Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten gescheitert

Ein eBay-Händler sah sein Grundrecht am geistigen Eigentum in Frage gestellt, weil er bei einer unerlaubten Veröffentlichung seiner Produktfotos nicht mehr die vollen Anwaltskosten einer Abmahnung in Rechnung stellen darf.

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Von
  • Frank Möcke

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines eBay-Händlers nicht zur Entscheidung angenommen. Er hatte eine Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum geltend gemacht, weil er seit einer 2008 erfolgten Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr die vollen Anwaltskosten einer erstmaligen Abmahnung in Rechnung stellen darf. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte seien dadurch praktisch wertlos geworden.

Der Händler verkauft gebrauchte HiFi-Geräte über einen eBay-Shop. Um seine Produktfotos selbst herstellen zu können, hat er sich eigens fortgebildet und eine professionelle Fotoausrüstung angeschafft. Sein Fotoarchiv umfasst inzwischen mehr als 20.000 Produktfotos. Weil seine Bilder immer wieder von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet werden, schaltet er seit drei Jahren einen Anwalt ein.

Mit dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen § 97a Abs. 2 des Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro beschränkt worden. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientieren, verlangt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil der Händler keinen konkreten Fall nennen konnte, in dem er nicht die vollen Anwaltsgebühren erstattet bekam, und er auch nicht in der Lage war, den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden zu beziffern.

Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts hätte er sich zudem grundsätzlich erst einmal an ein Fachgericht wenden müssen. Außerdem könne er ja zunächst einmal mit einer von ihm selbst ausgesprochenen Abmahnung die Kosten niedrig halten. Wenn er dann bei Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt einen Anwalt beauftragte, wäre dessen Abmahnung nicht mehr „erstmalig“ im Sinne des Gesetzes. Dann erst könnte er die vollen Abmahnkosten in Rechnung stellen. Aktenzeichen: 1 BvR 2062/09. (fm)