Abschied von der Rechnungssignatur rückt näher

Der EU-Ministerrat schließt sich dem Vorschlag der Kommission an, elektronische und Papierrechnungen gleichzubehandeln. Stimmt das EU-Parlament zu, wäre das Aus für die obligatorische Signatur digitaler Rechnungen besiegelt.

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Von
  • Christian Kirsch

Der für Finanzen zuständige Ausschuss des EU-Ministerrats hat eine Änderung der bisherigen Umsatzsteuer-Direktive 2006/112/EC (PDF-Datei) beschlossen. Die neue Version (PDF-Datei), der das Europäische Parlament noch zustimmen muss, stellt elektronische und Papierrechnungen vollständig gleich.

Dadurch verschwände der bisherige Zwang zur digitalen Signatur einer elektronisch versendeten Rechnung. Artikel 233 der neuen Umsatzsteuerdirektive verlangt stattdessen lediglich Authentizität des Absenders, Integrität des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung. Diese drei Aspekte sollen (shall) von ihrem Absenden bis zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht gewährleistet sein. Dies könne durch jedes Verfahren erreicht werden, das eine zuverlässige Prüfkette ("audit trail") zwischen der Rechnung und der Warenlieferung sicherstellt. Beispielhaft für so eine Prüfkette nennt die Direktive die elektronische Signatur sowie das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange). Gleichzeitig schließt sie aus, dass Mitgliedsstaaten bestimmte Verfahren für die digitale Rechnung vorschreiben.

Artikel 247, Absatz 2 stellt es den EU-Staaten frei, welche Anforderungen sie an die Aufbewahrung der Rechnungen stellen. Insbesondere dürfen sie das Archivieren in der unveränderten Originalform verlangen. Bei elektronischen Dokumenten können sie die elektronische Speicherung der für die Gewährleistung von Authentizität und Integrität nötigen Daten fordern. Zwar spricht der Einführungstext von der Harmonisierung der Aufbewahrungszeit für Rechnungen in der EU. Der bisherige Absatz 1 von Artikel 247, der den Mitgliedsländern freie Hand dabei gibt, bleibt jedoch in der Neufassung unverändert.

Finanzbehörden sollen direkten Zugriff auf elektronische Rechnungen eines Unternehmens in einem anderen Land erhalten. Artikel 249 nennt dafür als Voraussetzung, dass der Betrieb den "Online-Zugang zu den betreffenden Daten" (on-line access to the data concerned) gewährleiste. Ob diese Regelung jedoch die Debatte im EU-Parlament übersteht, ist offen. Denn dessen Rechtsausschuss sagt in seiner Stellungnahme (PDF-Datei) zur neuen Direktive: "...die vorgeschlagene Neugestaltung des Artikel 249 (kann) nicht akzeptiert werden."

Ebenso deutlich äußert er sich zum immer wieder behaupteten besseren Schutz vor Umsatzsteuerbetrug durch die digitale Signatur: "...betrügerische Handlungen (können) auch nicht durch die derzeit bestehenden höheren Anforderungen verhindert werden. Letztlich lässt sich das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Steuervorganges nur durch eine Betriebsprüfung klären."

Zurzeit ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament am 21. April über die Direktive entscheidet. Die Mitgliedsstaaten müssten sie bis Ende 2012 in nationales Recht umgesetzt haben, das ab 1.1.2013 gelten soll. Bis dahin, so fordert eine deutsche Initiative, solle die Regierung hierzulande wenigstens bei elektronischen Rechnungen bis zu 1000 Euro auf die bislang verlangte qualifizierte Signatur verzichten. (ck)