Neue Widerrufsbelehrung: Online-Anbieter müssen handeln

Ein Zankapfel im Online-Recht ist die sogenannte Widerrufsbelehrung, die zuletzt von sich reden machte, weil die gesetzliche Mustervorlage paradoxerweise nicht gesetzeskonform war - das soll sich ändern. Ein Teil der neuen Regelung trat heute in Kraft.

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Von
  • Ute Roos

Seit heute ist eine Gesetzesänderung in Kraft, die das Widerrufsrecht für Online-Angebote betrifft. Onlineshopbetreiber und Dienstleister müssen ihre Widerrufsbelehrung umgehend anpassen, sofern sie Dienstleistungen erbringen. Bisher war in dieser Belehrung meist folgender Satz zu finden, der vom Gesetzgeber in der Musterwiderrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9) vorgeschlagen worden war:

"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."

Dieser Hinweis muss ab sofort durch folgenden ersetzt werden:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Hintergrund dieser Änderung ist, dass § 312 d Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das die Rechtsgrundlage für einen Widerruf im Rahmen von Dienstleistungen bildet, ebenfalls geändert wurde. Dieser fordert nun für das Erlöschen des Widerrufsrechts, dass "der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat".

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Bestellabläufe abgeändert werden müssen. Bislang genügte es für den Verlust des Widerrufsrechts, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Kunden "begonnen" wurde. Nach der Neufassung erlischt es erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Wunsch des Kunden "vollständig erfüllt" worden ist. Ziel der neuen Formulierung ist ganz klar der Schutz der Verbraucher, denn den "Beginn" der Ausführung nimmt er nicht unbedingt wahr, die vollständige Erfüllung durch beide Vertragspartner aber schon. Wichtig ist ebenfalls, dass der Vertrag auch durch den Kunden vollständig erfüllt worden sein muss. Das ist erst dann der Fall, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung beispielsweise vollständig nachgekommen ist. Soweit nicht schon ohnehin geschehen, werden Onlineanbieter in diesem Bereich zunehmend Vorkasse einführen, um so das Widerrufsrecht des Kunden schneller erlöschen zu lassen.

Die Gesetzesänderung steht im Lichte der andauernden Rechtsunsicherheit im Bereich der Widerrufsbelehrungen. Zwar war im Rahmen einer Anlage zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (so genannte BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung unter anderem den Webseitenbetreibern vorgeschlagen worden, dies geschah aber nur im Wege einer "Verordnung". In der Folge kam es zur perfiden Situation, dass Onlineshopbetreiber, obwohl sie sich an diesen "offiziellen Text" orientierten, erfolgreich abgemahnt und verklagt werden konnten, weil die Verordnung nicht mit dem höher stehenden Bürgerlichen Gesetzbuch in Einklang steht. Insbesondere der Beginn der Widerrufsfristen war Gegenstand etlicher Gerichtsentscheidungen, denn darin unterschieden sich Gesetz und Verordnung im Detail – von der teilweise für Verbraucher unverständliche Gestaltung des Textes einmal abgesehen.

Jetzt hat der Gesetzgeber auch darauf reagiert und die Muster-Widerrufsbelehrung in den Rang eines Gesetzes erhoben. Dann sind Abmahnungen und Klagen ausgeschlossen, wenn der Webseitenbetreiber diesen Text verwendet. Dieses Gesetz tritt aber erst am 11. Juni 2010 in Kraft. (Tobias Haar) / (ur)