Davonkommen

Einige hunderttausend Nutzer sind bereits in Internet-Vertragsfallen getappt. Es steht zu befürchten, dass viele sich einschüchtern ließen und zahlten. Unseriösen Anbietern kann man das Geschäft aber mit einfachen Methoden vermasseln. Wer seine Rechte kennt, kann sich wehren - und ruhiger schlafen.

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Lesezeit: 15 Min.
Von
  • Ronny Jahn
Inhaltsverzeichnis

Seit Anfang 2006 hat die Zahl der Fallen im Internet, in denen Surfer ausgenommen werden, erheblich zugenommen. Gemeinsam haben die einschlägigen Webseiten, dass sie entstehende Kosten geschickt verschleiern. Geht es dann ans Kassieren, schlagen die Anbieter einen barschen Ton an und ziehen geschickt alle Register, um ihre Opfer zur Zahlung zu bewegen. Bei genauerer Analyse ist die Position des Verbrauchers aber deutlich besser, als ihn die Abzocker glauben machen wollen.

Oft schwören die Betroffenen Stein und Bein, sich auf der fraglichen Seite nicht angemeldet zu haben. Bei einigen von ihnen mag das eher ein reflexhaftes Bestreiten sein, um nicht als naives Opfer dazustehen. In vielen Fällen ist es aber doch glaubwürdig - etwa wenn die Adressatin einer Rechnung eine ältere Dame ist, die weder einen Computer noch Zugang zum Internet hat.

Wenn jemand Geld fordert, muss er beweisen, dass er hierauf einen Anspruch hat. Es genügt nicht, wenn er lapidar behauptet, man habe sich angemeldet, denn dem ließe sich mit der ebenso lapidaren Behauptung, man habe sich nicht angemeldet, entgegentreten. Um die Forderung zu untermauern, nennen die Seitenbetreiber daher gerne die IP-Adresse, unter der die Anmeldung erfolgte. Dabei können sie mit dieser gar nichts anfangen. Sie verrät gerade einmal, über welchen Provider die Einwahl erfolgte. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP ist ohne Weiteres nicht möglich: Datenschutzvorschriften verhindern momentan, dass Privatpersonen oder Firmen auf diese Daten zugreifen können.

Nur die Staatsanwaltschaft könnte vom Provider Auskunft verlangen. Aber dafür müsste erstens Strafanzeige erstattet werden und zweitens müsste die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich von einer Straftat ausgehen. Und insbesondere der zweite Punkt ist höchst zweifelhaft. Aber selbst wenn der Anschlussinhaber bekannt ist, sagt dies noch nichts darüber aus, wer die Anmeldung tatsächlich vorgenommen hat. Dazu kommt, dass viele große Provider die IP-Daten nur noch eine Woche lang speichern [1]. Der Seitenbetreiber müsste also bereits wenige Tage nach der Anmeldung Strafanzeige stellen und darauf vertrauen, dass diese von der Staatsanwaltschaft schleunigst bearbeitet wird, was aber unrealistisch ist.

In solchen Fällen genügt es also, wenn man den Vertragsschluss bestreitet, dazu finden Sie im Kasten den Musterbrief 1. Häufig fordert der Seitenbetreiber einen dann auf, Strafanzeige gegen unbekannt zu erstatten und das entsprechende Aktenzeichen mitzuteilen. Die Mühe muss man sich aber nicht machen, eine Verpflichtung hierzu gibt es nicht.

Viele Opfer der Vertragsfallen sind minderjährig und aufgrund ihrer Unerfahrenheit in die Falle gegangen. Treffen nun harsche Mahnschreiben ein, überfordert das aber auch die Eltern, die oft fälschlicherweise davon ausgehen, für ihre Kinder haften zu müssen. Dabei schützt das Gesetz Minderjährige besonders gut gegen solche Tricksereien.

Minderjährige können nur mit der Einwilligung der Eltern Verträge abschließen. Liegt diese nicht vor und gibt es auch keine nachträgliche Genehmigung, so sind von Minderjährigen geschlossene Verträge hinfällig. Das wissen natürlich auch die Betreiber der Seiten und verweisen daher oft auf den sogenannten Taschengeldparagrafen 110 BGB. Hiernach seien alle Rechnungen zu begleichen, die von einem üblichen Taschengeld bezahlt werden können. Und acht Euro im Monat bewegen sich in diesem Rahmen. Das ist ein Versuch, die Betroffenen mit juristischen Pseudo-Argumenten zu verunsichern. Tatsächlich ist das jedoch Unsinn, denn Voraussetzung für die Anwendung des Taschengeldparagrafen ist, dass bereits gezahlt wurde. Niemals kann aufgrund von Paragraf 110 BGB nachträglich die Zahlung verlangt werden.

