OLG: Verwendung fremder Marken in html-Metatags zulässig [Update]

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in der Verwendung von fremden Kennzeichen in html-Metatags keinen Verstoß gegen Marken- und Wettbewerbsrecht.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2004 (Az. I-20 U 104/03) stellt die Verwendung fremder Marken und Unternehmenskennzeichen in html-Metatags keinen Verstoß gegen Marken- und Wettbewerbsrecht dar. Gegenstand der Entscheidung war ein Streit von zwei Waffenhändlern, von denen der eine den als Unternehmenskennzeichen und als Marke geschützten Firmennamen des anderen in den html-Metatags seiner Website verwendet hatte. Zwar hatten sich die Parteien im Laufe des Verfahrens geeinigt, das Gericht hatte jedoch noch im Rahmen eines Beschlusses nach § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf stehen der Klägerin kennzeichenrechtliche Ansprüche auf Grund der Marke und des Unternehmenskennzeichenrechts gegen die Verwendung der Metatags nicht zu. Vielmehr sei bereits eine solche Art der Nutzung von Kennzeichen nicht relevant im Sinne des Markenrechts. Mit den Meta-Tags werden nach Ansicht des Gerichts "nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet", sondern es soll lediglich dafür gesorgt werden, dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden. Die Nutzung von Kennzeichen sei daher nur eine erlaubte "Kennzeichennennung", nicht aber eine "Kennzeichennutzung".

Auch einen Anspruch aus Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung des Verkehrs nach § 3 UWG verneinten die Düsseldorfer Richter. Auf Grund der Gewohnheiten bei der Benutzung von Meta-Tags könne der Benutzer nicht erwarten, dass die Begriffe nur solche Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die unmittelbar mit der Klägerin "zu tun" hätten. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass "der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob" sei.

Das Urteil bestätigt zwar die eigene Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, steht aber im krassen Widerspruch zu einer ganzen Reihe von [http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/3810] Entscheidungen] anderer Gerichte und der wohl herrschenden Meinung in der juristischen Literatur.

Zwar sieht offensichtlich auch das Düsseldorfer Gericht die so entstehende Rechtsunsicherheit und die damit verbundene Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, lässt aber eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss ausdrücklich nicht zu. Allerdings hat der BGH inzwischen nach Angaben des Düsseldorfer Rechtsanwalts Michael Terhaag in einer ähnlichen Sache einer Nichtzulassungsbeschwerde statt gegeben und den Fall zur Entscheidung angenommen. Daher ist mit einem höchstrichterlichen Urteil zu html-Metatags noch in diesem Jahr zu rechnen. Bis zu dieser Klärung der Rechtslage sind die Betreiber von Websites sicher gut beraten, bei der Nutzung fremder Kennzeichen in den eigenen Metatags Vorsicht walten zu lassen." (Joerg Heidrich) / (jk)