BKA-Vorgehen gegen Anonymisierdienst JAP rechtswidrig

Das Landgericht Frankfurt hat auch in der dritten rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Projekt AN.ON und dem Bundeskriminalamt zugunsten von AN.ON entschieden.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Der Protokollierungs- sowie der Durchsuchungsbeschluss, den das Bundeskriminalamt (BKA) gegen die Betreiber des AN.ON-Projekts erwirkte, waren rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 5/8 Qs 26/03) hat nun auch in der dritten gerichtlichen Auseinandersetzung zugunsten von AN.ON, das den Anonymisierdienst JAP betreibt, entschieden.

Das BKA hatte beim Amtsgericht Frankfurt/Main einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gegen das AN.ON-Projekt an der Technischen Universität Dresden erwirkt, um für polizeiliche Ermittlungen einen Protokolldatensatz aufzufinden. Der Datensatz war das Ergebnis einer mehrwöchigen Fangschaltung, die Mitarbeiter des AN.ON-Projekts auf der Grundlage einer ebenfalls rechtswidrigen richterlichen Anordnung vorgenommen hatten.

Das Landgericht stellte klar, dass die Durchsuchungsanordnung die Paragraphen 100g und h der Strafprozessordnung (StPO) umgehe. Sie regeln den Zugriff von Strafverfolgern auf die Daten, die seitens der Diensteanbieter zulässigerweise erhoben und gespeichert werden. Das Gericht stellte fest, dass die "Normen der §§ 100g, h StPO die Möglichkeit verdrängen, im Wege der Beschlagnahme bei einer Durchsuchung solche Daten zu Informationszwecken zu erlangen, bezüglich derer das Vorliegen einer Auskunftserteilungspflicht nach § 100g StPO zu prüfen wäre."

Die AN.ON-Betreiber sehen die Gerichtsentscheide zu ihren Gunsten als Bestätigung dafür, dass sich der Anonymisierungsdienst "vollständig auf dem Boden des Rechts bewegt". Sie forderten nun das BKA und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf, den beschlagnahmten Protokolldatensatz zurückzugeben und seine Löschung in den polizeilichen Datensammlungen zu bestätigen. Sie baten auch den zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie den hessischen Datenschutzbeauftragten, die Löschung der Daten zu überprüfen. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (uma)