Häufig versuchen die Rechnungssteller auch, minderjährige Betroffene mit der Drohung einer Strafanzeige zur Zahlung zu bewegen. Die Konstruktion dafür ist simpel: Bei der Anmeldung muss der Nutzer in der Regel das Geburtsdatum angeben. Die entsprechenden Eingabefelder lassen allerdings von vornherein nur die Angabe eines Geburtsjahres zu, bei dem von der Volljährigkeit des Anmeldenden auszugehen ist. Man kann also kein Geburtsjahr eingeben, wonach man jünger als 18 ist. Jugendliche umgehen diese Barriere, indem sie ein falsches Geburtsdatum eingeben. Und genau darauf stützen die Seitenbetreiber ihren Betrugsvorwurf.

Nun ist allerdings nicht jede Lüge auch wirklich ein Betrug im Sinne des Strafrechts. Dieser setzt nämlich unter anderem Vorsatz und eine Schädigungsabsicht voraus. Ein Betrug käme also nur dann in Betracht, wenn man sich auf der Seite mit falschen Daten angemeldet hat, um den Betreiber zu schädigen - wenn man also wusste, dass das Angebot etwas kostet, und durch die Angabe der falschen Daten der Zahlungspflicht entgehen wollte. Aber genau daran fehlt es, wenn man die Kosten übersehen hat. Das gerne benutzte Argument des Seitenbetreibers „Wenn ihr richtig hingesehen hättet, hättet ihr auch den Preis gelesen“ genügt nicht, denn einen fahrlässigen Betrug gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Völlig außen vor sind dabei übrigens Kinder unter 14 Jahren, denn diese sind noch nicht einmal strafmündig.

Ist der Betroffene also minderjährig, sollte dies per Musterbrief 2 den Seitenbetreibern kurz mitgeteilt werden. Forderungen, die Minderjährigkeit durch eine Kopie der Geburtsurkunde nachzuweisen, muss man nicht nachkommen.

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle hatten sich die Betroffenen auf der Seite tatsächlich angemeldet, jedoch die Preisinformationen übersehen. Wer würde wohl für eine Handvoll unbedeutender Informationen fast 200 Euro oder für einen albernen Test 60 Euro zahlen wollen? Daher findet sich der Kostenhinweis lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbaren Fußnoten.

Die Gestaltung der Seiten ist geradezu darauf angelegt, dass der Preis von den Betroffenen nicht wahrgenommen wird. Genau aus diesem Grund hat das Amtsgericht München in einem Fall die Zahlungspflicht des Betroffenen abgelehnt [2]. Wenn der Preis versteckt angebracht ist, werde kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen. Der Nutzer müsse nicht damit rechnen, dass die Anmeldung mit Kosten verbunden ist.

Einige Seitenbetreiber platzieren inzwischen die Preisangabe in unmittelbarer Nähe zum Anmeldeformular. Dennoch wird er von den Nutzern vielfach übersehen, da er nicht, wie von seriösen Angeboten gewohnt, herausgestellt ist. Entweder wird die Kostenpflicht umständlich in einem längeren Fließtext erläutert oder auffällige Bilder und großformatige Werbeaussagen lenken von dem deutlich kleiner geschriebenen Preis ab. Zwar kann man in diesen Fällen nicht ohne Weiteres sagen, dass der Preis versteckt und ein Vertragsschluss daher von vornherein zu verneinen sei, doch bedeutet dies nicht, dass man die geltend gemachte Forderung in jedem Fall zahlen muss. So kann man einerseits die eigene Vertragserklärung - also die Anmeldung - wegen Irrtums anfechten und zum anderen besteht die Möglichkeit, sein Widerrufsrecht zu nutzen, in diesem Fall ist Musterbrief 3 zu verwenden.

Gibt jemand eine Vertragserklärung ab, ohne sich über die Tragweite der Erklärung im Klaren zu sein, räumt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Erklärenden ein Anfechtungsrecht ein, das in Paragraf 119 BGB geregelt ist. Der relevante Irrtum wird in diesen Fällen in der Regel darin bestehen, dass der Nutzer nicht wusste, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat. Für das daraus resultierende Anfechtungsrecht ist insofern auch nicht entscheidend, dass der Nutzer seinen Irrtum hätte erkennen können, wenn er sich die Seite nur gründlicher angesehen hätte. Entscheidend ist allein, dass er sich geirrt hat.

