Digitalsteuer: US-Regierung droht 6 Ländern mit Konsequenzen

Österreich, Großbritannien, Indien, Italien, Spanien und die Türkei sind gewarnt: Ihre Digitalsteuern verstoßen gegen internationale Grundsätze, sagen die USA.

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Zeichnung dreier geballter Fäuste

(Bild: MicroOne/Shutterstock.com)

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Die USA warnen sechs Länder vor Strafsteuern und -zöllen. Denn Österreich, Großbritannien, Indien, Italien und die Türkei haben "Digitalsteuern" eingeführt, die von Unternehmen und Verbrauchern getragen werden müssen, die mit ausländischen Unternehmen und insbesondere US-Konzernen Geschäfte machen. Diese Digitalsteuern wirken meist wie ein Zoll. In Spanien wird eine solche Steuer am Samstag in Kraft treten.

Die neuen Steuern diskriminierten US-Konzerne, hält Robert Lighthizer, der Handelsbeauftragte der US-Regierung, fest. In den letzten Tagen hat er umfangreiche Untersuchungsberichte über jedes der sechs Länder veröffentlicht. Eingeflossen sind unter anderem öffentliche Konsultationen und Gespräche mit den jeweiligen Regierungen.

Laut den Untersuchungsberichten verletzen die neuen Steuern auch Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA sowie internationale Steuergrundsätze: Die Digitalsteuern treffen Unternehmen nämlich auch dann, wenn sie gar keine permanente Einrichtung im Inland haben. Das ist ein Verstoß gegen Vorgaben sowohl der OECD als auch der UNO. Überdies ist Umsatz und nicht Gewinn die Bemessungsgrundlage, was ebenfalls die internationalen Vorgaben verletzt. Schließlich kommt es auch noch zu Doppelbesteuerung durch mehrere Staaten.

Konkrete Strafmaßnahmen ergreifen die USA zur Stunde noch nicht. Durch die Untersuchungsberichte schafft der Handelsbeauftragte aber die rechtliche Grundlage für Strafzölle und zusätzliche Steuern für Unternehmen der jeweiligen Länder. Die USA erstellen solche Untersuchungsberichte selten gegen befreundete Staaten. Die Berichte sind also eine diplomatische Rute im Fenster.

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Unter Beobachtung des Handelsbeauftragten stehen derzeit Brasilien, Indonesien und Tschechien, die alle über die Einführung unterschiedlicher Digitalsteuern beraten, sowie die Europäische Union, in der das politisch diskutiert wird. Im Streit mit Frankreich haben die USA bereits Strafzölle angekündigt, diese aber vorerst ausgesetzt.

Die Digitalsteuern der verschiedenen Länder haben eines gemeinsam: Politiker geben offen zu, damit ausländische Konzerne, insbesondere US-Konzerne wie Amazon, Apple, Facebook und Google besteuern zu wollen. Inländische Unternehmen möchte sie weitgehend verschonen. Tatsächlich zahlen natürlich inländische Verbraucher und Unternehmen den Großteil der Zeche, weil die Konzerne entsprechend höhere Preise verlangen.

In Details unterscheiden sich die Steuern aber deutlich. Die Steuersätze liegen in den meisten Ländern bei drei oder fünf Prozent. Welche Online-Umsätze genau erfasst sind, ist uneinheitlich und bisweilen ziemlich unklar.

Um die Besteuerung einheimischer Unternehmen weitestgehend zu vermeiden, haben alle Länder zwei Umsatzgrenzen eingeführt: Steuerpflichtig sind nur Unternehmen, die einen bestimmten Jahresweltumsatz erreichen (560 bis 750 Millionen Euro), und zusätzlich im Inland einen bestimmten Digitalumsatz erreichen (etwa 2 bis etwa 28 Millionen Euro). Indien agiert offener und schreibt fest, dass nur ausländische Firmen besteuert werden.

Besonders unzuverlässig stellt sich die Rechtslage in der Türkei dar: Dort kann Präsident Recep Tayyip Erdoğan jederzeit frei entscheiden, welche digitalen Dienstleistungen mit welchen Steuersätzen (1 bis 15 %) besteuert werden, und welche Mindestumsätze gelten. Richtlinien für die Entscheidung des Präsidenten gibt es nicht. Aktuell liegt der türkische Digitalsteuersatz einheitlich bei 7,5 Prozent.

In Österreich (Steuersatz 5%) wird nur Online-Werbung besteuert. Ob eine bestimmte Online-Anzeige in Österreich aufleuchtet, will das Gesetz am Aufenthaltsort des Rezipienten oder dessen IP-Adresse festmachen. Diese Daten muss der Werbevermittler mehr als sieben Jahre speichern – viel länger als es bei der grundrechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung vorgesehen war. Das Finanzamt kann die Daten jederzeit anfordern.

Damit hat Österreich eine neue Variante der Vorratsdatenspeicherung im Umweg über das Steuerrecht eingeführt. Die Steuer fällt aber nur an, wenn das Unternehmen jährlich mindestens 750 Millionen Euro weltweiten Umsatz und mindestens 25 Millionen Euro österreichischen Werbeumsatz macht. Rundfunkbeiträge gelten allerdings nicht als Umsatz – eine Schutzklausel für den Österreichischen Rundfunk (ORF). Österreichs Regierung rechnet mit Einnahmen von 20 Millionen Euro jährlich.

(ds)