Provider müssen Kunden-Domains freigeben

Im Falle einer Kündigung sind Provider auch dann zur Freigabe der Webadresse verpflichtet, wenn nicht der Kunde, sondern der Provider bei der Vergabestelle Denic als Inhaber eingetragen ist.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Im Falle einer Kündigung sind Provider auch dann zur Freigabe der Webadresse verpflichtet, wenn nicht der Kunde, sondern der Provider bei der Vergabestelle Denic als Inhaber eingetragen ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung festgelegt.

Im entschiedenen Fall beauftragte ein Unternehmen aus Bochum seinen Provider mit der "Besorgung" der Domain www.ritter.de, die bereits anderweitig vergeben war. Nachdem der Provider tatsächlich die begehrte Adresse loseisen konnte, präsentierte sich das Unternehmen rund drei Jahre unter der griffigen Domain und zahlte pünktlich die Rechnungen. Abreden über die Anmeldung beim Denic hatten die Parteien ebenso wenig getroffen wie einen schriftlichen Vertrag. Als der Kunde Anfang 2000 den Vertrag fristlos kündigte, dekonnektierte der Provider kurzerhand die Adresse. Dazu war er nur in der Lage, weil laut den Richtlinien der Vergabestelle allein der Eingetragene über die Aktivierung entscheiden kann.

Wenig amüsiert über die Nichterreichbarkeit der Site verlangte das Unternehmen die Umschreibung der Domain auf sich selbst. Der Provider lehnte ab und argumentierte, es sei kein Vertrag über die Reservierung zu Gunsten des Kunden geschlossen worden, sondern lediglich eine Abrede zur Nutzungsbereitstellung. Dem mochten die Richter nicht folgen. Aufgrund der jährlichen Rechnungen und der tatsächlichen Nutzung als Firmenhomepage durfte das Unternehmen davon ausgehen, dass es auch Inhaber der Domain ist, urteilte das OLG und gab der Klage auf Überschreibung der Domain statt. Unbeachtlich sei gleichfalls die fehlende Schriftform für die Abrede, da es für einen wirksamen Vertrag nur auf ein Angebot ankomme, das der Kunde annehme -- Tinte und Unterschrift bedürfe es dafür nicht. Am Rande erklärte das Gericht auch die "Besorgung" bereits belegter Internetadressen für rechtswirksam.

Derzeit ist das Bochumer Unternehmen nicht unter www.ritter.de zu erreichen, da der Provider Beschwerde gegen die nicht zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat und das Urteil des OLG demnach nicht rechtskräftig ist. Experten räumen der Beschwerde jedoch wenig Erfolgschancen ein, weil die Frage der Wirksamkeit des Vertrages nicht von grundlegender Bedeutung ist. Sobald die Ablehnung vorliegt, hat das Urteil des OLG Rechtskraft. Erst dann kann sich das Unternehmen wieder unter der eingängigen Webadresse präsentieren. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)