Kabelanschluss: Streit ums "Nebenkostenprivileg"

Die Bundesregierung will die Abrechnung des TV-Kabelanschlusses über die Mietnebenkosten abschaffen. Kabelnetzbetreiber und Wohnungswirtschaft sind alarmiert.

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Kabelanschluss: Streit ums "Nebenkostenprivileg"

Übergabepunkt für die Kabelanlage im Haus: Bald nicht mehr mit den Nebenkosten abrechenbar?

(Bild: Unitymedia/Vodafone)

Lesezeit: 6 Min.
Inhaltsverzeichnis

Viele Mieter kennen das: In der Wohnung ist ein TV-Kabelanschluss, der über die monatlichen Nebenkosten mit der Miete abgerechnet wird – völlig unabhängig davon, ob er auch genutzt wird. Die Hauskabelanlagen mit Verteilern und Übergabepunkten gehören in der Regel dem Eigentümer der Immobilien, der sie instand halten muss und dies samt der Signallieferung über die Betriebskosten abrechnet. Doch diese Sonderstellung des Kabelanschlusses steht unter Beschuss.

Die Bundesregierung möchte die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses mit der für Herbst geplanten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ab Dezember für Neubauten und Ende 2025 ganz abschaffen. Diese Abrechnungsmöglichkeit hemme die Wahlfreiheit und stelle "nicht nur einen Nachteil für Verbraucher, sondern auch für den Wettbewerb dar", heißt es in dem noch nicht endgültig abgestimmten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) sowie des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI), den Netzpolitik.org veröffentlicht hat.

Die Nachteile für den Wettbewerb habe "auch die Monopolkommission wiederholt festgestellt", heißt es aus den Ministerien weiter. Tatsächlich ist der Monopolkommission das Nebenkostenprivileg schon länger ein Dorn im Auge. In ihrem jüngsten Hauptgutachten von 2018 sprich sie von einer "Wettbewerbsbeschränkung auf der Distributionsebene", durch das "der Markteintritt für Anbieter alternativer Übertragungsmöglichkeiten, wie etwa IPTV-Anbieter, erschwert" werde. Fazit: Die Monopolkommission spricht sich "für eine Abschaffung des Nebenkostenprivilegs aus".

Auch Wettbewerber der Kabelnetzbetreiber, allen voran die Telekom, machen gegen das "Nebenkostenprivileg" mobil. Die Kupferdoppelader des Telefonanschlusses, über welche die Dienste der DSL-Anbieter in die Wohnung der Mieter gelangen, ist nicht vergleichbar privilegiert. Zudem sehen andere Anbieter ihre Wettbewerbschancen für Breitband- und TV-Dienste geschmälert, wenn die Kabelkonkurrenz schon mit der Miete bezahlt werden muss – zum Beispiel Freenet, das die kostenpflichtige DVB-T2-Plattform für terrestrischen Fernsehempfang betreibt.

Das Wirtschaftsministerium begründet die Abschaffung mit der Umsetzung des 2018 verabschiedeten Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Darin verpflichten sich die EU-Mitgliedsländer, unter anderem verschiedene Standards bei Verbraucherrechten einzuhalten. So sind Verträge über Telekommunikationsdienste in der Laufzeit beschränkt. Ein Neukundenvertrag darf nicht länger als zwei Jahre laufen. Mit dem Mietvertrag hingegen bekommt man einen Kabelanschluss auf Dauer, den aber in der Regel billiger als direkt beim Anbieter – was auch die Ministerien einräumen müssen.

Mit dieser Frage muss ich demnächst der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Die von der Wirtschaft getragene Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) will klären lassen, ob Wohnungsunternehmen ihren Mietern ein Kündigungsrecht für mit den Nebenkosten abgerechnete Kabelfernsehanschlüsse einräumen müssen. Die selbsternannten Wettbewerbshüter argumentieren dabei mit der im TKG verankerten Begrenzung der Mindestlaufzeit von TK-Verträgen auf zwei Jahre, sind damit aber bisher vor Gericht abgeblitzt.

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Die Argumente gleichen den Überlegungen der Ministerien. Durch die Abrechnung des Kabelanschlusses über die Mietkosten werde die Wahlmöglichkeit der Mieter eingeschränkt, betont auch die Wettbewerbszentrale. Der Wettbewerb mit anderen TV-Plattformen wie zum Beispiel Streamingdiensten werde "massiv eingeschränkt". Die Wettbewerbszentrale ist daher der Ansicht, dass Hausbesitzer und Wohnungsunternehmen wie Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu behandeln sind.