IMSI-Catcher zur Mobilfunküberwachung bald legal

Die Überwachung von Handys durch IMSI-Catcher birgt datenschutzrechtliche Risiken. Weil Mobilfunknetze dabei kurzzeitig ausfallen, sind auch Notrufe via Handy unmöglich.

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Von
  • Holger Dambeck

Der legale Einsatz von so genannten IMSI-Catchern, die zur Überwachung von Handys dienen, wird immer wahrscheinlicher. Am heutigen Freitag beschäftigt sich der Innenausschuss des Bundestags mit dem Antiterror-Gesetz. Die darin erstmals geregelte IMSI-Catcher-Nutzung durch den Verfassungsschutz wird jedoch allenfalls am Rande Thema der Anhörung sein.

IMSI-Catcher dienen dazu, die auf Mobilfunk-Karten gespeicherte IMSI-Nummer zu erfassen. Dafür simuliert das Gerät eine Funkzelle -- sämtliche Handys in einem gewissen Umkreis buchen sich dann beim IMSI-Catcher ein. Außerdem helfen die rund Hunderttausend Mark teuren Geräte, den Standort eines Mobiltelefons innerhalb einer Funkzelle einzugrenzen.

Das Bundeskriminalamt und der Bundesgrenzschutz nutzen das Überwachungstool schon seit Jahren, ohne dass dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht. Anfang September erklärte die Bundesregierung, der Einsatz sei durch die Strafprozessordnung (§§ 100a, 161 StPO) bereits gedeckt. "Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit" wolle man aber die Schaffung einer Rechtsgrundlage in der StPO prüfen, hieß es weiter.

Die Nutzung von IMSI-Catchern soll nun als Teil der Anti-Terror-Gesetze explizit geregelt werden -- zunächst im Verfassungsschutzgesetz und später in der Strafprozessordnung. Großen Widerstand brauchte Innenminister Otto Schily im Vorfeld nicht zu befürchten. Andere Themen wie die Aufnahme von Biometrie-Daten in Ausweise oder erweiterte Abhörbefugnisse für Geheimdienste bestimmten die öffentliche Debatte zu den Anti-Terror-Gesetzen.

Ermittler fordern den Einsatz von IMSI-Catchern schon länger, weil sie häufig nicht wissen, welche Mobilfunkanschlüsse von Verdächtigen, gegen die gerade ermittelt wird, benutzt werden. Bei Drogendelikten spricht die Polizei schon von "Kartenspielern", weil die Betroffenen im Wissen um die permanente Überwachung ihre Handys und Telefonkarten laufend wechseln. Zum Abhören eines Telefonanschlusses braucht die Polizei jedoch Namen und Telefonnummer des Abzuhörenden, denn nur nach Vorlage dieser Daten und bei entsprechend schweren Straftaten darf ein Richter einem Lauschangriff überhaupt zustimmen. Der IMSI-Catcher könnte den Ermittlern die fehlende Handynummer liefern, weil sie sich aus der IMSI durch Nachfrage beim jeweiligen Netzbetreiber ermitteln lässt. Probleme könnte es allerdings bei Netzkarten ausländischer Mobilfunkanbieter geben, weil diese dann mit den deutschen Behörden kooperieren müssten.

Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von IMSI-Catchern nach Meinung von Datenschutzexperten höchst bedenklich. Er versetzt die Polizei in die Lage, Telefonnummern und damit auch Namen sämtlicher Handybesitzer im überwachten Bereich zu ermitteln -- und dies, ohne dass die Überwachten irgendetwas davon mitbekommen. Die meisten würden den kurzzeitigen Ausfall des jeweiligen Netzes gar nicht bemerken. IMSI-Catcher bergen noch weitere Risiken: Weil die Handys in dem betroffenen Bereich für kurze Zeit nicht mehr benutzbar sind, fallen in diesem Zeitraum auch etwaige Notrufe aus. Handybasierte Alarmierungssysteme, beispielsweise von Polizei und Ärzten, wären lahm gelegt.

Mobilfunkanbieter fürchten zudem, dass mit IMSI-Catchern auch Telefonate abgehört werden könnten. Das Innenministerium bestreitet dies vehement: Ein Mitschneiden von Gesprächsinhalten sei mit dem verwendeten Catcher GA 090 "konstruktionsbedingt nicht möglich". Bei einer Vorführung des Geräts hatte der Hersteller Rohde & Schwarz jedoch erklärt, dass nach einer kleinen Software-Anpassung sehr wohl abgehört werden könne. Wer fürchtet, mit einem IMSI-Catcher von Rohde & Schwarz belauscht zu werden, muss zu einem so genannten Krypto-Handy greifen, das die Gespräche mit einer internen Verschlüsselung sendet. Infrage käme beispielsweise das TopSec GSM, hergestellt ebenfalls von Rohde & Schwarz. (hod)