Deutsche Provider müssen Glücksspiel-Seiten vorerst nicht sperren

Deutsche sollen online nicht in Malta Lotto spielen. Die Lotto-Webseiten aufzurufen, darf aber bis auf Weiteres einfach bleiben.

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Mann mit verschränkten Armen steht in einem Regen aus Geldscheinen

(Bild: lassedesignen/Shutterstock.com)

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Deutsche Internet Service Provider (ISP) können nicht zur Sperre ausländischer Glücksspiel-Angebote im Internet gezwungen werden. Davon geht das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz aus. Laut dessen aktueller Entscheidung (Az. 6 B 11175/22.OVG) gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage für so einen Zensurbefehl.

Es handelt sich dabei um eine rechtskräftige Entscheidung im Eilverfahren zwischen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) einerseits und einem in Rheinland-Pfalz ansässigen ISP (dem Vernehmen nach 1&1) andererseits. Diese Entscheidung könnte im Hauptverfahren noch umgedreht werden. Die Glücksspielbehörde droht Providern mit massiven Bußgeldern.

Die Glücksspielbehörde hatte dem ISP aufgetragen, im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten den Zugriff auf die Glücksspiel-Angebote zweier Lotteriebetreiber in Malta zu unterbinden. Der ISP klagte dagegen und beantragte aufschiebende Wirkung, was das Verwaltungsgericht Koblenz ablehnte. Beim Oberverwaltungsgericht hatten der Provider und die beigeladenen Glücksspielanbieter mehr Erfolg: Das Gericht sieht keine Rechtsgrundlage für den Zensurbefehl der Glücksspielbehörde.

Die Behörde hatte sich auf den Glücksspielstaatsvertrag (Paragraf 9 (1) Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021) berufen. Sie ging davon aus, nach dieser Bestimmung Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspiel-Angebote gegen im Sinne der Paragrafen 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Domain-Registrare, setzen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen. Das Problem bei dieser Argumentation: Die Paragrafen 8 bis 10 schließen die Verantwortung des Internet Service Providers aus.

ISP sind für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst haben, und den Adressaten nicht ausgewählt haben, und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Erfüllt ein ISP diese drei Voraussetzungen, kann er nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, sagt das Gesetz ausdrücklich. Eine Ausnahme besteht, wenn der ISP absichtlich mit einem User zusammenarbeitet, um Recht zu brechen; davon ist im konkreten Fall keine Rede.

(ds)