Für Proof of Stake genutztes Kryptogeld erst nach 10 Jahren steuerfrei

Wie Kryptowährungen mit Proof of Stake zu besteuern sind, ist umstritten. Nun äußert sich das Finanzministerium und lässt Haltefristen von 10 Jahren greifen.

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(Bild: Tobias Arhelger / Shutterstock.com)

Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Anka Hakert
Inhaltsverzeichnis

Nach langem Warten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen veröffentlicht, der erstmals auch zur Besteuerung von Einnahmen aus Proof of Stake (PoS) Stellung nimmt. Das angesichts vieler offener Steuerfragen mit 24 Seiten recht knappe Schreiben behandelt viele Aspekte, die bereits aus der Verwaltungspraxis bekannt waren. Trotzdem bietet es auch weiterhin reichlich Diskussionsstoff.

Ein Artikel von Anka Hakert

Die Steuerfachanwältin Anka Hakert befasst sich bereits seit 2013 mit steuerlichen Fragestellungen bei Kryptowährungen und berät neben privaten Investoren auch Unternehmen.

Eine Bemerkung gleich vorneweg: Das Schreiben ist nur für die Finanzverwaltung bindend, jedoch nicht für die Gerichte. Die Finanzgerichte können eine andere Auffassung vertreten und tun dies auch häufig. Steuerpflichtige müssen jedoch ohne Rücksicht auf die eigene Rechtsauffassung alle Sachverhalte, die steuerrelevant sein könnten, dem Finanzamt offenlegen, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Danach kann man sich dann streiten, notfalls vor Gericht. Immerhin erhalten Steuerzahler nun eine Vorstellung davon, welchen Grundregeln das Finanzamt in Zukunft folgen wird und können sich – wenigstens bis zu einem gewissen Grad – darauf einstellen.

PoS ist ein Begriff für ein alternatives Konsensverfahren bei Kryptowährungen: Statt wie bei einem Proof-of-Work Computer Hashwerte ausrechnen zu lassen, wird hier das Recht auf Eintragung eines neuen Blocks über den Einsatz von Kryptowährungen verteilt. Eine mögliche Methode für PoS sieht vor, dass die Staker Kryptowährungen in einem Blockchain-Vertrag hinterlegen, in dem es dann längere Zeit eingefroren ist. Über Zufallsverfahren, wobei die Höhe des Einsatzes auch die Chancen erhöht, wird das Blockrecht unter den Stakern verteilt. Wer zum Zug kommt, darf die Belohnung für den jeweiligen Block sowie die Gebühren der enthaltenen Transaktionen einstreichen. Unter anderem will die zweitgrößte Kryptowährung Ethereum noch in diesem Jahr auf ein PoS-Verfahren umsteigen.

Im Prinzip ist bei der Besteuerung im Zusammenhang mit dem Staking (fast) alles umstritten. Umso mehr war die Veröffentlichung eines Schreibens des BMF, das auch diesen Themenkomplex behandelt, wichtig. Die Aussagen hierzu werden aber den Staking-Markt in Deutschland wohl eher negativ beeinflussen.

Nach Ansicht des BMF führt der Erhalt von Kryptowährungen im Wege des Proof of Stake, zu steuerbaren Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Das begründet sich aus der weiten Auslegung dieser Regelung, sowohl im Hinblick auf den Begriff der "Leistung" als auch auf die fehlende Notwendigkeit eines vertraglich festgelegten Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Nicht nur der Staker, der selbst die Validierung durchführt, sondern auch der Staker, der seine Kryptowährungen lediglich in einen Lock setzt, erzielt Einnahmen aus sonstigen Leistungen.

Dies ist in einer Linie mit dem Mining im privaten Bereich, bei dem das BMF ebenfalls steuerbare Einkünfte aus sonstigen Leistungen annimmt. Dabei unterscheidet das BMF ausdrücklich nicht zwischen Block-Belohnung und den Transaktionsgebühren, sodass auch der von einem Zufallselement abhängige Erhalt der Belohnung steuerbar wäre. Diese Auffassung wurde von der Finanzverwaltung auch schon früher vertreten, ist jedoch seit jeher umstritten.

Das BMF geht jedoch noch einen Schritt weiter und sagt, dass die im Wege des Minings oder Stakings erlangten Einheiten einer virtuellen Währung folglich als "angeschafft" gelten (tauschähnlicher Vorgang). Ein anschließender Verkauf der Staking-Belohnung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG wäre daher grundsätzlich steuerpflichtig.

