Ab 2010: Maximal 2 Watt im Standby-Betrieb von Haushaltsgeräten, PCs und Unterhaltungselektronik (Update)

Die einjährige Übergangsfrist läuft jetzt: Ab 5. Januar 2010 begrenzt eine EU-Verordnung die Leistungsaufnahme elektrischer und elektronischer "Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich" im Aus- oder Bereitschaftszustand.

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Die EU-Kommission begrenzt die Leistungsaufnahme von elektrischen und elektronischen "Haushalts- und Bürogeräten für den Einsatz im Wohnbereich" im Bereitschaftszustand (Standby-Modus) ab Januar 2010 auf höchstens 2 Watt. Bis 2014 soll dieser Wert auf 1 Watt sinken. Vermeintlich völlig ausgeschaltete Geräte dürfen dann höchstens noch 0,5 Watt schlucken, ab 2010 gilt für diesen Betriebsmodus zunächst ein Grenzwert von 1 Watt.

Rechtliche Basis für diese Grenzwerte ist die Verordnung Nummer 1275/2008 (PDF-Datei) der EU-Kommission zur EU-Ökodesign-Richtlinie (2005/32/EG), die seit März 2008 durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) auch in Deutschland gilt. Von der EU-Kommission erlassene Verordnungen zur Ökodesign-Richtlinie gelten laut EBPG unmittelbar auch hierzulande – das ist auch die rechtliche Grundlage des kontrovers diskutierten "Glühbirnen-Verbots".

Anhang I der EU-Verordnung 1275/2008 beschreibt die Geräte, für die die erwähnten Leistungsaufnahme-Grenzwerte gelten. Darunter sind Haushaltsgeräte, Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte, Unterhaltungselektronik und auch "überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte". Ausdrücklich nicht erwähnt sind offenbar Bürocomputer und Notebooks, obwohl auch von "Bürogeräten" die Rede ist; die Verordnung stützt sich allerdings auf Empfehlungen des Ökodesign-Konsultationsforums und begrenzt ihren Anwendungsbereich ausdrücklich auf "Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich", sodass bei informationstechnischen Geräten nur jene der "Klasse B nach der Norm EN 55022:2006" gemeint sind.

(Update:) Nach Auskunft der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), die für die Information der Öffentlichkeit über das EBPG und die EuP-Richtlinie sowie für die Koordination des Informationsautauschs zwischen den Marktüberwachungsbehörden zuständig ist, erfasst die EU-Verordnung 1275/2008 auch typische Heimrechner und Notebooks für Privatkunden. Genau das sei mit der oben genannten Formulierung gemeint; diese sei absichtlich weit gefasst worden. Bürocomputer für gewerbliche Nutzer und Server sind aber ausdrücklich nicht gemeint. Dafür sind separate Regelungen in Planung.

Die Verordnung beschreibt auch die unterschiedlichen Betriebszustände. Demnach ist der "Aus"-Zustand dadurch gekennzeichnet, dass das Gerät am Stromnetz hängt, aber eben keine Funktionen bereitstellt. Mit Bereitschaftszustand ist ein Betriebsmodus gemeint, in dem das Gerät eine Reaktivierungsfunktion oder eine Status- oder Informationsanzeige – etwa eine Uhr – bereitstellt. Geräte ohne Anzeigefunktion im Standby-Modus dürfen nur 1 Watt (ab 2014: 0,5 Watt) schlucken, mit Anzeige sind zunächst 2, später 1 Watt erlaubt.

Man kann sich offenbar schon darüber streiten, ob beispielsweise eine zeitgesteuerte Aufnahmefunktion eine zusätzliche Funktion darstellt, die über die Definitionen der EU-Verordnung hinausgeht und dadurch Geräte erlaubt, die im Bereitschaftszustand mehr als 2 Watt schlucken dürfen. Der Aus-Zustand scheint da weniger interpretierbar formuliert zu sein.

(Update:) Ab 2014 müssen sich alle von der Verordnung erfassten Geräte vom Endnutzer in einen Aus-, Bereitschafts- oder sonstigen Betriebszustand versetzen lassen, der die von der Verordnung definierten Grenzwerte einhält – das wäre dann höchstens 1 Watt Leistungsaufnahme. Die Geräte müssen so ausgeliefert werden, dass sich dieser Spar-Zustand automatisch einstellt – zumindest nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der sie keine Funktionen bereitstellen.