Bei der Irrtumsanfechtung muss man allerdings beachten, dass der Anfechtungsgegner gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch hat. Dieser besteht jedoch nicht in der Höhe des im Vertrag vorgesehenen Entgeltes. Für eine mögliche Schadenersatzforderung wäre es allenfalls relevant, wenn im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages vor der Anfechtung Mahnkosten entstanden sind. Schließlich ist für die Irrtumsanfechtung wichtig, dass diese unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgt. Entscheidend ist hierbei der Moment, in dem man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, also beispielsweise beim Eintreffen der Rechnung. Die Anfechtung sollte man schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erklären, um den rechtzeitigen Zugang auch beweisen zu können.

Schließlich steht Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen über das Internet grundsätzlich das Recht zu, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Frist gilt aber nur dann, wenn man mit der Vertragsbestätigung, mindestens per E-Mail, eine ausführliche Widerrufsbelehrung erhalten hat. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

Bekommt man die Belehrung nicht per Post oder E-Mail, gilt das Widerrufsrecht sogar unbegrenzt. Es reicht insbesondere nicht, wenn sich die Belehrung auf der fraglichen Seite befindet. Die Widerrufsfrist beginnt auch dann nicht, wenn die Belehrung inhaltliche Fehler aufweist. Ob das der Fall ist, sollte man gegebenenfalls durch einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale überprüfen lassen.

Häufig wenden die Seitenbetreiber ein, das Widerrufsrecht sei vorzeitig erloschen, da mit der Dienstleistung bereits begonnen wurde. Das ist aber unzutreffend, wenn die Seite lediglich während der häufig eingeräumten „Testzeit“ genutzt wurde. Da der Vertrag erst danach beginnen soll, kann eine vorherige Nutzung nicht zum Erlöschen des Widerrufsrechtes führen. Aber auch nach der Testzeit bewirkt die Nutzung des Angebotes nicht, dass dies zu einer dauerhaften Bindung führt und man für die gesamte Abo-Laufzeit zahlen muss. Mit dem fristgerechten Widerruf endet der Vertrag und es muss allenfalls die anteilige Abo-Gebühr gezahlt werden, die bis dahin angefallen ist.

Inzwischen tauchen immer häufiger Fälle auf, bei denen die Betroffenen die erste Jahresrate aufgrund von Einschüchterungen gezahlt haben und nun aufgefordert werden, auch die zweite Jahresrate zu zahlen. Schließlich hätten sie durch die erste Zahlung den Vertrag anerkannt. Das ist rechtlich so allerdings nicht haltbar. In solchen Fällen hat man ohne vertragliche Grundlage gezahlt und kann sein Geld grundsätzlich zurückverlangen. Die Zahlung der zweiten Rate kann man aber in jedem Fall verweigern.

Rechtlich sieht es für die Seitenbetreiber also schlecht aus. Daher versuchen sie, die Betroffenen durch allerlei Drohungen einzuschüchtern. Viele lassen sich auch tatsächlich davon verunsichern, wenn sie hören, man werde ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt einschalten. Andere befürchten einen Schufa-Eintrag oder das Tätigwerden eines Gerichtsvollziehers. All diese Ängste sind jedoch unbegründet. Inkassounternehmen schicken keine breitschultrigen Männer ins Haus, schon gar nicht bei derart geringen Forderungen.

Ein Gerichtsvollzieher kommt nicht einfach vorbei, weil jemand behauptet, er habe eine Forderung gegen einen anderen. Ein Gerichtsvollzieher wird nur dann aktiv, wenn ein vollstreckbarer Titel in der Welt ist - das wäre entweder ein gerichtlicher Mahn- beziehungsweise Vollstreckungsbescheid oder aber ein rechtskräftiges Urteil. Und bei der Schufa können nur unbestrittene Forderungen eingetragen werden. Wenn man also der Forderung widerspricht und die Zahlung verweigert, erfolgt nach den Schufa-Regeln kein negativer Eintrag, worüber man sich bei Bedarf auch vergewissern kann [3].

