EuGH verbietet kommerzielle Links auf Urheberrechtsverletzungen
Mit der heute verkĂĽndeten Entscheidung bĂĽrdet das Gericht Redaktionen auf, verlinkte Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen zu prĂĽfen.
Das Setzen eines Links kann eine "öffentliche Wiedergabe" darstellen und damit eine Urheberrechtsverletzung sein, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Damit konkretisiert er eine frühere Entscheidung, mit der er vor zwei Jahren Links auf öffentlich zugängliche Inhalte als rechtmäßig beurteilt hatte. Kommerzielle Anbieter können sich jedoch nicht auf reine Unwissenheit berufen, wenn sie rechtswidrige Inhalte verlinken, stellt das Gericht nun klar.
In dem Fall ging es um das niederländische Klatschportal GeenStijl, das im 2011 über Nacktfotos des niederländischen TV-Stars Brit Dekker berichtet und dabei auf unlizenziert veröffentlichte Kopien der Aufnahmen verlinkt hatte. Als die Aufnahme von der zuerst verlinkten Seite gelöscht worden war, verlinkte die von "GS Media" herausgegebene Website kurzerhand eine andere, ebenso rechtswidrige Quelle der Bilder. Dagegen hatte der Medienkonzern Sanoma geklagt, der in den Niederlanden das Magazin "Playboy" herausgibt.
Links sind wichtig, ĂśberprĂĽfung schwierig
In seiner Entscheidung betont das Gericht die Bedeutung von Links für die Meinungsfreiheit und die Schwierigkeit, die Rechtmäßigkeit der Inhalte zu beurteilen. "Insbesondere für Einzelpersonen, die solche Links setzen wollen, kann es sich tatsächlich als schwierig erweisen, zu überprüfen, ob es sich um geschützte Werke handelt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichtes. Insofern seien Links, die ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit gesetzt werden, weiterhin zulässig.
Der EuGH setzt jedoch eine Grenze, wenn der Verlinkende wusste oder wissen musste, dass er eine Urheberrechtsverletzung verlinkt. "Wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde", schreibt das Gericht.
Keine totale Freiheit von Links
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Verlag GS Media die Links aus Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht habe und dass der Rechteinhaber dieser Veröffentlichung nicht zugestimmt hatte. Dass diese unzulässige Verlinkung mit voller Absicht und Kenntnis erfolgt sei, habe der beklagte Verlag vor niederländischen Gerichten nicht widerlegen können.
Mit der Entscheidung stellen sich die Richter gegen die Beurteilung durch den EU-Generalanwalt Melchior Wathelet. Der hatte argumentiert, dass die Links zwar dafür gesorgt haben, dass die strittigen Bilder deutlich leichter aufzufinden gewesen seien. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe sie allerdings die Website, die sie ins Internet gestellt habe. Dabei setzte der Generalanwalt voraus, dass die Bilder auch ohne das Eingreifen von GS Media zugänglich waren. (kbe)