Rechtsfragen agiler Softwareentwicklung

Agile Entwicklungsprojekte benötigen besondere vertragliche Weichen. Da keiner der in der IT sonst üblichen Verträge passt, sind kreative Mischformen gefragt.

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Lesezeit: 13 Min.
Von
  • Tobias Haar
Inhaltsverzeichnis

Im deutschen Recht wird für Fragen etwa der Gewährleistung stets danach geschaut, ob sich ein konkreter Vertrag in die Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einsortieren lässt. Das ist bei Verträgen über agile Softwareentwicklung nicht so ohne Weiteres möglich. Denn einen Vertragstypus "agile Entwicklungsverträge" gibt es im BGB nicht.

Damit ist entscheidend, welche Vertragstypen am ehesten auf die agile Softwareentwicklung passen. Mit dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag kommen zwei Typen in Betracht, die auf den ersten Blick unterschiedlicher nicht sein könnten. Anders als beim Dienstvertrag, bei dem sich eine der Vertragsparteien zur Leistung von bestimmten Diensten gegen Bezahlung verpflichtet, ist beim Werkvertrag die "Herstellung des versprochenen Werkes" geschuldet. Es ist erst einmal egal, wie lange und wie viele Mitarbeiter der Auftragnehmer hierfür benötigt und welche Herstellungsmethoden er verwendet.

Dieser Vertragstyp folgt dem Leitbild, dass bei Vertragsabschluss klar ist, was hergestellt werden soll. Ein gutes Beispiel hierfür ist etwa die Planung und Errichtung eines Hauses. Hier zeigen sich bereits die typischen Schwierigkeiten: Häufig werden Projekte der agilen Softwareentwicklung schon begonnen, wenn noch kein Vertrag abgeschlossen und das geschuldete "Werk" in seiner endgültigen Fassung noch nicht definiert ist. Denn das Wesen der agilen Entwicklung ist es ja gerade, während des Entwicklungsprozesses flexibel auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zu reagieren.