Gericht untersagt Sonntagsarbeit bei Amazon.de

Amazon wollte an 2 Adventsonntagen Arbeiter beschäftigen dürfen, um schneller liefern zu können. Das ist unzulässig, zumal der Zeitdruck selbst verursacht ist.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 341 Kommentare lesen
Szene aus Amazon-Lagerhaus

Am Sonntag gilt auch im Amazon-Lagerhaus Sonntagsruhe.

(Bild: dpa, Zucchi Uwe)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Das zur Weihnachtszeit massiv ansteigende Geschäft beim Internet-Händler Amazon rechtfertigt laut einem Urteil keine Sonntagsarbeit. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Mittwoch in einem Grundsatzbeschluss entschieden und damit ein Urteil aus der ersten Instanz bestätigt (Az.: 4 A 738/18).

Amazon hatte 2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf um Genehmigung für den Einsatz von 800 Personen im Logistikzentrum Rheinberg an zwei Adventssonntagen angesucht. Das Unternehmen hatte argumentiert, dass ihm ohne die Sonntagsschichten ein unverhältnismäßiger Schaden entstehe, weil die bestellten Waren durch Arbeit nur an Werktagen nicht zu den versprochenen Lieferfristen ausgelieferten werden können. Laut dem Gericht hat Amazon auch für seine zehn anderen deutschen Logistikzentren Ausnahmeregelungen für Sonntagsarbeit beantragt.

Dagegen hat die Gewerkschaft Verdi geklagt und sich nun in Münster durchgesetzt. Das dortige OVG schloss sich der Argumentation Amazons nicht an und verwies auf den im Grundgesetz geschützten arbeitsfreien Sonntag. Ausnahmen seien nur möglich, wenn "besondere Verhältnisse von Außen" vorliegen. Die sah die 4. Kammer des OVG aber nicht gegeben.

Der Vorsitzende Richter Wolf Sarnighausen warf Amazon in seiner mündlichen Urteilsbegründung am Abend vor, das Geschäft kurz vor Weihnachten 2015 sogar noch befeuert zu haben. Neben dem Express-Versand seien neu Lieferungen am gleichen Tag eingeführt und beworben worden. "Das hat die Lieferengpässe noch verstärkt", sagte der Richter. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OVG Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für zulässig erklärt. (ds)