Sofortüberweisung vs. Banken: Kartellamt sieht Wettbewerb behindert

Die Regeln von Banken und Sparkassen für das Online-Banking sorgen für Streit. Unabhängige Zahlungsanbieter wie die Sofort GmbH fühlen sich benachteiligt und würden gerne Banken-PIN und -TAN nutzen können. Jetzt hat das Bundeskartellamt entschieden.

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Euro-Scheine

(Bild: dpa, Jens Büttner)

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Deutschlands Banken und Sparkassen behindern nach Einschätzung des Bundeskartellamts den Wettbewerb beim Bezahlen im Internet. "Die Online-Banking-Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel“, erklärte Behördenchef Andreas Mundt am Dienstag.

Im Kern geht es um die Nutzung der Onlinebanking-Sicherheitsmerkmale PIN und TAN bei bankfremden Anbietern. So machen die Online-Banking-AGB, die flächendeckend von den deutschen Kreditinstituten genutzt werden, die Vorgabe, dass Online-Banking-Kunden diese Identifikatoren nicht mit Dritten teilen dürfen. Die Banken wollen das wegen Sicherheitsbedenken nicht.

Diese Regelung beschränke allerdings den Wettbewerb und verstoße gegen deutsches und europäisches Kartellrecht, erklärte die Behörde in Bonn. Die Anbieter alternativer Bezahlverfahren hätten vielmehr preisgünstige Alternativen zu bestehenden Zahlungsweisen entwickelt, die Kunden und Händlern entgegenkommen, hob die Behörde hervor. Zugleich ließen sich die Klauseln nicht "als notwendiger Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen“.

Nun dürften etwa beim Dienstleister Sofort GmbH, der in der Frage seit längerem im Clinch mit den Banken steht, die Korken knallen. "Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein im Verhältnis zwischen Banken und der SOFORT GmbH. Wir hoffen, dass der Weg für eine aktive Zusammenarbeit geebnet wird, die beiden Seiten nützt“, erklärte Chef Jens Lüdtke.

Das Prinzip der von Sofort angebotenen "Sofortüberweisung“: Der Bezahler muss dem Anbieter PIN und eine TAN übermitteln, so dass dieser quasi als Stellvertreter bei der Bank des Kunden die Zahlung vom Konto auslösen kann. Das Verfahren ist umstritten.

Ein Landgericht stufte Sofort sogar als nicht "zumutbares Zahlungsmittel" ein – in dem Sinne, dass Händler Sofortüberweisung nicht als einzige Zahlungsweise ohne Zusatzkosten anbieten dürfen. Die Richter argumentierten unter anderem mit Sicherheits- und Datenschutzbedenken. Die Sofort GmbH betont jedoch, dass die Banken bislang keinen Nachweis für mangelnde Sicherheit bringen konnten und wirft ihnen "langjährige Verweigerungshaltung“ vor.

Die Wettbewerbshüter verhängten mit ihrer Entscheidung keine Sanktionen und setzten auch keine Frist für eine Änderung. Damit werde der Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Beschlusses nicht durch Vorgaben und enge Fristen eingeschränkt, erklärte das Kartellamt.

Die deutsche Kreditwirtschaft will das jedenfalls nicht kampflos hinnehmen. Die Verbände von Sparkassen (DSGV), Privatbanken (BdB) und Volksbanken (BVR) kündigten an, gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Zugleich bekräftigte man, dass die Klauseln allein der Sicherheit des Onlinebankings und dem Datenschutz dienten. (Mit Material der dpa) / (axk)