Urteil: Minderjährigenschutz auf Erotik-Websites soll "effektiv" sein

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf müssen Erotik-Websitebetreiber effektive Barrieren aufbauen, um Jugendliche von ihren Angeboten fernzuhalten.

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Von
  • Eva Schedel

Um Kinder und Jugendliche vom Besuch von Erotik-Websites abzuhalten, reicht es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht aus, vor dem Zugang die Personalausweis- oder Kreditkartennummer abzufragen und die Einwahl über einen kostenpflichtigen Dialer durchzuführen. Das OLG hob damit den Freispruch in einem Strafverfahren des Landgerichts Düsseldorf gegen den Betreiber einer Erotik-Website auf. Angeklagt war er wegen Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 StGB.

Es sei nicht lediglich "durch technische Vorkehrungen Vorsorge zu treffen", dass Minderjährige keinen Zugang zu den pornographischen Inhalten haben, wie es das damals maßgebliche Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) und Medieninhalte in § 3 umschrieben hat. Konkret müssen diese Vorkehrungen nach Ansicht des OLG auch eine effektive Barriere darstellen, wie es etwa für Pay-TV und den Videoverleih von der Rechtsprechung verlangt wird.

Das Landgericht hatte die Prüfung etwa der Personalausweisnummer -- in Kombination mit dem Dialer -- als einen wirksamen Mechanismus angesehen, um den Schutz Minderjähriger zu gewährleisten. Über das darin verschlüsselte Geburtsdatum kann die Volljährigkeit nachgeprüft werden. Zwar könnten Minderjährige Ausweisnummern Volljähriger über entsprechende Seiten aus dem Internet beziehen, ebenso könnten sie aber nach Ansicht des Landgerichts auch ausländische Porno-Angebote nutzen. Diese Begründung ließ das OLG nicht gelten.

Auch die Kostenpflichtigkeit des Angebotes könne Kinder nicht wirksam vor Erotik-Angeboten schützen. Dass pro Minute 3,60 Mark anfallen, sei gar nicht erkennbar gewesen. Nach Erkenntnis der OLG-Richter stellt die Angst vor dem elterlichen Donnerwetter auch keine wirksame Abschreckung dar. Den Sprösslingen sei vielfach gar nicht bewusst, dass die Dialer-Verbindungen auf der Telefonrechnung auftauchen -- oder auch einfach egal. Den Eltern muss diese auch nicht auffallen, sie sehen die Rechnung nicht unbedingt durch oder nutzen derartige Angebote möglicherweise selbst.

Das Urteil dürfte auch für die Zukunft als maßgeblich anzusehen sein. Nach § 4 des mittlerweile in Kraft getretenen Jugendmedienschutz-Staatsvertrages muss "sichergestellt" sein, dass pornografische Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind. Die Sache wurde an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen, wo eine andere Kammer den Fall neu verhandeln wird. (Eva Schedel) / (anw)