Urteil: Selbstständige Scrum-Entwickler wohl ohne Sozialversicherungspflicht

Ein Gericht befindet, dass ein freier Scrum-Entwickler nicht sozialversicherungspflichtig ist. Das dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen.

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(Bild: nepool/Shutterstock.com)

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Tobias Haar

Die Frage der Sozialversicherungspflichtigkeit schwebt seit vielen Jahren über freiberuflichen Scrum-Programmierern. Oft werden sie aus verschiedenen Gründen als scheinselbstständig eingeordnet. Die finanziellen Auswirkungen auf Auftraggeber und Auftragnehmer können erheblich sein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat zu dieser Frage kürzlich nun in einem bundesweit ersten Urteil Stellung genommen. Das Urteil dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen.

Die Richter gehen davon aus, dass der klagende Programmierer in einem Scrum-Projekt als Selbstständiger tätig war. Damit unterlag er nicht der Sozialversicherungspflicht sowie dem Recht der Arbeitsförderung, also der Abgabepflicht für die Arbeitslosenversicherung. Entscheidend sind wie meist die Umstände des Einzelfalls, die hier allerdings so „scrum-typisch“ sind, dass sie auch in ähnlich gelagerten Fällen herangezogen werden können.

Aus sicherheitstechnischen Gründen musste der freiberufliche Scrum-Programmierer seine Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbringen. Diese Gründe sprachen für die Richter dagegen, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers anzunehmen – bislang eine der Hauptgründe für die Annahme der Scheinselbstständigkeit.

Für die Annahme einer Selbstständigkeit sprachen weitere Elemente der Zusammenarbeit: Der Programmierer suchte sich seine Arbeitspakete selbst aus und stellte sie in einen separaten Entwicklungszweig ein. Besonders relevant war für die Richter die Programmierung in Zwei-Wochen-Sprints gemäß der Scrum-Methode. Hinzu kam, dass der Programmierer über Spezialkenntnisse verfügte und er vor Abnahme seiner Entwicklungsleistungen keine weiteren Vorgaben erhielt.

Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf den schmalen Grat zwischen nicht-selbstständiger und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Angestelltentätigkeit sowie selbstständiger Tätigkeit. Wird die Scrum-Methode konsequent, also mit wechselnden Projekten, umgesetzt, dürfte nach diesem Urteil in den meisten Fällen trotz aller bisherigen Argumente für eine Auslegung als Scheinselbstständigkeit eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.

Dies ist aus mehreren Gründen auch für Scrum-Entwickler in vielen Fällen die bevorzugte Lösung, da sie ihrem Wunsch nach unabhängiger und freier Tätigkeit für mehrere Auftraggeber entspricht. Sie müssen sich dann allerdings eigene Gedanken um Ruhestandsversorgung und Absicherung im Fall ausbleibender Aufträge machen.

Ein Restrisiko verbleibt jedoch, da die Sozialversicherungsträger die Aufgabe haben, so viele Beiträge wie möglich in die Sozialkassen zu spülen und daher solchen Fällen kritisch gegenüberstehen. Eine Klärung durch den Gesetzgeber wird daher seit Jahren von vielen gefordert.

Update

Die ursprüngliche Version dieser Meldung machte nicht ausreichend deutlich, dass es in dem Urteil ausschließlich um freiberufliche Scrum-Entwickler geht. Die entsprechenden Passagen haben wir angepasst. Vielen Dank für die zahlreichen Hinweise dazu aus dem Heise-Forum, die sich auf die erste Version des Textes beziehen.

(jvo)