Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung von DeCSS ist rechtmäßig

Im Rechtsstreit um das DVD-Knacktool DeCSS hat der oberste kalifornische Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung des Codes nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

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Von
  • Wolfgang Stieler

Im Rechtsstreit um das DVD-Hackertool DeCSS hat der oberste kalifornische Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung des Codes nicht automatisch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Allerdings müssten die Gesichtspunkte der freien Meinungsäußerung auch bei der weiteren Behandlung des Falls berücksichtigt werden. Das Gericht kassierte damit die Entscheidung einer untergeordneten Instanz und erklärte eine von der DVD Copy Control Association (DVD CCA) beantragte einstweilige Verfügung für rechtmäßig.

Die DVD CCA hatte diese einstweilige Verfügung mit der Begründung beantragt, die DeCSS-Veröffentlichung verletze Geschäftsgeheimnisse. In erster Instanz bekam sie damit Recht, aber ein kalifornisches Berufungsgericht urteilte, es sei nicht nötig, diese Behauptung auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen. Das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Meinungsfreiheit garantiere auf jeden Fall das Recht auf eine Veröffentlichung. Der oberste kalifornische Gerichtshof schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an -- die einstweilige Verfügung tritt wieder in Kraft. Die Frage, ob die Veröffentlichung von DeCSS Geschäftsgeheimnisse verletzt, muss nun wieder vor der untergeordneten Instanz verhandelt werden -- allerdings darf die Frage, ob das Recht auf freie Meinungsäußerung berührt wird, dabei nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Electronic Frontier Foundation, die den Beklagten Andrew Bunner unterstützt, erklärte, sie werde diese Gelegenheit mit Freuden aufgreifen.

Der Fall der DVD CCA gegen eine Reihe von Website-Betreibern begann vor dreieinhalb Jahren. Per einstweiliger Verfügung sollten die Website-Betreiber davon abgehalten werden, weiter DeCSS-Code zum Download anzubieten. Die im Auftrag der DVD CCA handelnde Anwaltskanzlei hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung damit begründet, die Websites hätten Geschäftsgeheimnisse der DVD CCA veröffentlicht und diese mit dem Vorsatz verbreitet, Raubkopien von DVD-Videos zu ermöglichen.

Mit Hilfe von DeCSS lassen sich die verschlüsselten Inhalte einer DVD auslesen. Auf DeCSS basierende Programme umgehen den im DVD-Video-Standard enthaltenen und in der Praxis auch als Kopierschutz gehandhabten Verschlüsselungsmechanismus namens Content Scrambling System (CSS). (wst)