Neuregelung des Sexualstrafrechts betrifft Internet-Nutzer

Seit dem 1. April gelten zahlreiche Neuerungen im Bereich der Sexualdelikte, zum Teil mit erheblichem Internet-Bezug.

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Von
  • Joerg Heidrich

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist am 1. April das "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" in Kraft getreten. Das Paragrafenwerk sieht eine ganze Reihe von Strafverschärfungen und Tatbestandserweiterungen für Sexualdelikte vor, von denen viele einen starken Internet-Bezug aufweisen.

Neu gestaltet wurden unter anderem die Vorschriften gegen Pornografie der Paragrafen 184 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB). So wird gemäß Paragraf 184c derjenige bestraft, der pornografische Darbietungen, etwa Live-Shows, durch Medien- oder Teledienste verbreitet. Eingeschränkt ist die Anwendung der Vorschrift jedoch dann, wenn "durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist". Ab welchem Umfang von einem solchen wirksamen Altersschutz gesprochen werden kann, ist umstritten.

Erheblich verschärft wurde der Strafrahmen für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften gemäß Paragraf 184b. Wer sich selbst entsprechendes Material verschafft oder es besitzt, muss seit der Reform mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Wer einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften verschafft, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bisher beschränkte sich der entsprechende Strafrahmen auf maximal ein Jahr.

Ausgedehnt wird die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch die Reform gemäß Paragraf 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB auch auf Vorbereitungshandlungen. Verboten ist danach, auf ein Kind durch Schriften -- hierunter fallen auch Datenspeicher -- einzuwirken, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Begründet wird dies mit Medienberichten zu Sexualstraftätern, die über das Internet, insbesondere in Chatrooms, Kontakt zu Kindern aufnehmen und durch Tricks versuchen, diese zu persönlichen Treffen zu überreden.

Einschneidende Änderungen ergeben sich schließlich auch in der Strafprozessordnung (StPO). So genügt als Anlassdelikt zur Aufnahme und Speicherung der menschlichen DNA in polizeiliche Datenbanken nach dem neuen Paragrafen 81g StPO jeglicher Verstoß gegen das Sexualstrafrecht. Während derartige Maßnahmen nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig waren, reicht nun bereits die einfache Verbreitung von Pornografie, beispielsweise über eine Internet-Tauschbörse oder eine Website.

Zahlreiche Juristen kritisieren insbesondere diese erhebliche Ausweitung der strafprozessualen Eingriffsbefugnisse und sehen -- so etwa in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift -- diese Neuordnung als verfassungsrechtlich nicht haltbar an. (Joerg Heidrich) (hob)