daher nur eingeschränkt relevant. Dort, wo er hingehört, nämlich im eigentlichen Wortlaut des Gesetzes, fehlt der entscheidende Hinweis, nämlich, dass die Haftungsbeschränkung auch für die im Rahmen von Abmahnungen entscheidenden Unterlassungsansprüche gilt.

Eine solche Klarstellung hatten die Opposition sowie viele Juristen und gesellschaftlichen Gruppen bereits seit Jahren gefordert. Eine Formulierung im Sinne von "diese Regelung gilt auch für Unterlassungsansprüche" im Gesetz hätte genügt und für Rechtssicherheit gesorgt. Warum sie letztlich trotz der vollmundigen Ankündigungen vor allem der Netzpolitiker der großen Koalition nicht aufgenommen wurde, darüber darf spekuliert werden.

Die einhellige Kritik von Experten im Bereich des Online-Haftungsrechts kommt jedenfalls wenig überraschend. So findet etwa Reto Mantz, dass der Kompromiss der Großen Koalition mit einer Abschaffung der Störerhaftung beim Betrieb öffentlich zugänglicher WLANs "in ungefähr so viel miteinander zu tun hatte wie ein Paperflieger mit einem Airbus A380". Rechtsanwalt Jens Ferner hält es für eine Geschmacksfrage, ob man den Versuch der Klärung "letztlich als gescheitert aus Dummheit oder böswillig falsch propagiert (Mogelpackung) bezeichnet". Von einer Mogelpackung geht auch Rechtsanwalt Thomas Stadler aus. Sein Kollege Tim Hoesmann spricht auf Facebook gar von einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte. Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass allein durch die beschlossene Gesetzesänderung ganz sicher kein Ende der Abmahnwellen zu erwarten ist.

Immerhin hatte der Tag aber auch eine erfreuliche Nachricht zu bieten: Eine weitere im Rahmen der Reform geplante Änderung von Paragraf 10 TMG ist inzwischen offenbar komplett vom Tisch. Sie hätte unter anderem die Haftung von Hosting-Providern neu geregelt. Geplant war eine erhebliche Verschärfung der Rechtslage, mit der es vor allem Sharehostern an den Kragen gehen sollte. Damit sollte eine alte Forderung speziell der Musikindustrie umgesetzt werden. Allerdings: Anbieter nach Art des längst zerschlagenen Rapidshare dürfte es in Deutschland kaum geben. Stattdessen hätte die Haftungsverschärfung die Geschäftsmodelle etwa von Cloud-Anbietern oder legalen Angeboten wie Dropbox bedroht. Ganz vom Tisch ist diese gefährliche Haftungsverschärfung aber noch nicht: Die GroKo wolle sich auf europäischer Ebene für ein "einheitliches Haftungsregime für Rechtsverletzungen" einsetzen.

Leidgeplagten Betreibern von WLAN-Angeboten bleibt zumindest die Hoffnung auf den Europäischen Gerichtshof. Dieser verhandelt gerade über die Rechtmäßigkeit des deutschen Störer-Haftungsregimes. Die Stellungnahme des Generalanwalts deutet zumindest darauf hin, dass das höchste europäische Gericht bald für mehr Rechtssicherheit im Bereich der offenen Netze sorgen könnte. Die große Koalition hat jedenfalls diese große Chance vertan. Als Reaktion könnte man sich jetzt dem Vorbild des Berliner Richters Ulf Buermeyer folgen und sich einen Freifunk-Router aufstellen.

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(mho)