Unerwünschte Newsletter sind auch mit Abmeldeoption illegal

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim gelten Newsletter auch dann als Spam, wenn der Empfänger sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler austragen kann.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Versendung von Info-Mails an Gewerbetreibende ohne deren vorherige Einwilligung stellt einen Eingriff in den geschützten Gewerbebetrieb dar und ist verboten. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Mannheim (Az. 5 C 260/03) gelten Newsletter selbst dann als Spam, wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen.

Nach Auffassung des Gerichts bewirkt die Abbestelloption keine Zulässigkeit, da die Gefahr der Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte besteht. Ähnlich argumentieren auch andere Gerichte. Das Austragen aus dem Verteiler macht dem Absender deutlich, dass die Adresse "aktiv" ist. Somit besteht das Risiko, dass der Inhaber in Zukunft massenhaft unerbetene Reklame erhält.

Für die Versendung von unverlangten Werbe-E-Mails und Newslettern gilt in Deutschland das so genannte Opt-In-Verfahren. Der Versand ist demnach nur statthaft, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich eingewilligt hat oder seine Einwilligung vermutet werden kann. Letzteres wird nach gefestigter Rechtsprechung bei bestehenden Geschäftskontakten prinzipiell vermutet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (Az. 16 O 339/03) ist jedoch erforderlich, dass der Inhalt der Info-Mail mit dem Geschäftsfeld des Empfängers in Zusammenhang steht.

Im entschiedenen Fall bat ein Webspace-Provider Ende November 2000 den Portalbetreiber von www.grusskarten-portal.de um Aufnahme seiner Webadresse in die dortige Linksammlung. Mehr als zwei Jahre später erhielt der Portalbetreiber dann unaufgefordert einen Newsletter. Das LG urteilte, dass sich der Provider nicht auf den Geschäftskontakt aus dem Jahre 2000 berufen könne, da die Aufnahme der Adresse in das Online-Verzeichnis keinerlei geschäftlichen Bezug zum Inhalt der Info-Mail aufweise.

Das Verbot der Zusendung begründen deutsche Richter regelmäßig mit den zusätzlichen Kosten, die durch die Übertragung der Daten und durch die Arbeit beim Aussortieren anfallen. Das Verbot gilt auch für den ungefragten Versand an Privatleute, da ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt. Danach hat jeder das Recht, von unverlangter Werbung verschont zu bleiben. Auch elektronische Grußkarten, die für Parteien werben, fallen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az. 8 U 4223/03) unter das Verbot.

Ungeklärt ist derzeit noch die Frage, ob die Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail in jedem Fall den Erlass einer Einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Nach Meinung des OLG Koblenz (Az. 1 W 342/03) hat ein entsprechender Antrag dann keinen Erfolg, wenn der Absender schriftlich und telefonisch versichert, dass er künftig keine Werbe-Mails mehr verschicken wird. "Bei der Entscheidung aus Koblenz dürfte es sich allerdings um einen Einzelfall handeln", sagte der Düsseldorfer Rechtsanwalt Daniel Raimer gegenüber heise online. (Noogie C. Kaufmann) / (ad)