OLG Düsseldorf: Verwender haftet für eingekaufte E-Mail-Adressen

Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum E-Mail-Marketing vorläge.

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Von
  • Joerg Heidrich

Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass für diese Adressen die Einwilligung zum E-Mail-Marketing vorläge. Vielmehr müssen die Daten daraufhin von dem Käufer noch einmal selbst überprüft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. November 2009 (Az. I-20 U 137/09).

Die Parteien des Verfahrens sind beide im Bereich der Vermittlung von Reisen tätig. Die Antragsgegnerin, eine Limited Company (Ltd.), hatte einen Bestand an E-Mail-Adressen übernommen und dazu genutzt, Werbung für das eigene Unternehmen zu versenden. Der Antragsteller hatte unter anderem beantragt, die Gegenseite und deren Geschäftsführer persönlich zu verurteilen, keine Werbe-E-Mails mehr zu versenden, ohne dass dafür die Einwilligung des Empfängers vorliegt. Nachdem das Landgericht Kleve den Antrag zunächst abgelehnt hatte, gab nun das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz dem Antragsteller Recht.

Nach Ansicht der Richter hätte sich insbesondere der Geschäftsführer persönlich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers der E-Mail-Adressen verlassen dürfen. Vielmehr hätte es Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Nutzer der E-Mail-Adressen geben müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem Wortlaut des § 7 UWG "ausdrücklich" erfolgen müsse. Diese Einwilligung müsse daher auf „irgendeine Weise dokumentiert bzw. anderweitig nachzuvollziehen" sein.

Rechtsanwalt Stefan Richter, der den Antragsteller vertreten hatte, begrüßte gegenüber heise online die Entscheidung. Insbesondere habe das OLG klargestellt, dass Werbende für die Rechtmäßigkeit ihrer Werbung grundsätzlich selbst haften und die Verantwortung nicht einfach auf unerreichbare Dritte abschieben können. „Die gern verwendete Ausrede, man habe Daten von Dritten angekauft und sei nicht in der Lage gewesen, dieses zu prüfen ist damit als rechtlich wirkungslos gebrandmarkt", betonte Richter. Vielmehr habe der Werbende vor der Vornahme von Werbehandlungen Vorsorge dafür zu treffen, dass tatsächlich nur solche Werbeadressaten angeschrieben werden, die eine Einwilligung erklärt haben. (jo)