Edit Policy: Trumps Verbannung von Social Media – Kritiker verkennen Gesetze

Die Sperrung von Donald Trump bei Twitter & Co. sorgt für Diskussionen. Dabei verstrickt sich vor allem die Bundeskanzlerin in Widersprüche, meint Julia Reda.

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(Bild: kovop58/Shutterstock.com/Diana Levine)

Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Felix Reda
Inhaltsverzeichnis

Vergangene Woche sorgte Bundeskanzlerin Merkel mit der Aussage für Aufsehen, sie sehe die Sperrung der Social Media-Accounts des US-Präsidenten Donald Trump aus Sicht der Meinungsfreiheit als problematisch an. Diese Entscheidung sei durch die Unternehmensführungen von Facebook und Twitter getroffen worden, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Rahmen gegeben habe.

Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Denn es gibt sehr wohl einen rechtlichen Rahmen für die Moderation von Inhalten auf Social Media-Plattformen in den USA, an dem sich Twitter und Facebook orientiert haben. Außerdem wäre die Entscheidung in Deutschland, wo das Netzwerkdurchsetzungsgesetz den rechtlichen Rahmen absteckt, vermutlich genauso ausgefallen. Dennoch können wir aus dem Trump-Fall lernen, wie eine zeitgemäße europäische Plattformregulierung aussehen sollte.

Kolumne: Edit Policy

(Bild: 

Volker Conradus, CC BY 4.0

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In der Kolumne Edit Policy kommentiert der ehemalige Europaabgeordnete Felix Reda Entwicklungen in der europäischen und globalen Digitalpolitik. Dabei möchte er aufzeigen, dass europäische und globale netzpolitische Entwicklungen veränderbar sind, und zum politischen Engagement anregen.

In der US-amerikanischen Verfassung hat die Meinungsfreiheit eine herausragende Stellung, was bereits daran zu erkennen ist, dass sie – so wie die Menschenwürde im deutschen Grundgesetz – allen anderen Grundrechten vorangestellt ist. Diejenigen, die in der Entscheidung von Twitter und Facebook eine Verletzung von Donald Trumps Meinungsfreiheit sehen, verkennen aber, dass dieses Grundrecht in den USA als klassisches Abwehrrecht gegen den Staat konzipiert ist. Trump wird das Recht zugestanden, nahezu jegliche Äußerung zu tätigen, die Verfassung verpflichtet aber kein Unternehmen, diese Äußerungen zu verbreiten.

Ganz im Gegenteil: Auch Unternehmen können sich auf den Ersten Zusatzartikel der US-Verfassung berufen, wenn sie darüber entscheiden, welchen Aussagen Dritter sie eine Plattform bieten. Laut der amerikanischen Doktrin wäre es eine Einschränkung der Meinungsfreiheit von Facebook und Twitter, wenn diese staatlich verpflichtet würden, bestimmte Aussagen zu verbreiten oder zu sperren.

Es wäre also falsch zu behaupten, die USA hätten keinen rechtlichen Rahmen, auch wenn man diesen Rahmen für falsch hält. Es war eine bewusste Entscheidung des US-Gesetzgebers, Plattformen absolute Freiheit über die Moderation von Inhalten zu geben. Diese Entscheidung wurde in den Neunziger Jahren bestätigt, nachdem ein Gericht eine Plattform für Aussagen ihrer Nutzer:innen in die Haftung genommen hatte, weil das Moderationsteam bestimmte Inhalte moderierte und die Plattform deshalb für alle Inhalte verantwortlich sei. Der Kongress verabschiedete daraufhin Section 230 des Communications Decency Act, um sicherzustellen, dass Unternehmen auch in Zukunft frei über die Moderation von Inhalten entscheiden könnten, ohne dadurch einem Haftungsrisiko ausgesetzt zu sein.

Diese Herangehensweise lohnt es sich aus europäischer Perspektive durchaus zu hinterfragen. Einige Plattformen, allen voran Facebook, haben inzwischen eine so große Bedeutung für den öffentlichen Diskurs erlangt, dass willkürliche Entscheidungen über die Sperrung bestimmter Accounts durchaus eine Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellen können. Das ist dann der Fall, wenn man Meinungsfreiheit nicht rein als Abwehrrecht gegen den Staat versteht, sondern darin auch eine staatliche Verpflichtung erkennt, die Rahmenbedingungen herzustellen, damit Menschen frei an politischen und gesellschaftlichen Debatten teilnehmen können. Eine Sperrung durch die großen Social Media-Plattformen kommt insofern schon einer Einschränkung der Meinungsfreiheit gleich, dass man sich zwar noch öffentlich äußern kann, aber wichtiger Möglichkeiten beraubt wird, von anderen Diskussionsteilnehmer:innen gehört zu werden.

Andererseits sollte diese Verpflichtung zur Wahrung der Meinungsfreiheit nicht so weit gehen, dass alle Plattformen verpflichtet werden, jegliche legalen Äußerungen zu dulden. Andernfalls dürfte es keine Löschung von erfundenen Informationen in Wikipedia-Artikeln mehr geben, keine spezialisierten Plattformen etwa für Kochrezepte, für Gaming oder für kindgerechte Inhalte, bei denen unpassende Inhalte gesperrt werden.

Die EU-Kommission hat insofern mit ihrem Entwurf für einen Digital Services Act, einer europaweiten Plattformregulierung, einen weisen Vorschlag für einen Mittelweg gemacht: Plattformen dürfen demnach zwar weiterhin ihre eigenen Moderationsregeln definieren, diese müssen aber transparent sein und bei deren Durchsetzung müssen sie die Meinungsfreiheit beachten. Dazu gehört, dass sie nicht willkürlich moderieren dürfen, dass Betroffene von Accountsperrungen ein Anrecht auf eine Begründung und menschliche Überprüfung haben – zur Not sogar vor Gericht. Die zügige Verabschiedung des Digital Services Act wäre also durchaus eine sinnvolle Lehre aus der Diskussion, die die Sperrung von Trumps Social Media-Accounts entfacht hat.