Abgasbetrug: Klage in Österreich möglich

Der EU-Generalanwalt will VW-Käufern Klage in Österreich erlauben. Entscheidend sei, dass der Schaden dort entstanden ist.

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VW TDI-Motor

Mit der heutigen Entscheidung könnten die betrogenen Kunden in Österreich einer Entschädigung einen Schritt näher gekommen sein.

(Bild: Pillau)

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Von
  • dpa

Käufer eines Volkswagens mit manipulierter Abgas-Software dürfen einem Gutachten des EU-Generalanwalts zufolge im Land des Autokaufs auf Schadenersatz klagen. Der Generalanwalt äußerte sich am Donnerstag (2. April 2020) zu 574 VW-Kunden in Österreich, deren Sammelklage vor dem Landesgericht Klagenfurt anhängig ist.

Normalerweise müsste eine Klage in dem Land eingereicht werden, in dem der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Deshalb hatte das österreichische Gericht beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob es überhaupt zuständig ist. Der Generalanwalt, dessen Gutachten eine wesentliche Grundlage der späteren EuGH-Entscheidung ist, sieht im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme gegeben.

Es bestünden auch alternative Gerichtsstände, erklärte der Generalanwalt. Bei Streitigkeiten wegen unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, hat der Kläger demnach die Möglichkeit, vor dem Gericht des Ortes zu klagen, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht.

Das für den Schaden ursächliche Geschehen sei in Deutschland eingetreten, weil dort die manipulierte Software in die Autos eingebaut wurde. Für die 574 VW-Kunden, die ihre Rechte an den österreichischen Verein für Konsumenteninformation abgetreten haben, sei der Schaden jedoch in Österreich entstanden, weil sie dort die Fahrzeuge mit den Abschalteinrichtungen gekauft hatten.

Unter Abwägung verschiedener Bestimmungen kam der Generalanwalt zu dem Schluss, dass die Käufer ihren Schaden sehr wohl vor einem österreichischen Gericht einklagen können. Volkswagen habe auch leicht vorhersehen können, dass seine Fahrzeuge in Österreich verkauft werden würden und die Käufer dort zivilrechtliche Haftungsklagen gegen den Konzern erheben könnten.

(mfz)