Urteil: Zwei Klicks zum Webimpressum sind statthaft

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung einer Website über zwei Mausklicks erreichbar ist.

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Von
  • Robert Brunner

Das Oberlandesgericht München hat am vergangenen Donnerstag (AZ 29 U 2681/03) entschieden, dass dem Besucher einer Website zugemutet werden kann, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen. Als Kläger war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. aufgetreten. Ein Münchner Großverlag hatte auf seiner Homepage einen Link mit "Kontakt" benannt, über den der Surfer auf die Unterseite "Impressum" gelangen konnte. Dort befanden sich alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Die zwei Klicks sah die Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen Paragraph 6 Teledienstegesetz (TDG) an, wonach die Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar" sein muss. Für Mediendienste gibt es in Paragraph 10 Mediendienstestaatsvertrag MDStV eine gleichlautende Regelung.

"Mit seiner Entscheidung hat das Gericht den Besonderheiten des Internet Rechnung getragen. Zwei Mausklicks bis zum Impressum sind dem Nutzer eben durchaus zuzumuten" meint der Münchner Verlagsanwalt Dr. Gero Himmelsbach. Mit seiner Entscheidung weicht das OLG München von einem Urteil des OLG Karlsruhe (AZ 6 U 200/01) aus dem Jahr 2002 ab. Das hielt schon die Bezeichnung des Links als "Kontakt" für unzulässig. In dem damaligen Urteil hieß es: Unter einem Button "Kontakt" würde der Surfer eher ein Kontaktformular als eine Anbieterkennzeichnung erwarten. (Robert Brunner) / (ad)