KI-Musik ist zu ähnlich: Plattenlabel verklagen Suno und Udio

Wer nicht genau hinhört, könnte die KI-generierte Musik mit echten Künstlern verwechseln. Deren Plattenlabel ziehen jetzt vor Gericht.​

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Symbolbild KI-Musik: Schattenriss eines menschlichen Kopfes, dafür künstlicher Darstellung von Musik symbolisierenden Wellen und Balkengrafiken

(Bild: whiteMocca/Shutterstock.com)

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Eine Gruppe Plattenlabel bringt Suno und Udio, zwei Anbieter von KI-Musikgeneratoren, vor US-Gerichte. Der Vorwurf lautet jeweils auf massenhafte Copyright-Verletzung. Einerseits seien die Large Language Models (LLMs) rechtswidrig anhand von Kopien von Tonaufnahmen trainiert worden, die immaterialgüterrechtlich geschützt sind. Andererseits seien die von den LLMs ausgegebenen Musikstücke bisweilen so ähnlich zu geschützten Aufnahmen, dass sie die damit verbundenen Rechte verletzen.

Diese Vorwürfe erheben die Kläger in zwei Klagen. Microsoft-Partner Suno soll sich vor dem US-Bundesbezirksgericht für Massachusetts verantworten (Az. 1:24-cv-11611), Udio vor dem US-Bundesbezirksgericht für das Südliche New York (Az. 1:24-cv-04777). Jeweils mitbeklagt sind noch Unbekannte (Jon Does 1-10); sie sollen den KI-Unternehmern die Copyright-geschützter Aufnahmen für das Training der LLMs verschafft haben. Als Beispiele verweisen die Kläger auf Aufnahmen von ABBA, den Beach Boys, den Beatles, Michael Bublé, Chuck Berry, James Brown, Mariah Carey, Coldplay, Green Day, Bill Haley, B.B. King, Michael Jackson, Jerry Lee Lewis, Sting, den Temptations und anderen mehr, die Suno oder Udio teilweise frappierend ähnlich nachgeahmt haben, oder deren "Inspiration" zumindest nicht von der Hand zu weisen ist.

Kläger sind elf respektive zwölf Plattenlabel, darunter die drei Branchengrößen Sony Music Entertainment, UMG Recordings und Warner Records. Sie haben sich über den Branchenverband RIAA (Recording Industry Association of America) koordiniert. Gefordert werden Unterlassungsverfügungen sowie Pauschalschadenersatz von 150.000 US-Dollar je betroffener Aufnahme.

Die Beklagten verweisen darauf, dass sie keine Originalstimmen oder -aufnahmen wiedergeben, und dass ihr Vorgehen "transformativ" sei. Damit pochen sie auf Fair Use. Ziel des US-Copyright ist es, "den Fortschritt von Wissenschaft und nützlicher Kunst zu fördern". Wenn es hilft, dieses Ziel zu erreichen, können fremde Werke auch dann gebührenfrei genutzt werden, wenn die Rechteinhaber nicht zustimmen. Diese Doktrin ist als Fair Use bekannt. Wann genau Fair Use vorliegt, ist im Gesetz nicht abschließend geregelt. Das wäre auch sehr schwierig.

Im Streitfall müssen mindestens vier Faktoren geprüft werden: Es kommt auf die Art der Nutzung an – kommerziell, nicht-kommerziell oder für Bildung –, wobei "transformative" Nutzung eher als "fair" anerkannt wird, sowie auf die Art des Werks, die genutzten Ausschnitte im Vergleich zum Gesamtwerk und schließlich die Auswirkungen auf den potenziellen Markt oder Wert des Werks. Die vier Prüfungsergebnisse müssen dann gegeneinander abgewogen werden.

(ds)