E-Stehroller: Promillegrenzen nicht verändern, sagt Verkehrsgerichtstag

Der Verkehrsgerichtstag empfiehlt, die Alkoholgrenzwerte für E-Stehrollerfahrer beizubehalten. Er äußerte sich auch zur Haftung bei autonomen Fahrzeugen.

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(Bild: Roman Samborskyi/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Andreas Wilkens

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag empfiehlt, die gegenwärtig geltenden Promillegrenzen für E-Stehrollerfahrer beizubehalten. Das festgestellte Fahrverhalten und Unfallgeschehen spreche dafür, beim Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille für eine Ordnungswidrigkeit und bei 1,1 Promille für eine Straftat zu bleiben. Das schreibt ein Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstags in seinen Empfehlungen.

Vor dem Verkehrsgerichtstag, der vorige Woche in Goslar stattfand, hatte der ADAC empfohlen, die Promillegrenzen denen von Radfahrern anzupassen. Diese gehen bis zu 1,6 Promille straffrei aus, wenn sie keine Ausfallerscheinungen zeigen und es zu keinem Unfall kommt. Der ADAC argumentierte, E-Stehroller würden mit einem Höchsttempo von 20 km/h eher einem Fahrrad als einem Auto entsprechen. Allerdings würden die Kleinstmobile als Kraftfahrzeuge bewertet.

Hier empfiehlt der Verkehrsgerichtstag allerdings, die Regelung für Trunkenheitsfahrten im Strafgesetzbuch, Paragraf 69, Absatz 2 zu ändern. Fahrerlaubnisfreie Elektrokleinstfahrzeuge sollten von der Regelung ausgenommen werden, dass deren Fahrer bei Trunkenheit die Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Ein Fahrverbot reiche grundsätzlich aus. Allerdings sollte nach Meinung des Arbeitskreises klarer geregelt werden, welche Anforderungen erfüllt werden sollten, damit ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug geführt werden und wie die zuständige Behörde hier agieren darf.

Ein anderer Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstags befand, der zunehmende Betrieb autonomer Kraftfahrzeuge sei kein Anlass, "die bewährte Halterhaftung aufzugeben oder zu ändern". Sie sollte beibehalten werden, da Geschädigte den Halter des gegnerischen Kraftfahrzeugs und dessen Pflichtversicherer einfach auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnten. Es könne möglicherweise von der Halter- auf Produkthaftung umgestellt werden, "wenn sich in ferner Zukunft autonome Kraftfahrzeuge im Verkehr durchgesetzt haben und Unfälle so selten geworden sind, dass die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr keine Halterhaftung mehr rechtfertigt". Für Geschädigte dürfe es allerdings nicht schwieriger als bei der Halterhaftung werden, die Produkthaftung zu beanspruchen.

E-Stehroller im öffentlichen Verkehr (76 Bilder)

Seit dem 15. Juni 2019 sind Elektro-Stehroller, auch E-Tretroller oder E-Scooter genannt, auf öffentlichen Straßen in Deutschland zugelassen. Schon wurden die ersten in deutschen Städten gesichtet.
(Bild: Lime)

In Paragraf 1f des 2021 beschlossenen deutschen Gesetzes zum autonomen Fahren heißt es: "Der Halter eines Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion ist zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen." Nach der im vorigen Jahr beschlossenen dazugehörigen Verordnung sind autonome Autos in Deutschland bisher nur in "zulässigen Betriebsgebieten" erlaubt.

(anw)