Zero Rating: Streit um StreamOn geht vor den EuGH

Im Rechtsstreit zwischen der Telekom und der Bundesnetzagentur soll nun der Europäische Gerichtshof klären, ob StreamOn gegen die Netzneutralität verstößt.

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Zero Rating: Streit um StreamOn geht vor den EuGH

Am "Zero Rating" für Video- oder Musik-Apps scheiden sich die Geister.

(Bild: natmac stock/Shutterstock.com)

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Der Rechtsstreit um die "StreamOn"-Tarifoptionen der Deutschen Telekom dreht eine Extrarunde vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Das Kölner Verwaltungsgericht hat das laufende Hauptsacheverfahren ausgesetzt und dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der "Vorschriften über die sog. Netzneutralität" vorgelegt, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Das Gericht möchte laut Mitteilung vornehmlich wissen, ob auch Vereinbarungen, die Anbieter und Kunden über Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit treffen, dem im EU-Recht verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz für Datenverkehre genügen müssen. Darüber hinaus fragt das Gericht, ob eine Bandbreitenreduzierung im Falle von StreamOn als nach EU-Recht zulässiges Verkehrsmanagement eingestuft werden könne und ob dies das Recht des Nutzers einschränke.

StreamOn ist eine teils kostenlose Tarifoption, mit der Datenverkehr von bestimmten Anwendungen nicht von dem im jeweiligen Tarif enthaltenen Datenpaket abgezogen wird. Die Telekom und auch Vodafone bieten solche "Zero Rating" genannten Optionen unter anderem für Musik, Videos oder Spiele an.

Die Netzbetreiber geraten mit Zero Rating immer wieder in Konflikt mit der Bundesnetzagentur, die solche Angebote regelmäßig auf Konformität mit den EU-Regularien insbesondere hinsichtlich der Netzneutralität überprüft. Das laufende Verfahren geht auf eine Anordnung der Regulierungsbehörde zurück, die 2017 von der Telekom einige Änderungen an den StreamOn-Optionen verlangt hatte.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur hat die Telekom mit StreamOn in zwei Punkten gegen die EU-Regeln verstoßen: So war StreamOn einerseits nicht im EU-Ausland nutzbar, was gegen die EU-Vorgaben verstößt, dass die Mobilfunktarife unterschiedslos auch im EU-Ausland gelten müssen. Darüber hinaus sieht die Bundesnetzagentur in der von der Telekom bei StreamOn vorgenommenen Drosselung des Video-Traffics auf SD-Qualität einen Verstoß gegen das Gebot der Netzneutralität.

Die Telekom hatte vergeblich versucht, die Anordnung der Bundesnetzagentur im Eilverfahren zu kippen. Nachdem auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Telekom abgelehnt hatte, musste der Netzbetreiber StreamOn vorübergehend den Vorgaben der Regulierungsbehörde anpassen. In dem Verfahren ist eine endgültige Entscheidung aber noch nicht gefallen. Die dürfte auch noch ein bisschen länger auf sich warten lassen, nachdem das Kölner Verwaltungsgericht nun den EuGH hinzugezogen hat. (vbr)