BGH: Bestpreisklausel von Booking.com ist wettbewerbswidrig​

Auch die enger gefasste Bestpreisklausel auf dem Buchungsportal ist wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat das Verbot des Kartellamts wieder eingesetzt.​

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(Bild: Brian A Jackson / Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Buchungsportale wie Booking.com dürfen Hotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Webseite billiger anzubieten. Eine so "enge" Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, urteilte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe (Az. KVR 54/20). Die Richter entschieden damit gegen das Oberlandesgericht Düsseldorf, das in der Vorinstanz die Klauseln des noch für rechtmäßig erklärt und ein Verbot des Bundeskartellamts aufgehoben hatte.

Das Online-Reisebüro Booking.com vermittelt Gäste an Beherbungsbetriebe und erhält dafür eine Provision. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Portals sahen vor, dass Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Webseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten und dafür werben dürfen. Auf anderen Buchungsportalen oder "offline" – also bei telefonischen Buchungen oder spontanen Anreisen – war das aber erlaubt.

Diese "enge Bestpreisklausel" hatte Booking.com eingeführt, nachdem "weite" Klauseln, die günstigere Preise ganz verbieten, schon 2015 untersagt wurden – inzwischen auch rechtskräftig. Das Bundeskartellamt hatte anschließend auch die neuen Klauseln für kartellrechtswidrig erklärt und untersagt. Seitdem wird sie von Booking.com nicht mehr angewandt. Booking.com beschwerte sich allerdings erfolgreich beim OLG Düsseldorf, welches die Verfügung des Bundeskartellamts wieder aufhob (OLG Düsseldorf, VI-Kart 2/16 (V)).

Der BGH hat die Entscheidung des Kartellamts nun wieder eingesetzt. Die enge Bestpreisklausel beschränke den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern, erklärte der BGH am Dienstag. Die gebundenen Hotels dürften im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf Booking.com. Ihnen werde dadurch insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

"Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs", freute sich der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. "Bestpreisklauseln können den Wettbewerb zwischen Plattformen behindern. Sie können sich zum Nachteil der Anbieter – wie hier den Hoteliers – auswirken und höhere Preise für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten." In anderen europäischen Ländern seien Bestpreisklauseln gesetzlich verboten worden. Mit dem Urteil des BGH sei nun der Weg frei, "dass wir einen jeweils nach Branche und Marktposition der Plattform differenzierten kartellrechtlichen Blick auf solche Klauseln werfen können".

(vbr)