Abbruch von Internet-Auktion auch bei Preis-Irrtum unzulässig

Das Landgericht Coburg hat entschieden, ein Juwelier muss ein ersteigertes Diamanten-Collier dem klagenden Bieter übergeben.

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  • dpa

Internet-Auktionen dürfen auch dann nicht abgebrochen werden, wenn sich der Anbieter bei der Preisangabe der versteigerten Ware angeblich geirrt hat. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Coburg einem Bieter im Streit um ein 20.000 Euro teures Diamanten-Collier Recht gegeben. Der Kläger hatte mit 400 Euro das höchste Gebot abgegeben. Mit der Begründung, er habe den ursprünglichen Preis zu hoch angesetzt, hatte der anbietende Juwelier daraufhin die Auktion gestoppt und die Herausgabe des Schmuckstücks verweigert (Az.: 22 O 43/04).

Nach Auffassung des Gerichts hat der Juwelier mit dem Einstellen des Colliers auf der Webseite der Internet-Auktionsbörse eBay ein verbindliches Angebot erteilt. Hiervon habe er nicht mehr ohne Weiteres abrücken können. "Der mögliche Irrtum über den Wert der Pretiosen berechtigt ihn jedenfalls nicht hierzu", betonte das Gericht. Da der Kläger bis zum Abschluss der Auktion das höchste Angebot abgegeben habe, habe er das Diamanten-Collier wirksam erworben und könne die Herausgabe verlangen. Einen Einspruch gegen das Urteil zog der Beklagte auf Anraten des Oberlandesgerichts Bamberg zurück. (dpa) / (anw)