Diesel-Skandal: Keine Betrugsabsicht bei Daimlers Thermofenster

Daimler hatte bei der Abgasnachbehandlung in Dieselmotoren keine Betrugsabsicht, urteilt der BGH. Schadenersatz für die Kläger wird damit unwahrscheinlich.

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Ein Bild aus dem Jahr 2008: Der Dieselmotor OM651 kurz vor seiner Premiere auf einem Prüfstand.

(Bild: Daimler)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Martin Franz
  • mit Material der dpa

Auf schwindende Erfolgsaussichten müssen sich Diesel-Kläger einstellen, die von Daimler wegen des sogenannten Thermofensters Schadenersatz fordern. Auch ein zweiter Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe machte sehr deutlich, dass hier bislang, anders als bei der Manipulation von Volkswagen, keine Betrugsabsichten erkennbar seien. Damit dürften vier neue "Thermofenster"-Klagen in letzter Instanz abgewiesen werden.

Das Thermofenster sorgt dafür, dass unterhalb einer gewissen Temperatur weniger Abgase zur Verbrennung in den Motor zurückgeführt werden. Die Abgasrückführrate sinkt, die Temperatur im Brennraum steigt. Das ist eigentlich gut, weil eine ungestörte Verbrennung den Motor sparsamer macht. Allerdings entsteht dann bei der Verbrennung mehr schädliches Stickoxid (NOx) aus dem Stickstoff in der Atmosphäre. Gerade bei Autos, die auf einen Speicherkat zur Reduzierung setzen, haben dann nur noch wenige andere Eingriffsmöglichkeiten, um den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Der hohe NOx-Anteil im Rohabgas übersteigt dann die Möglichkeiten des Speicherkats.

Bei Dieselmodellen mit SCR-Kat kann die Menge des eingespritzten Harnstoffs erhöht werden, wenn der Stickoxid-Anteil im Rohabgas steigt. Es gibt hier also, anders als bei einem Speicherkat, eine direkte Regelmöglichkeit in der Abgasnachbehandlung – der Hersteller muss sie nur nutzen. Daimler, die im Dieselmotor OM651 auf eine Abgasnachbehandlung mit SCR-Kat gesetzt hatten, wurde unter anderem vorgeworfen, zu wenig Harnstoff einzusetzen, um dem Kunden ein Nachfüllen zwischen den Serviceterminen zu ersparen.

Die Kläger sehen in der Technik, die auch von anderen Herstellern eingesetzt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung – wie bei Volkswagen. Sie behaupten, Daimler habe das Thermofenster auf die Prüfbedingungen in Behördentests abgestimmt, um die Grenzwerte einhalten zu können. Dem Koblenzer Oberlandesgericht, das jeweils Vorinstanz war, waren diese Vorwürfe nicht konkret genug gewesen. Der VII. Zivilsenat des BGH scheint dies nun genauso zu sehen. Ähnliche Entscheidungen hatte es zuvor schon vom VI. Zivilsenat gegeben. (Aktenzeichen VII ZR 190/20 u.a.)

(mfz)