BGH: Verbraucher haben Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof können Verbraucher ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen.

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Von
  • Jürgen Kuri

Verbraucher haben bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) können sie ersteigerte Artikel innerhalb der Widerspruchsfrist ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen (Az. VIII ZR 375/03). Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei -- wie bei einer telefonischen Bestellung -- ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, erklärte der BGH.

In dem Fall hatte ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pochte auf sein Widerrufsrecht. Der Händler klagte auf Zahlung des Kaufpreises, war damit aber in mehrenen Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat nun die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.

Käufern steht nach dem Fernabsatzrecht (ursprünglich im Fernabsatzgesetz, mittlerweile im BGB §§ 312 ff.) bei Kaufverträgen, die mit einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, ein zweiwöchiges Rückgaberecht der Waren zu. Bislang beriefen sich Händler, die über eBay ihre Waren anbieten, darauf, dass unzufriedenen eBay-Käufern im Normalfall kein Recht zur Rückgabe der ersteigerten Ware zustehe, da es sich um Versteigerungen handele.

Im Vordergrund des Rechtsstreits stand laut der Entscheidung des BGH die Frage, ob das Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB tatsächlich ausgeschlossen ist. Nach der Bestimmung besteht "das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden". Der BGH hat dies nun für Internet-Auktionen von eBay mit der Begründung verneint, hier liege "aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB" falle.

Bei einer Versteigerung komme der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande, führte das Gericht aus: "An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten -- also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB -- zustande." Damit stehen nach Ansicht des BGH in solchen Fällen den Verbrauchern auch die Rückgaberechte des Fernabsatzrechts zu. (jk)