Grundsatzklage gegen Abmahnung auf der Kippe

Richter verlangt Vorschuss für ein Gutachten zu den Fähigkeiten von Media-Protector

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Von
  • Peter Mühlbauer

Im letzten Jahr wurde eine Filesharing-Nutzerin trotz der von ihr behaupteten Verwendung eines nicht zum Upload geeigneten modifizierten eMule-Clients ("0-Upload-Mod") wegen des Vorwurfs der nicht lizenzierten Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte abgemahnt. Nachdem auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine zweite Forderung folgte, ließ die Abgemahnte ein privates Gutachten anfertigen und beauftragte ihren Rechtsanwalt damit, die Abmahner aufzufordern, die Anschuldigungen und die damit verbundenen Forderungen zu widerrufen.

Nachdem eine entsprechende Reaktion ausblieb, verklagte sie schließlich einen Mandanten der abmahnenden Kanzlei auf Schadensersatz. Nach Angaben der Klägerin war es außerordentlich schwierig, an die für eine Beweisführung notwendigen Informationen über die Arbeitsweise der von der Beklagten eingesetzten Firma Media Protector, die Daten, die sie loggt, und ihre Gutachten zu kommen. Auf entsprechende Auskunftsersuchen reagierte die Kanzlei angeblich mit neuen Vorwürfen. Erst nach dem ersten Prozesstermin legten die Beklagten den Userhash offen, nach Angaben der Klägerin sind damit alle Argumente der Gegenseite, wie Verschulden eines Familienangehörigen oder Verwendung eines weiteren eMule, ins Leere gelaufen.

Gegenüber dem Gericht forderte die Kanzlei, die Klage abzuweisen, unter anderem weil die Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und sich deshalb widersprüchlich verhalte. Zudem unterstellte sie dem Rechtsanwalt der Klägerin persönliche Gründe. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und eröffnete am 15. Juli den Prozess.

Der Verhandlungstermin endete mit einem Beweisbeschluss, nach dem ein vom Gericht bestellter Gutachter sowohl den Rechner der Klägerin als auch die technischen Möglichkeiten der Firma Media Protector untersuchen soll. Allerdings müsste die Klägerin dafür einen vom Gericht festgesetzten Kostenvorschuss in Höhe von 5.000 Euro leisten. Diese Summe ist ihren Angaben zufolge jedoch eine große finanzielle Belastung für sie, weshalb eine Klärung der für eine Vielzahl von Abmahnungen relevanten Frage, inwieweit von Media Protector gesammelte Daten tatsächlich Beweiskraft haben, offen bleiben könnte. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses läuft am 23. August ab. (pem)