Der Begriff der Anschaffung wird vom BMF sehr weit ausgelegt, man könnte auch sagen, zu weit. So gab es von behördlicher Seite in der Vergangenheit denn auch Mitteilungen, wonach beim privaten Mining kein Anschaffungsvorgang, also kein entgeltlicher Erwerb vorliege. Auch die überwiegende Literatur vertritt diese Auffassung.

Dem Bundesfinanzhof folgend wären die erschürften Kryptowährungen bei der Berechnung der Einkünfte aus sonstigen Leistungen mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erhalts, also der Anschaffung anzusetzen. Dies wäre gleichzeitig der Anschaffungspreis, der bei einem späteren Verkauf die Grundlage für die Berechnung des Veräußerungsgewinns darstellt.

Die aktuell wohl für die meisten Staker bedeutendste Frage in diesem Zusammenhang betrifft jedoch die Frage der Dauer der Spekulationsfrist. Und hier kommt eine bittere Pille auf alle Staking-Interessierten zu.

Bei der Veräußerung von zuvor gekauften Kryptowährungen gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr, nach deren Ende Verkäufe steuerfrei sind. Es ist seit Beginn an heiß debattiert, ob eine längere Spekulationsfrist von zehn Jahren bei Veräußerung von Kryptowährungen zur Anwendung kommt, wenn diese zuvor für Staking eingesetzt wurden. Hintergrund ist, dass sich bei Wirtschaftsgütern der sogenannte Spekulationszeitraum (Veräußerungsfrist) auf zehn Jahre erhöht, wenn aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

Nach Ansicht des BMF kommt die Zehnjahresfrist nicht nur beim Lending gegen Entgelt, sondern auch beim Staking zur Anwendung, wenn das Halten von Kryptowährungen zu einer Zuteilung weiterer Einheiten führt. Dies soll sowohl bei Spielarten wie Cold Staking oder dem Staking in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Masternodes gelten – und ausdrücklich auch dann, wenn das Halten einer Kryptowährung dazu führt, dass der Teilnehmer den nächsten Block erstellen darf und erst dadurch zusätzliche Einheiten generiert.

Aus der Praxis sind bereits Fälle bekannt, in denen Finanzämter die längere Frist angewandt haben und nach einigen Verlautbarungen bestand die Befürchtung, dass sich diese Ansicht durchsetzen könnte. Jedoch ist dies nach wie vor ein Punkt, von dem man sich nach eingehender Prüfung durch die obersten Finanzbehörden ein anderes Ergebnis gewünscht hätte.

Sollte das BMF an dieser Ansicht festhalten, wird das die Entscheidung vieler Investoren, ob man seine Coins zum Staking einsetzt, maßgeblich beeinflussen. Und das zu einer Zeit, in der das Staking noch nie so einfach war. So bieten etwa zahlreiche Kryptobörsen entsprechende Dienste an. Wer sich überlegt, das auszuprobieren, sollte sich spätestens jetzt der Folgen bewusst sein.

Wie das BMF ausführt, spielt für die Annahme von Einkünften aus sonstigen Leistungen die Dauer und Häufigkeit der Leistung keine Rolle. Die Regelung zur Spekulationsfrist verlangt nämlich keine Nutzung zur Erzielung von Einkünften über 10 Jahre hinweg; es müssen nur zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt worden sein. Auch eine nur gelegentliche oder sogar einmalige Leistung werde vom Wortlaut der Vorschrift erfasst.

Zusammengefasst: Für das Staking eingesetzte Kryptocoins können nach Ansicht des Finanzministeriums erst zehn Jahre nach Anschaffung steuerfrei verkauft werden. Dies gilt gleichermaßen für beim Staking eingenommene Coins, wenn diese auf dem Staking-Account wiederum zum Staking eingesetzt werden. Nutzer, die ihre Coins beim Staking verwendet haben, sollten umgehend überprüfen, ob und wie die Einnahmen sowohl aus dem Staking, als auch aus einem anschließenden Verkauf in einer Steuererklärung bereits angegeben wurden, um hier notfalls eine Nacherklärung bzw. Berichtigung vorzunehmen. Da eine Nacherklärung zwingend vollständig sein muss, ist zu empfehlen, dies mit einem fachkundigen Steuerberater und/oder Steueranwalt zu machen.

Ob diese Anwendung dieser Gesetzesregelung angesichts der weitreichenden Folgen und der ohnehin bestehenden Kritik vor den Finanzgerichten Bestand haben wird, darf bezweifelt werden. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsfrage früher oder später dem Bundesfinanzhof vorliegen wird. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird jedoch lange Zeit vergehen, während der betroffene Nutzer, um keinen Rechtsverlust zu erleiden, den Steuerbescheid offen halten müssen.

(axk)