Falls Sie betroffen sind, reagieren Sie einmal auf die Rechnung und ignorieren Sie alle weiteren Schreiben. Die Abzocker wissen sehr genau, auf welch wackligen Beinen ihre Forderung steht. Allerdings werden sie von dieser nicht ablassen, bloß weil man ihnen erklärt, dass man das auch weiß. Der Erfolg dieser Masche basiert einzig darauf, die rechtliche Unerfahrenheit vieler Verbraucher auszunutzen und sie so zur Zahlung zu bewegen.

Ignoriert man alle weiteren Einschüchterungsversuche, verläuft die Angelegenheit in aller Regel im Sande. Tätig werden muss man nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Der kommt nicht vom Anbieter oder einem Inkassounternehmen, sondern von einem deutschen Gericht und wird auf dem Postweg zugestellt. Erhält man einen solchen, hat man zwei Wochen Zeit, um zu widersprechen, wobei man einen Anwalt hinzuziehen sollte. In diesem Falle müsste der Forderungssteller Klage erheben und seine Forderung begründen. Wenn man die hohe Zahl der Betroffenen in die Rechung einbezieht, lohnt es sich schlicht nicht, massenhaft gerichtliche Verfahren mit geringen Erfolgsaussichten anzustrengen. Der Erfolg dieser Projekte basiert lediglich darauf, dass ein gewisser Prozentsatz allein aus Unsicherheit doch zahlt.

Ronny Jahn ist Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin.

[1] Holger Bleich, Kürzere Speicherdauer für IP-Adressen, c't 6/07, S. 88

[2] AG München, Urteil vom 16. 01. 2007, Az. 161 C 23695/06

[3] Urs Mansmann, Unter Beobachtung, Bonitätsprüfung im Online-Shop, c't 16/05, S. 70

Mit den nachfolgenden Musterbriefen können Sie unberechtigten Forderungen widersprechen. Sie sollten nur den Musterbrief verwenden und sich nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt zu weiteren Äußerungen hinreißen lassen, da Sie sich ansonsten Nachteile einhandeln können.

Verwenden Sie diese Vorlage, wenn Sie den in Rechnung gestellten Dienst nicht genutzt haben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Ich habe mich auf [Internetseite] nicht angemeldet und habe auch niemanden beauftragt, sich in meinem Namen dort anzumelden. Daher besteht keinerlei Anspruchsgrundlage für die von Ihnen geltend gemachte Forderung.

Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Diese Vorlage hilft, wenn minderjährige Kinder sich bei einem kostenpflichtigen Dienst angemeldet haben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Mein/e [Tochter/Sohn] ist minderjährig. Selbst wenn [sie/er] sich also tatsächlich am [Datum] auf [Internetseite] angemeldet haben sollte, wäre ein Vertrag mit [ihm/ihr] wegen §§ 107, 108 BGB unwirksam, denn [meine/unsere] Einwilligung als gesetzliche Vertreter lag zu keinem Zeitpunkt vor. Auch § 110 BGB („Taschengeldparagraf“) hilft hier nicht weiter, da mein/e [Tochter/Sohn] noch keinerlei Leistungen bewirkt hat.

Auch kann [meiner Tochter/ meinem Sohn] kein Vorwurf eines Betruges gemacht werden, da [er/sie] sich der mit der Anmeldung verbundenen Kosten nicht bewusst war. Aus den genannten Gründen werde ich den von Ihnen geforderten Betrag nicht zahlen.

Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

Auch wenn Sie sich angemeldet und dabei eine gut getarnte Preisangabe übersehen haben, können Sie der Rechnung widersprechen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Rechnung vom [Datum] stelle ich fest: Sollte ich mich tatsächlich am [Datum] auf [Internetseite] angemeldet haben, war ich mir der damit verbundenen Kosten nicht bewusst. Hierüber wurde ich erst durch Ihr Schreiben aufgeklärt. Aufgrund der unzureichenden Preisinformation auf Ihrer Seite fehlt es daher bereits an einem wirksamen Vertragsschluss zu den von Ihnen behaupteten Konditionen.

Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung einer etwaigen vertragsbezogenen Willenserklärung, weil von mir lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und keine kostenpflichtige.

Schließlich mache ich hilfsweise auch von meinem Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 ff. BGB Gebrauch. Da eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform nicht erteilt worden ist, ist der Widerruf auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen.

Aus den genannten Gründen werde ich keinerlei Zahlung leisten.

Von weiteren Mahnungen bitte ich abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen
(uma)