Gericht bestätigt Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam

Das Landgericht Leipzig bestätigt ein Urteil des Amtsgerichts, wonach der Betreiber eines Subdomain-Services für Spam haftet, der für diese Unterseiten wirbt.

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Von
  • Joerg Heidrich

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 13. November 2003 (Az. 12 S 2595/03) ein vorinstanzliches Urteil des Amtsgericht Leipzig bestätigt, wonach der Betreiber eines Erotik-Subdomain-Service für unerwünschte Werbe-E-Mails haftet, in denen für die auf den Subdomains abgelegten Seiten geworben wird.

Das Landgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach unverlangte E-Mail-Werbung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dabei käme es nicht darauf an, ob der Subdomain-Betreiber die Werbe-Mails selbst versandt habe oder nicht. Vielmehr hafte er in seiner Eigenschaft als Host-Provider als so genannter "Zustandsstörer" neben dem nicht zu ermittelnden Subdomain-Inhaber. Dies gelte zumindest dann, wenn der Anbieter bei der Vergabe der Subdomains seine Prüfungspflichten über die Identität seines Kunden verletze und dieser dadurch nicht zu ermitteln ist. Ließe er vielmehr eine anonyme Nutzung des Angebots zu, so wäre nach Ansicht des Gerichts dem "Rechtsbruch im Internet völlig freie Hand gelassen".

Der Unterlassungsanspruch scheitere nach Ausführungen der Richter auch nicht daran, dass der Absender der Werbenachricht einen gefälschte E-Mail-Adresse genutzt habe. Vielmehr genüge es für eine Haftung auch, das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten zu unterstützen oder auszunutzen, obwohl der Betroffene rechtlich in der Lage sei, dies zu verhindern. Erhalte ein Subdomain-Inhaber Kenntnis davon, dass ein Dritter für ihn unzulässig wirbt, so sei er verpflichtet, dieses Verhalten durch Abschalten der Subdomains zu unterbinden. Diese Handlung sei dem Anbieter auch ohne weiteres zumutbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil haben die Leipziger Richter die Revision zugelassen. Die Rechtssache habe eine grundsätzliche Bedeutung und es fehle insoweit eine gefestigte Rechtsprechung zu den damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Problemen.

Rechtsanwalt Ingo Friedrich, Initiator des Verfahren, zeigte sich gegenüber heise online zufrieden mit dem Urteil des Landgerichts. Ausdrücklich begrüßte Friedrich die Zulassung der Revision gegen das Urteil und die damit verbundene Möglichkeit einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in Sachen Spam. (Joerg Heidrich) / (jk)