Gewerbliche Händler dürfen bei Internetauktionen anonym bleiben

Gewerbliche Händler, die bei Internetauktionen unter Pseudonym Angebote machen, verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

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  • dpa

Gewerbliche Händler, die bei Internetauktionen unter Pseudonym Angebote machen, verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az.: 12 O 2957/02). Die 12. Zivilkammer wies den von der Schutzgemeinschaft der Verbraucher in Deutschland gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Autohändler zurück, der Fahrzeuge bei einer Internetauktion ohne Verweis auf seine Händlereigenschaft anbot.

Die Schutzgemeinschaft berief sich nach Angaben des Gerichts auf die Rechtsprechung zur Werbung von Kleinanzeigen, in denen die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit genannt werden muss. Der fehlende Händlerverweis sei dagegen bei Internetaktivitäten wie einer Auktionsplattform nicht schädlich oder irreführend, begründete die Kammer ihr Urteil. Entscheidend sei für die Nutzer, den günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters sei dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer der Plattform gehe nicht davon aus, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind. Darauf würde im Übrigen auch durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma hingewiesen. Bei hochwertigen Gebrauchsartikeln oder sogar bei Neuwaren erwarte der Nutzer von Auktionsplattformen sogar, dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen würden. (dpa) / (jk)