Homeoffice in Corona-Zeiten: So können Sie das Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Coronabedingt mussten Arbeitnehmer plötzlich zu Hause arbeiten. Ob Sie die Nutzung der eigenen Räume steuerlich geltend machen können, hängt vom Einzelfall ab.

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Steuerrechtliche Überlegungen zum Homeoffice in Corona-Zeiten

(Bild: Thorsten Hübner)

Lesezeit: 11 Min.
Von
  • Martin Weigel
Inhaltsverzeichnis

Großzügige Ausgleichszahlungen des Bundes und der Länder haben im ganzen Land Erwartungen geweckt. Wo die coronabedingte Situation Belastungen mit sich bringt, erhoffen sich die Betroffenen auch in steuerlicher Hinsicht eine Entlastung.

Um es gleich vorwegzunehmen: Grundsätzlich hat sich bei der Frage der Berücksichtigung eines Arbeitszimmers bei der Einkommensteuer keine gesetzliche Änderung ergeben. Wie bisher auch gilt es zu klären, ob man die Kosten für einen Arbeitsraum überhaupt, und falls ja, ganz oder in beschränktem Umfang bei der Steuer berücksichtigen darf. Das Coronavirus hat jedoch die Ausgangslage verändert: Weil im Jahr 2020 mehr Menschen zu Hause arbeiten, werden auch mehr Steuerzahler ihre Arbeitsraumkosten beim Finanzamt anmelden können.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht absetzbar. Anders ist es lediglich dann, wenn für die "betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Geht jemand mehreren Beschäftigungen nach, kann er die häuslichen Arbeitszimmeraufwendungen schon dann geltend machen, wenn er nur für eine der Beschäftigungen, aus denen er Einkommen erzielt, keinen weiteren Arbeitsplatz hat.

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