Telefonwerbung mit "Cold Calls" bleibt unzulässig

Unerwünschte Telefonwerbung ist nach einem Urteil des OLG Frankfurt/Main auch im geschäftlichen Bereich in aller Regel wettbewerbswidrig.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 6 U 36/03) vom 24. Juli 2003 stellt unaufgeforderte Telefonwerbung ("Cold Calls") auch im gewerblichen Bereich einen Verstoß gegen Paragraf 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das Gericht bestätigte damit die herrschende Rechtsprechung zu so genanntem "Telefon-Spam".

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsbereich in der Vermittlung und Koordinierung von Bauvorhaben lag. Dieses hatte wiederholt Handwerker telefonisch kontaktiert und als Partnerunternehmen geworben. Allerdings sollten die so Angesprochenen eine Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und eine einmalige Aufwandspauschale von mehreren Tausend Euro für die Tätigkeit der Beklagten zahlen.

Diese Akquisitionspraxis untersagte das Oberlandesgericht (OLG) und verurteilte das Unternehmen dazu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben. Telefonwerbung sei nur zulässig, wenn der Anzurufende "ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt habe oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anrufers vermutet werden könne". Für ein solches Einverständnis reiche es nach Ansicht der Richter des OLG jedoch nicht aus, wenn ein Unternehmen seine Kontaktdaten in den "Gelben Seiten" aufgeführt habe.

Einen Verstoß gegen europäisches Recht durch die restriktive Handhabung der Zulässigkeit von Telefonwerbung konnten die Richter nicht erkennen. So würde sich die EU-Fernabsatzrichtlinie nicht auf Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden erstrecken. Vielmehr falle die Regelung in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Gleiches gilt für die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die nur die Verwendung von "automatischen Anrufsystemen" ohne Einwilligung des Betroffenen verbietet.

Die geplante Reform des deutschen Wettbewerbsrechts verbietet Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung. Im gewerblichen Bereich sind solche Anrufe nur bei mutmaßlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig, sodass damit zu rechnen ist, dass die jetzige Rechtsprechung auch zukünftig gelten wird. (Joerg Heidrich) / (hob)