BGH: Auschwitz-Lüge im Internet strafbar

Deutsche Gerichte können ausländische Rechtsextremisten auch dann wegen Volksverhetzung bestrafen, wenn sie die "Auschwitz-Lüge" aus dem Ausland im Internet verbreiten.

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  • dpa

Deutsche Gerichte können ausländische Rechtsextremisten auch dann wegen Volksverhetzung bestrafen, wenn sie die "Auschwitz-Lüge" aus dem Ausland im Internet verbreiten. Mit diesem Urteil (Az: 1 StR 184/00 vom 12. Dezember 2000) fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag erstmals eine Entscheidung zu der umstrittenen Frage, ob eine durch einen Ausländer irgendwo auf der Welt begangene Volksverhetzung nach deutschem Recht geahndet werden darf, wenn die einzige Inlandsberührung das Internet ist. Der 1. Strafsenat des Gerichts in Karlsruhe korrigierte damit ein Urteil des Landgerichts Mannheim gegen den australischen Holocaust-Leugner Fredrick Toben.

Das Landgericht hatte eine Strafbarkeit Tobens wegen Volksverhetzung verneint, weil er seine Schriften nicht im Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, sondern auf einem australischen Server ins Internet gestellt hatte. Der deutschstämmige Mann – selbst ernannter Direktor des "Adelaide Institute" in Australien – hatte auf seiner Web-Site den Völkermord im Dritten Reich geleugnet und als Erfindung "jüdischer Kreise" dargestellt. Der damals 55-jährige Toben war im November 1999 wegen Beleidigung von Juden und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Er hatte seine revisionistischen Äußerungen über das Internet und in einem offenen Brief verbreitet.

Die im Internet weltweit abrufbaren hetzerischen Schriften seien gerade in Deutschland "geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören", argumentierte der Senat. Der "Erfolg" der Handlung sei damit in Deutschland eingetreten, so dass die Tat als in Deutschland begangen gelte. Der Senat stellte indes klar, dass er nur über die Strafbarkeit eines Autors entschieden habe, der seine eigenen Äußerungen über das Netz verbreite.

Der BGH gab wegen eines Verfahrensfehlers zugleich der Revision Tobens statt, sodass der Prozess vor dem Landgericht Mannheim neu aufgerollt werden muss. Toben war in der ersten Instanz durch den Strafverteidiger Ludwig Bock vertreten worden, der allerdings aus dem Verfahren ausscheiden wollte, weil gegen ihn ebenfalls ein Prozess wegen Volksverhetzung lief. Die Weigerung des Gerichts, ihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, wertete der BGH als Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung.

Siehe dazu auch Leugnung des Holocaust im Internet nach deutschem Recht strafbar in Telepolis. (dpa)/ ()