Die Verordnung regelt nicht, was ab 2010 mit Geräten passieren soll, die die Grenzwerte nicht einhalten. Die Ökodesign-Richtlinie fordert von den EU-Mitgliedsstaaten aber, "die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen". Die Erfüllung sämtlicher in EU-Verordnungen zur Ökodesign-Richtlinie festgelegten Anforderungen an ein bestimmtes Produkt kennzeichnet der Hersteller oder Importeur mit dem Anbringen des CE-Zeichens. Das bedeutet also: Produkte, die die Ökodesign-Vorgaben nicht erfüllen, dürfen kein CE-Zeichen tragen.

Über ihre zugehörigen Verordnungen könnte sich die EU-Ökodesign-Richtlinie als wirksames Mittel gegen Standby-Energieverschwendung erweisen; Öko-Etiketten wie Energy Star, Blauer Engel, Nordic Swan oder TCO sind bisher nämlich nicht rechtlich bindend, sondern entfalten ihre Wirkung bestenfalls über Beschaffungsrichtlinien. Weil aber Großfirmen und Behörden auf den Energy Star achten, arbeiten Bürocomputer für gewerbliche Nutzer typischerweise deutlich sparsamer als die vergleichsweise billigeren Heimrechner. Privatkäufer achten bisher kaum auf die PC-Leistungsaufnahme – unter anderen auch deshalb, weil es keine Pflicht zur Kennzeichung der Geräte gibt; daran arbeitet aber das Umweltministerium angeblich bereits. Ob typische Heimrechner wie der Aldi-PC – der übrigens in seiner letzten Inkarnation Medion Akoya P7300 D mit 2,1 Watt im Soft-Off- und 3,6 Watt im ACPI-S3-Standby-Modus die EU-Verordnung wohl nicht erfüllt hätte – von der Verordnung überhaupt erfasst werden, ist wohl strittig, denn die Formulierung "überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich" gilt womöglich nicht für solche Rechner, die sich auch fürs Arbeitszimmer eignen. Weil Rechner zeitgesteuert oder per Wake-on-LAN aus den ACPI-Modi S3 oder S4 aufwachen können, entsprechen diese Energiesparmodi möglicherweise nicht der Spezifikation des "Bereitschaftszustands" laut EU-Verordnung 1275/2008 – obwohl ACPI S3 im Vorlauf der Verordnung ausdrücklich erwähnt wird. Hier scheinen Nachbesserungen oder Präzisierungen ratsam.

(Update:) Nach Auskunft der BAM entspricht der in der Verordnung beschriebene "Bereitschaftszustand" tatsächlich nicht unbedingt dem ACPI-S3-Zustand von PCs, sofern diese dann außer der Reaktivierungsfunktion noch weitere Funktionen bereitstellen. Wegen der vielen möglichen Funktionen, die ein PC im ACPI S3 potenziell noch leisten kann (etwa Wake on LAN, Wake on Modem Ring, Wake on USB, Wake on PCI Power Management Event, zeitgesteuertes Aufwachen, Fernwartungsfunktionen), war eine exakte Definition offenbar zu kompliziert. Auf den Soft-Off-Zustand ACPI S5, in dem das PC-Netzteil (wie bei ACPI S3 und S4) das Mainboard noch über die 5-Volt-Standby-Schiene speist, damit der PC per Niederspannungs-Taster einschaltbar ist, dürfte die "Aus"-Beschreibung der Verordnung aber wohl meistens passen. Allerdings gibt es auch Rechner, die Fernwartungs- und Weckfunktionen im ACPI S5 beherrschen. Auch solche Rechner müssen ab 2014 aber jedenfalls einen 0,5- oder 1-Watt-Betriebsmodus anbieten.

Fujitsu Siemens Computers (FSC) hebt hervor, bereits heute die EU-Ökodesign-Richtlinie zu erfüllen – allerdings lediglich mit einigen Bürocomputern und einer Workstation, die nicht Gegenstand der neuen Verordnung sind. Viele aktuelle Desktop-Computer von FSC für Privatleute erfüllen die neue Verordnung aber nicht. (ciw)