Widersprüche gegen Internet-Sperrverfügungen zurückgewiesen

Die Bezirksregierung Düsseldorf hält die Verfügung vom Februar für rechtmäßig, nach der der Zugang zu zwei Websites zu sperren war. 38 Provider hatten Widerspruch eingelegt.

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Von
  • Holger Dambeck

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die ersten Widersprüche von 38 nordrhein-westfälischen Internet-Zugangsprovidern gegen die Sperrungsverfügung vom Februar abgelehnt. Am 6. Februar hatte die Bezirksregierung in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für Mediendienste insgesamt 76 Provider in Nordrhein-Westfalen dazu aufgefordert, den Zugang zu zwei in den USA gehosteten Websites mit Nazipropaganda zu sperren. Die eine Hälfte der Anbieter folgte der Verfügung, die andere legte Widerspruch ein.

Nach "erneuter Prüfung der Rechtslage" hat die Behörde nun damit begonnen, die ersten Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen. Parallel dazu veröffentlichte die Bezirksregierung ein Musterschreiben des Widerspruchsbescheides. Die Provider hatten unter anderem angeführt, dass ihre Dienste als Telekommunikationsdienstleistung einzustufen seien und deshalb nicht unter den Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) fielen. Eine auf dem MDStV fußende Sperrverfügung sei somit nicht möglich. Die Bezirksregierung wies diese Argumentation zurück.

Dem Einwand der Provider, dass man die Post nicht dafür verantwortlich mache, dass sie möglicherweise Briefe mit rechtswidrigem Inhalt transportiere, hielt die Behörde entgegen, dass Webseiten kein Brief- beziehungsweise Telekommunikationsgeheimnis nach Artikel 10 Grundgesetz für sich beanspruchen könnten und keine Individualkommunikation darstellten. Die Aufgabe als Access-Provider sei demnach nicht vergleichbar mit derjenigen der Post oder eines Telefon-Diensteanbieters.

Auch dass die von der Bezirksregierung vorgeschlagen Sperrmethoden umgangen werden können, steht nach Auffassung der Behörde der Rechtmäßigkeit der Sperrverfügung nicht entgegen. So hatte der Chaos Computer Club eine Anleitung zum Umgehen der Sperrung veröffentlicht. Sinn und Zweck des § 22 Absatz 3 MDStV sei es unter anderem, die möglichst effektive Behinderung/Erschwerung des Zugangs zu rechtswidrigen Internet-Seiten zu gewährleisten, erklärte die Bezirksregierung. Dass der Zugang über technische Eingriffe/Manipulationen wiederhergestellt werden könne, habe der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Gesetzerlasses bewusst in Kauf genommen.

Eine Diskriminierung nordrhein-westfälischer Provider sieht das Regierungspräsidium nicht. Dass außerhalb Nordrhein-Westfalens derzeit keine Sperrverfügungen verschickt würden, sei zwar "bedauerlich" und angesichts des nicht vorhandenen Entschließungsermessen im MDStV "unverständlich". Es ändere aber nichts an der Rechtmäßigkeit der Sperrverfügung. (hod)